VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0602

VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0602

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Stadt W, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-523447/2-2001- Wa/Gan, betreffend Getränkesteuer 1997 (mitbeteiligte Partei: M-GmbH), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Die mitbeteiligte Partei hatte am eine Getränkesteuererklärung für das Jahr 1997 abgegeben und darin die Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit S 2,222.963,-- beziffert.

Mit Antrag vom ersuchte die mitbeteiligte Partei um bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 1997, welchen Antrag der Magistrat der Stadt Wels mit Bescheid vom abwies.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei am Berufung, in der im wesentlichen "europarechtliche Bedenken" gegen die Getränkesteuer vorgetragen wurden und die Rückzahlung der für 1997 entrichteten Steuer begehrt wurde.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom wurde der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wels am einen Bescheid, mit dem unter anderem die Getränkesteuer für alkoholische Getränke für das Jahr 1997 mit Schilling Null festgesetzt, der Rückzahlungsantrag hingegen wegen Überwälzung auf den Letztverbraucher abgewiesen wurde.

Über dagegen erhobene Berufung änderte der Stadtsenat der Stadt Wels mit Bescheid vom den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, dass die Getränkesteuer für das Jahr 1997 ausgehend von der als zu Recht erfolgten Erklärung der mitbeteiligten Partei vom (betreffend alkoholische Getränke also mit S 2,222.963,--) festgesetzt und der Rückzahlungsantrag abgewiesen wurde. Der Stadtsenat ging dabei davon aus, es sei ein "entsprechender Rechtsbehelf" nicht rechtzeitig erhoben worden.

Über dagegen erhobene Vorstellung hob die belangte Behörde den Bescheid des Stadtsenates auf, wobei sie den in der Berufung vom gestellten Rückzahlungsantrag als rechtzeitig erhobenen Rechtsbehelf erachtete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Stadt Wels wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Stadt erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtaufhebung des Bescheides ihres Stadtsenates verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Spruchteil 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C- 437/97, Slg. 2000, I-1157, lautet:

"3. Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt."

§ 150 oö LAO lautet auszugsweise:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

(3) Solang die Abgabenbehörde nicht gemäß Abs. 2 mit Bescheid die Abgabe festgesetzt hat, kann der Abgabepflichtige

1. die Erklärung innerhalb eines Monats ab deren Einreichung ändern;

2. in der Abgabenerklärung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der Erklärung berichtigen. ..."

Kern der Beschwerdeausführungen ist das Argument, die von der mitbeteiligten Partei seinerzeit () abgegebene Erklärung sei richtig gewesen; eine abändernde Abgabenerklärung und eine Berichtigung seien nicht rechtzeitig vorgenommen worden.

Dabei übersieht die Beschwerde grundlegend, dass die mitbeteiligte Partei (ganz abgesehen von ihrem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer vom , der innerhalb der Frist des § 150 Abs. 3 Z. 1 LAO erfolgte) nach dem insoweit unbestrittenen Inhalt der angefochtenen Vorstellungsentscheidung jedenfalls mit ihrer Berufung vom die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer und damit die Unrichtigkeit der seinerzeit erfolgten Getränkesteuererklärung geltend gemacht hat, wodurch die Pflicht der Abgabenbehörde zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung gemäß § 150 Abs. 2 LAO ausgelöst wurde.

Da bereits dadurch vor dem Ergehen des oben zitierten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und damit rechtzeitig ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt wurde, ergibt sich schon aus dem Beschwerdevorbringen, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, wobei auch der unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptete Begründungsfehler im angefochtenen Bescheid nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat nämlich unübersehbar klargestellt, dass sie die Berufung der mitbeteiligten Partei vom , dessen Inhalt auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, als rechtzeitig erhobenen Rechtsbehelf angesehen und deshalb den Bescheid des Stadtsenates als rechtswidrig erachtet hat. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am