VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0612

VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0612

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S Privatstiftung in W, vertreten durch die Europatreuhand Ernst & Young, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Mit Notariatsakt vom erfolgte zu Gunsten der Beschwerdeführerin durch ihre Stifter eine Nachstiftung des Inhaltes, dass sämtliche Geschäftsanteile der beiden Stifter an zwei Gesellschaften mbH an die Beschwerdeführerin übertragen wurden, wobei die Beschwerdeführerin ein den beiden Stiftern gewährtes Bankdarlehen von S 16,850.000,-- übernahm.

Der Wert der übertragenen Geschäftsanteile beträgt unstrittig S 48,400.000,-- bzw. S 6,100.000,--.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom für die (wertmäßig um den übernommenen Darlehensbetrag gekürzten) Werte der Geschäftsanteile Schenkungssteuer, in Ansehung der Summe des Darlehensbetrages hingegen Börsenumsatzsteuer festgesetzt. Während die Vorschreibung von Schenkungssteuer in Rechtskraft erwuchs, berief die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Börsenumsatzsteuer mit der Begründung, es liege ein einheitliches, unentgeltliches Geschäft vor.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, der entgeltliche Teil des Geschäftes unterliege der Börsenumsatzsteuer.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus der Beschwerde immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr keine Börsenumsatzsteuer vorzuschreiben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere (unter bestimmten dort näher genannten Voraussetzungen) der Börsenumsatzsteuer.

Nach § 18 Abs. 1 leg. cit. sind Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.

Anteile an Kapitalgesellschaften gelten gemäß § 19 Abs. 2 KVG als sog. Dividendenwerte und damit gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. als Wertpapiere.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob eine unstrittig als gemischte Schenkung anzusehende Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen hinsichtlich des entgeltlichen Teiles der Börsenumsatzsteuer unterliegt, oder ob das Geschäft als Ganzes nur der Schenkungssteuer zu unterziehen ist.

Die Beschwerde strebt Letzteres an, wobei sie sich einerseits auf das Erkenntnis des BFH vom , II R 25/71, BStBl 1976 II 532, und andererseits darauf beruft, das Verhältnis der Börsenumsatzsteuer zur Schenkungssteuer sei mit der Beziehung dieser zu den Rechtsgebühren zu vergleichen.

Beiden Argumenten kann nicht gefolgt werden.

Zum einen ist davon auszugehen, dass der zitierte vom BFH entschiedene Fall einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf, in welchem ein Vater seinem Sohn GmbH-Anteile gegen Erbverzicht übertrug, während hier eine gemischte Schenkung vorliegt, wobei der entgeltliche Teil eine Darlehensübernahme darstellt; zum anderen ist gerade das Verhältnis der Börsenumsatzsteuer, der Rechtsgebühren und der Erbschafts- und Schenkungssteuer zueinander für den Bereich des österreichischen Rechtes durch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG geprägt.

Diese Bestimmung lautet:

"(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftssteuer und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen."

Daraus folgt, dass gerade Anschaffungsgeschäfte iS der §§ 18 und 19 KVG von der Sonderregelung des § 15 Abs. 3 GebG nicht berührt werden, weil eben die Börsenumsatzsteuer als Kapitalverkehrsteuer III. in der Aufzählung der Verkehrsteuern im § 15 Abs. 3 GebG nicht enthalten ist (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergänzung H 35 H, referierte hg. Judikatur). Gerade die Börsenumsatzsteuer nimmt somit eine Sonderstellung ein und ist aus der zitierten Bestimmung keinesfalls zu entnehmen, dass eine Belastung des entgeltlichen Teiles einer gemischten Schenkung mit Börsenumsatzsteuer neben der Vorschreibung von Schenkungssteuer für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes unzulässig wäre. In diesem Zusammenhang ist abschließend auch noch darauf hinzuweisen, dass selbst in der deutschen Literatur bei Behandlung des Problemes der gemischten Schenkung die schenkungsweise Übertragung von Wertpapieren gegen Übernahme einer Bankschuld als entgeltliches Anschaffungsgeschäft angesehen wird, wobei die Schuldübernahme die Gegenleistung für die Übernahme der Wertpapiere darstellt (siehe Brönner/Kamprad, Komm z KVG4 Rz 8 zu § 18d KVG, S 173 Abs. 1 unter Berufung auf einschlägige Judikatur des BFH).

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am