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VwGH vom 03.07.2001, 98/05/0184

VwGH vom 03.07.2001, 98/05/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Gemeinde Puchenau, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Rechtsanwalt in Linz, Graben 28, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-P- 272028/3-1998 Els, betreffend die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 277, EZ 13, KG Puchenau, regte mit Schreiben vom 14. September bzw. bei der beschwerdeführenden Gemeinde an, es möge die Flächenwidmung bezüglich dieses Grundstückes von "Grünland" auf "Bauland - Wohngebiet" geändert werden.

Hinsichtlich dieses Grundstückes war den damaligen Eigentümern mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom die Teilung und Schaffung eines Bauplatzes mit der Maßgabe bewilligt worden, dass die Genehmigung unwirksam werde, wenn binnen zwei Jahren nach Rechtskraft mit der Bebauung nicht begonnen werde.

Im Jahr 1979 wurde, was sich aus einem Hinweis im angefochtenen Bescheid ergibt, ein auch für dieses Grundstück geltender Flächenwidmungsplan erstellt, der für diese Fläche keine Baulandwidmung, sondern (offenbar, ausdrücklich findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten kein Hinweis) eine Grünlandwidmung gemäß § 18 Oö. ROG 1972 vorgesehen hat.

Mit Beschlüssen des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom und wurde das örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 erstellt. Bezüglich der Siedlungsentwicklung wird dort im Textteil ausgeführt:

"Die bestehenden sonstigen Siedlungssplitter besonders im Bereich um den Pöstlingberg und in den Höhenlagen werden aufgrund des großen Naherholungswertes dieser Landschaftsteile nicht mehr erweitert, gegebenenfalls nur mehr geringfügig abgerundet werden."

Die Widmung des gegenständlichen Grundstückes war Gegenstand der Sitzung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom . Eingangs der Sitzung wurde festgestellt, dass der Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept mit Bescheid der Öö Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei und die am durchgeführte Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe. Aufgrund des § 36 Oö. ROG 1994 wurden Änderungswünsche beraten, als Punkt 7/7 auch die genannte Anregung der Eigentümerin der Parzelle Nr. 277/2. Es wurde darauf verwiesen, dass dieses Grundstück im Ausmaß von 686 m2 im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Wald" ausgewiesen sei, obwohl von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Jahre 1963 eine Bauplatzerklärung ausgesprochen worden sei. Die Baulandausweisung würde eine harmonische Abrundung des Siedlungsteiles darstellen und den Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung entsprechen. Der Wald hingegen sei durch natürlichen Anflug entstanden und die Waldausstattung in diesem Bereich als ausreichend zu beurteilen. Außerdem habe die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Bescheid vom einen ca. 200 m2 großen Teil dieses Grundstückes als "Nichtwald" im Sinne des Forstgesetzes festgestellt. Ein Antrag, das Änderungsverfahren für den Flächenwidmungsplan und das örtliche Entwicklungskonzept zu Punkt 7/7 einzuleiten, wurde mit Beschluss des Gemeinderates einstimmig angenommen.

Mit Schreiben vom wandte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Grundlagenforschung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 an die Abteilung Örtliche Raumordnung der belangten Behörde. Zur geplanten Änderung Nr. 7/7 wurde der oben wiedergegebene Standpunkt wiederholt und ergänzt, dass alle anderen Bauplätze der Bergstraße im Laufe der Jahre mit Einfamilienhäusern verbaut worden seien, lediglich das gegenständliche Grundstück sei unbebaut geblieben und nicht gepflegt worden, sodass durch natürlichen Anflug Bäume und Sträucher gewachsen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die Gemeinde das Grundstück nicht als Bauland ausgewiesen, allerdings Beiträge für Straßenbau- und Wasserleitungsanschlussgebühr eingehoben und die Grundsteuer "B" verrechnet. Das Grundstück sei ein leichter Südosthang, der für die Bebauung geeignet erscheine; die verkehrsmäßige Aufschließung sei durch die grundbücherliche Sicherstellung eines Geh- und Fahrtrechtes gegeben; Kanal- und Wasseranschluss sei vorhanden.

Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung äußerte sich mit Schreiben vom dahingehend, dass das gegenständliche Grundstück am rechten Ufer eines Zubringers zum Hammergraben liege und am Rand von der gelben Gefahrenzone betroffen sei. Dieses Grundstück sei jedoch zur Zeit Wald, der in einem Einzugsgebiet der Wildbachverbauung eine besondere Bedeutung habe, weil er der Dämpfung der Hochwasserwelle diene. Aus diesem Grund werde eine Umwidmung von Wald in Bauland für dieses Grundstück abgelehnt.

Die Oö. Umweltanwaltschaft äußerte sich mit Schreiben vom dahingehend, dass in Randlage der sogenannten Bergsiedlung auf Waldboden eine zweite Reihe in dieser in sich geschlossenen, kompakten Siedlung eröffnet werden solle. Abgesehen von dem Gefährdungspotential, das durch die Waldrandlage entstehe, handle es sich um einen weitgehend ganzjährig verschatteten potentiellen Bauplatz, weshalb die Baulandeignung in Frage gestellt werden müsse. Der geplanten Änderung werde nicht zugestimmt.

Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Amt der Oberösterreichischen Landesregierung äußerte sich mit Schreiben vom dahingehend, dass eine lineare und unharmonische Erweiterung von Bauland in ein bestehendes Waldgebiet abgelehnt werde. Hier handle es sich nicht um eine harmonische Abrundung einer Siedlung, sondern um die Schaffung einer Baulandeinsprengung in Forstbereichen. Die in Flächenwidmungsplänen üblichen Waldrandabstände einer Bebauung seien derzeit nicht vorgesehen bzw. aufgrund der Größe der gegenständlichen Parzelle auch nicht realisierbar.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erklärte in ihrer forstfachlichen Stellungnahme vom , dass, abgesehen von einer rund 200 m2 großen Teilfläche, das gegenständliche Grundstück immer als Wald ausgewiesen gewesen sei. Für dieses Grundstück, für welches als seinerzeit nicht aufgeforstete Sturmschadensfläche eine sehr kurze befristete Bauplatzbewilligung bestanden hätte, bestehe aus forstfachlicher Sicht gesehen keinerlei Bauplatzeignung. Im Falle einer Bebauung des als Nichtwald festgestellten Teilstückes wäre die Einhaltung eines unbedingt erforderlichen Sicherheitsabstandes zwischen Baukörper und Wald nicht möglich. Die Fläche würde eine unorganische Erweiterung von Bauland bedeuten, da sie in Waldgebiet vorspringen würde.

In ihrer Stellungnahme vom erklärte die Abteilung Raumordnung der belangten Behörde, dass die Änderung als unorganische Baulanderweiterung in eine zusammenhängende Waldfläche negativ zu beurteilen sei und im Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept stehe.

In der Sitzung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom wurden die Stellungnahmen der einzelnen Fachdienststellen erörtert und es wurde beschlossen, dass die diesbezügliche Stellungnahme der Abteilung Raumordnung der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen und ein Beharrungsbeschluss gefasst werde.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Abschrift aus der Gemeinderatssitzung vom und ersuchte um Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung im Sinne des § 34 Oö. ROG 1994.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom Versagungsgründe mit. Die geplante Flächenwidmungsplanänderung müsse als unorganische Baulanderweiterung in eine zusammenhängende Waldfläche hinein abgelehnt werden und widerspreche dem rechtswirksamen örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1/1996. Auf die diesbezüglichen Fachstellungnahmen wurde verwiesen und außerdem ausgeführt, dass der Plan einzelnen Bestimmungen des Oö. NSchG 1995 widerspreche. Es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, binnen acht Wochen eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

In der Gemeinderatssitzung vom wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück als Bauland erworben worden sei und ein Bauplatzbewilligungsbescheid aus dem Jahr 1963 existiere. Der Umstand, dass ein Grundstück nicht gepflegt wurde und durch natürlichen Anflug Wald entstanden sei, könne nicht dazu führen, eine Baulandwidmung zu versagen. Es wurde daher beschlossen, die Ablehnung durch die belangte Behörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und eine planliche Darstellung angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z. 1 und 4 Oö. ROG 1994 die Genehmigung der Änderung Nr. 7 zum Flächenwidmungsplan Nr. 4/1996. Aufgrund der der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilten und somit bekannten Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, die zufolge des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens weiter bestehen blieben, sehe sich die Aufsichtsbehörde zur Versagung der Genehmigung veranlasst. Die Argumente, dass das Grundstück als Bauland erworben worden sei, dass im Jahr 1963 eine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, die schon längst abgelaufen sei, und dass seit jeher die Grundsteuer B eingehoben worden sei, könne im Hinblick auf die bereits aufgezeigten Bedenken nicht als Begründung für eine Genehmigung herangezogen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 36 Oö. ROG 1994 regelt die Voraussetzungen der Änderung eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes; das aufsichtsbehördliche Verfahren wird in § 34 ROG geregelt. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 36

Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

(1) Flächenwidmungspläne (einschließlich dem örtlichen Entwicklungskonzept) und Bebauungspläne sind


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1.
bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
2.
wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, dafür sprechen oder

2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

3. Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 und des § 34, jedoch ist benachbarten Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechtes nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Eine Planauflage ist nicht erforderlich, wenn die von der beabsichtigten Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung verständigt oder angehört werden. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen.

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muss der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein."

"§ 34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anlässlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 1 mitgeteilt wurde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder


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3.
dem örtlichen Entwicklungskonzept oder
4.
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Verfahrensbestimmungen, widerspricht oder
5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1. der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

(5) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Planes bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen. "

Die in § 34 Abs. 2 Z. 1 genannten Raumordnungsziele und Grundsätze sind in § 2 Abs. 1 ROG aufgezählt. Diese Bestimmung lautet:

"§ 2

Raumordnungsziele und -grundsätze

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

1. den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;

2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung;

3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht;

4. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten;

5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;

6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;

7. die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung);

8. die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur;

9. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus;

10. die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen."

Der Gemeinderat hatte bei der beabsichtigen Änderung des Flächenwidmungsplanes zunächst das Vorliegen der in § 36 Abs. 1 oder 2 ROG genannten Voraussetzungen zu prüfen. Vom Vorliegen des zwingenden Änderungstatbestandes des § 36 Abs. 1 ROG kann hier keine Rede sein, aber auch auf das Vorliegen öffentlicher Interesse im Sinne des Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hat sich der Gemeinderat nicht berufen.

§ 36 Abs. 2 Z. 2 ROG nennt als negative Voraussetzung einer Änderung, dass sie den Planungszielen der Gemeinde nicht widersprechen dürfe; weiters (Z. 3) dürfen Interessen Dritter nicht verletzt werden. Im Rahmen der zwingenden Vorlage an die Aufsichtsbehörde auch bei Flächenwidmungsplanänderungen (§ 36 Abs. 4 ROG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 ROG) werden im Versagungskatalog des § 34 Abs. 2 ROG weitere negative Voraussetzungen genannt.

Die belangte Behörde hat sich zunächst auf die Z. 1 des § 34 Abs. 2 ROG gestützt, also einen Widerspruch zu den im § 2 ROG aufgezählten Raumordnungszielen und -Grundsätzen geltend gemacht, wobei sie sich insbesondere auf die Z. 7 des § 2 Abs. 1 ROG (Vermeidung landschaftsschädlicher Eingriffe, insbesondere Zersiedlung) berufen hat.

Dabei konnte sie sich auf die oben wiedergegebenen Sachverständigenäußerungen des bautechnischen Sachverständigendienstes der Abteilung Raumordnung der belangten Behörde, der Oö. Umweltanwaltschaft, der Forstbehörde sowie des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz stützen, wonach (zusammengefasst) eine unorganische Baulanderweiterung im Waldgbiet gegeben wäre.

Ohne dass dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre, hat der Gemeinderat mit dem Argument einen Beharrungsbeschluss gefasst, es läge eine "harmonische Abrundung eines Siedlungsteiles" vor. Dieses Argument lässt sich aber aufgrund des vorliegenden Planes nicht nachvollziehen. Das betreffende Grundstück reicht weit über eine gedachte Verlängerung der Grenzen der an beiden Seiten anschließenden Baulandparzellen Nr. 1130/5 und Nr. 277/3 bzw. über eine Verbindung zwischen den Grenzpunkten 1927 und 1891 hinaus, bildet also eine "Einsprengung" in das Waldgebiet und würde bei einer Umwidmung selbst die Basis für weitere "Abrundungen" schaffen.

Ausgehend von der unbedenklichen Feststellung, dass eine unorganische Baulanderweiterung in eine zusammenhängende Waldfläche bewirkt würde, ist die Subsumtion unter das Raumordnungsziel der Vermeidung landschaftsschädlicher Eingriffe somit gerechtfertigt.

Da Gegenstand der Umwidmung die gesamte Parzelle ist, kann es keine Rolle spielen, ob ein 200 m2 großer Teil der 680 m2 großen Parzelle von der Forstbehörde als "Nichtwald" festgestellt wurde. Für die Beurteilung als landschaftsschädlicher Eingriff spielt es auch keine Rolle, dass der Baumbewuchs auf den restlichen 480 m2 nicht älter als 20 bis 25 Jahre alt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit durch derartige Feststellungen, deren Fehlen gerügt wird, eine andere rechtliche Beurteilung geboten gewesen wäre.

Eine Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Z. 4 ROG sah die belangte Behörde in der mangelnden Baulandeignung (§ 21 Abs. 1 ROG). Diesbezüglich konnte sie sich auf die Stellungnahme der Forstbehörde berufen, wonach auch im Falle einer Bebauung des als Nichtwald festgestellten Teilstückes die Einhaltung eines unbedingt erforderlichen Sicherheitsabstandes zwischen Baukörper und Wald nicht möglich wäre. Nach der Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft handle es sich um einen ganzjährig verschatteten Bauplatz, weshalb aus diesem Grund die Baulandeignung in Frage gestellt wurde.

Auch diesem Beweisergebnis ist der Gemeinderat in keiner Weise entgegengetreten; die Beschwerde versucht nun mit Hinweisen auf die Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel und die gegebenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen Argumente für die Baulandeignung aufzuzeigen, verkennt aber, dass die mangelnde Baulandeignung aufgrund einer totalen Beschattung und eines mangelnden Schutzabstandes nicht dadurch aufgehoben wird, dass das Grundstück aufgeschlossen ist.

Schon aus den genannten Gründen hat die belangte Behörde zu Recht die Genehmigung der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes versagt. Ob auch weitere Versagungsgründe gegeben sind, insbesondere, ob ein Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept vorliegt (die belangte Behörde hat die Z. 3 des § 34 Abs. 2 ROG im Spruch nicht aufgezählt, aber in der Begründung diesen Versagungsgrund genannt), muss daher nicht erörtert werden. Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am