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VwGH vom 25.01.2000, 98/05/0175

VwGH vom 25.01.2000, 98/05/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der C & F Clean & Fresh Qualitätsreinigung Gesellschaft mbH in Klagenfurt, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1693/2/97, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 4 AVG in einer Bauangelegenheit (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Landeshauptstadt Klagenfurt wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Lüftungsanlage auf dem im Bauland-Geschäftsgebiet liegenden Grundstück Nr. 4 Baufläche der Liegenschaft EZ 39, KG Klagenfurt, auf welchem das Haus Burggasse 4 errichtet ist. Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin das

"Ansuchen

auf Umwidmung der Räumlichkeiten in Burggasse 4, Grundstück Nr. 4, EZ 39, Grundbuch Klagenfurt, 3. Bezirk, KG 72127, zur Errichtung einer chemischen Textilreinigung und Genehmigung zur Aufstellung von Reinigungsmaschinen Böwe B 300."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde die beantragte Baubewilligung "für den Innenumbau, Umwidmung, Einbau einer Lüftungsanlage" unter Nebenbestimmungen erteilt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde mehreren dagegen erhobenen Berufungen von Nachbarn Folge gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin vom sowie der damit im Zusammenhang stehende Antrag vom wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0330, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde auf Grund der Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde der BKS Immobilien-Service Gesellschaft mbH (in der Folge: BKS) als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 4, KG Klagenfurt, der Auftrag erteilt, innerhalb einer Woche ab Rechtskraft auf diesem Grundstück den rechtmäßigen Zustand durch Unterlassung der widmungswidrigen Verwendung von Räumlichkeiten im Erdgeschoß als chemische Textilreinigung, die Beseitigung der widerrechtlich errichteten Be- und Entlüftungsanlage samt Fortführung und Beseitigung der Glaswände zur Einhausung der Reinigungsmaschinen und zur Abtrennung des Bügelraums sowie die Beseitigung der aufgestellten Reinigungsmaschinen selbst herzustellen.

Die dagegen erhobene Berufung der BKS wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Spruch wurde jedoch dahin abgeändert, dass der BKS aufgetragen wurde, in den Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Objektes Burggasse 4 in Klagenfurt binnen einer Woche ab Rechtskraft den rechtmäßigen Zustand durch folgende, die Rückgängigmachung der konsenslos erfolgten Verwendungsänderung dieser Räumlichkeiten in "Chemisch-Putzerei" bewirkende Maßnahmen wiederherzustellen: Beseitigung der beiden aufgestellten Reinigungsmaschinen, Beseitigung der zum Zweck der Einhausung der Reinigungsmaschinen und der Abtrennung des Bügelraumes errichteten Glaswände und Beseitigung der Be- und Entlüftungsanlage samt Abluftführung.

Gegen diesen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt hat die BKS Vorstellung an die Kärntner Landesregierung, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung, erhoben.

Trotz anhängiger Vorstellung und des unerledigten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am der BKS die "Ersatzvornahme" für den Fall angedroht, dass die Beseitigung der Reinigungsmaschinen samt Einhausung sowie der Be- und Entlüftungsanlage samt Abluftführung nicht binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens erfolgen würde.

Die BKS hat die Beschwerdeführerin von dem Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob "vorweg" gegen die "Vollstreckungsmaßnahme" Widerspruch.

Mit dem an die BKS gerichteten Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde "hinsichtlich der Beseitigung der beiden Reinigungsmaschinen, der Glaswände und der Be- und Entlüftungsanlage" die Ersatzvornahme angeordnet. In diesem Bescheid ging die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin "nicht Partei im Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes" sei.

Die Beschwerdeführerin wurde von der BKS von diesem Bescheid in Kenntnis gesetzt, welche mit Schriftsatz vom gegen die Anordnung der Ersatzvornahme Widerspruch erhob.

Mit der am bei der belangten Behörde eingelangten, auf "§ 67a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 67c AVG" gestützten Administrativbeschwerde begehrte die Beschwerdeführerin,

"der Unabhängige Verwaltungssenat Kärnten möge

a) die Bescheide der belangten Behörde vom und vom , jeweils ... gerichtet an die BKS Immobilien-Service GesmbH, sowie das diesen Bescheiden vorangegangene und ihnen zu Grunde liegende Verfahren für rechtswidrig erklären,

b) der belangten Behörde für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens vorläufig und danach endgültig den Vollzug der im Bescheid vom angedrohten Ersatzvornahme-Maßnahme untersagen und

c) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß § 79a AVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom wurde diese Beschwerde gemäß "§ 67c Abs. 4 AVG" als unzulässig zurückgewiesen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung" sei, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung (bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden musste) gerichtet sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.935). Es werde daher insoweit die "Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch" gefordert. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei physischer Zwang und unmittelbare Befehlsgewalt Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0284, vom , Zl. 96/02/0284, und vom , Zl. 96/02/0299). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei schon auf Grund des Beschwerdevorbringens zu verneinen; die Beschwerdeführerin verkenne nämlich, dass die von ihr bekämpften Verwaltungsakte einerseits formelle, im Verwaltungsverfahren bekämpfbare Bescheide darstellten und diese andererseits nicht an sie als Bescheidadressatin gerichtet seien. Dass nun aber ein im Verwaltungsverfahren bekämpfbarer Bescheid niemals eine faktische Amtshandlung darzustellen vermöge, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Bescheidadressatin. Die angeführten Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt könnten daher nicht als eine ihr gegenüber erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Gleiches gelte für die diesen Bescheiden vorangegangenen und zu Grunde liegenden Verfahren, wobei noch zu bemerken sei, dass ein Verfahren für sich allein keinen vor dem UVS gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG anfechtbaren Verwaltungsakt darzustellen vermöge. Für den weiteren Antrag auf Untersagung der Ersatzvornahme-Maßnahmen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 284/98-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin den Ausführungen in der Ergänzung vom zufolge "in ihren Rechten, die ihr aus dem Bescheid des Magistrates vom (der von der Behörde erster Instanz erteilten Baubewilligung) erwachsen sind, in ihrem Recht auf Verwendung der angemieteten Räumlichkeiten ohne behördliche Eingriffe und in ihrem Recht auf Nutzung bewilligungsfreier Baumaßnahmen, vor allem aber in ihrem Recht auf behördlichen Rechtsschutz verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Landeshauptstadt Klagenfurt erstattete ebenfalls ein Vorbringen mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes, LGBl. Nr. 104/1990, erkennt der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten gemäß Art. 129a B-VG nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (siehe hiezu auch § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG).

In ihrer ausdrücklich auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten, an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten gerichteten Beschwerde vom begehrt die Beschwerdeführerin im Sinne des § 67c Abs. 2 Z. 5 AVG, zwei Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt sowie das diesen Bescheiden vorangegangene und ihnen zu Grunde liegende Verfahren für rechtswidrig zu erklären.

Verwaltungsorgane können ohne Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte der Rechtsunterworfenen eingreifen, sofern dies Rechtsvorschriften vorsehen. Für derartige, in einfachen Gesetzen vorgesehene Maßnahmen sieht Art. II Abs. 6 Z. 5 EGVG vor, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung zu finden haben. Verwaltungsakte dieser Art erfolgen dann in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 14.193/A, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0069). Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 10.020/1984, 10.956/1986, 10.662/1985 uva). Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt also begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 9.439/A, vom , Slg. Nr. 13.244/A, und vom , Zl. 94/06/0010).

Ein an einen Dritten gerichteter Bescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Zuge eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens überprüft werden kann und zu beurteilen ist, ist daher kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Selbst Zwangsakte, die im Zuge einer Vollstreckung gesetzt werden, sind keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung von Verwaltungsorganen gesetzt werden (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 10.175/1984, 11.171/1986 und 11.333/1987, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 90/10/0209; 91/10/0179, und vom , Zl. 94/04/0059; siehe auch Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Rz 611, Seite 226, und Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

7. Auflage, Rz 970, Seite 427 f und Rz 1026, Seite 448). Vollstreckungshandlungen stellen dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/10/0209; 91/10/0179).

Für eine von der Beschwerdeführerin begehrte Untersagung angedrohter Ersatzvornahme-Maßnahmen findet sich keine Zuständigkeit der belangten Behörde.

Die von der Beschwerdeführerin als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierten Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt greifen (noch) nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin ein. Betrifft ein baupolizeilicher Auftrag im Rahmen einer im Vollstreckungsverfahren angeordneten und durchgeführten Ersatzvornahme den Eigentümer der Gegenstände, steht ihm, sofern er keine Parteistellung im Titelverfahren hatte, die Möglichkeit einer Klage nach § 37 Exekutionsordnung zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/05/0029, vom , Zl. 96/07/0090, vom , Zl. 98/16/0215, vom , Zl. 95/06/0106, u.v.a.).

Die belangte Behörde durfte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Verwaltungsakte nicht solche in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG sind, und für den Antrag auf Untersagung der angedrohten Ersatzvornahme-Maßnahmen keine Zuständigkeit der belangten Behörde bestanden hat. Die Zurückweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ist frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Verwaltungsakte ist schon auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Landeshauptstadt Klagenfurt ist nach Ansicht des erkennenden Senates im Beschwerdeverfahren weder mitbeteiligte Partei noch weitere Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, ihr steht daher kein Kostenersatz zu.

Wien, am