VwGH vom 24.09.2002, 2001/16/0603

VwGH vom 24.09.2002, 2001/16/0603

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache 1.) des M in W, 2.) der H in W und 3.) L-bank in I, alle vertreten durch Dr. Gisela Possnig-Fuchs, Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in Weiz, Europa-Allee 1/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Jv 2448-33/01-2, betreffend Gerichtsgebühren,

Spruch

1.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Drittbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte das drittbeschwerdeführende Kreditinstitut unter anderem die Einverleibung des Pfandrechts für den Höchstbetrag von S 3,120.000,-- in EZ 46 GB Weichselboden, BG Mariazell, und die Anmerkung der Simultanhaftung des Pfandrechtes mit der EZ 121 GB Wildalpen, BG Liezen, als Haupteinlage und der EZ 46 GB Weichselboden als Nebeneinlage.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liezen vom wurden der Drittbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger Gerichtsgebühren in Höhe von S 18.820,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag vom ein und wiesen darauf hin, es sei aus Anlass der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung in der EZ 46 GB Weichselboden eine Eintragungsgebühr in der Höhe von S 18.820,-- bezahlt worden.

Mit dem an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheid wurde ihrem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, eine Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung sei nur in der Nebeneinlage EZ 46 GB Weichselboden und nicht in der Haupteinlage EZ 121 GB Wildalpen vorgenommen worden. Die hinsichtlich der Nebeneinlage entrichtete Eintragungsgebühr könne daher (bei der Haupteinlage) nicht berücksichtigt werden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Bescheid der belangten Behörde ist nach seinem klaren Inhalt allein an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ergangen. Die Drittbeschwerdeführerin war somit zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht berechtigt, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Für das Verfahren nach den §§ 6 und 7 GEG findet dabei weder das AVG noch die BAO Anwendung, sondern es sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, § 6 GEG, E 3 und die dort zitierte hg Rechtsprechung).

Nach § 25 Abs 1 lit a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt. Demzufolge ist der in der Beschwerdesache ergangene Zahlungsauftrag auch (allein) an die Drittbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtige ergangen. Daraus folgt aber, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung eines Berichtigungsantrages nicht berechtigt gewesen sind. Die belangte Behörde hätte somit den Berichtigungsantrag mangels Aktivlegitimation der Einschreiter zurückweisen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde an Stelle einer solchen Zurückweisung eine Sachentscheidung getroffen hat, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht einem Recht verletzt sein (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 432 und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Die Beschwerde erweist sich somit schon deshalb als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zwar in der Gegenschrift selbst nur der Schriftsatzaufwand von 291 EUR angesprochen wurde, im gesonderten Schriftsatz der belangten Behörde, mit der sowohl die Gegenschrift als

auch die Akten des Verfahrens vorgelegt wurden, aber (auch) der Vorlageaufwand geltend gemacht wurde.

Wien, am