VwGH vom 08.10.1990, 89/15/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 743/5-10/Ma-1989, betreffend Pfändungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt Linz setzte mit Bescheid vom eine Pfändungsgebühr gemäß § 26 der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO in Höhe von S 8.126,-- (das ist 1 % der Abgabennachforderung auf Grund der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1981 bis 1986 vom ) fest. Dies unter Bezugnahme auf eine finanzbehördliche Amtshandlung (Pfändung von beweglichen Gegenständen) am im Architekturbüro des Beschwerdeführers; das an diesem Tag verfaßte Pfändungsprotokoll führt als Exekutionstitel den gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen, die genannten Abgabenschuldigkeiten betreffenden Sicherstellungsauftrag im Gesamtbetrag von S 284.851,-- an und hält unter anderem weiters fest, daß der Beschwerdeführer bei der Pfändung persönlich anwesend war.
In der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes bekämpfte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Pfändungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach.
In seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe die finanzbehördliche Pfändung nicht wahrgenommen, sodaß möglicherweise ein Irrtum des Finanzamtes vorliege, aus, auf Grund des Sicherstellungsauftrages vom sei am Tag darauf in Linz, X-gasse 5, eine Pfändung beweglicher körperlicher Sachen zur Sicherung der Abgabenansprüche an Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1986 durchgeführt worden. Die gepfändeten Gegenstände seien im Pfändungsprotokoll vom unter PZ 1 bis 5 verzeichnet und in der Gewahrsame des Schuldners (Beschwerdeführers) belassen worden. Das Pfändungsprotokoll sei hiebei vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben worden.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. In diesem Schriftsatz rügte er sinngemäß im wesentlichen, daß das Finanzamt die Pfändung vom nicht schon im erstinstanzlichen Bescheid vom näher konkretisiert habe. Ohne die Tatsache der laut Pfändungsprotokoll vom erfolgten Pfändung beweglicher Gegenstände zu bestreiten, vertrat er die Rechtsansicht, "DASS DIE GEGENSTÄNDLICHE FINANZBEHÖRDLICHE
PFÄNDUNG AUFGRUND VON SICHERSTELLUNGSAUFTRÄGEN KEINESFALLS EINE
PFÄNDUNGSGEBÜHR GEMÄSZ § 26 AbgEO AUSLÖSEN" könne; dies sinngemäß mit dem Argument, § 26 AbgEO biete keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Pfändungsgebühr für Abgabenschuldigkeiten, die auf Grund eines erst bei der Pfändung ausgehändigten Sicherstellungsauftrages festgesetzt würden. Andernfalls läge auch ein Verstoß gegen den im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Pfändungsgebühr auf S 2.849,-- herabgesetzt (das ist 1 % des Gesamtbetrages der im Sicherstellungsauftrag vom angeführten Umsatzsteuerschuldigkeiten für die Jahre 1981 bis 1986, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag); im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Aktenlage auch dar, weswegen eine finanzbehördliche Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer vorliege. Die Pfändungsgebühr sei eine "reine" Amtshandlungsgebühr, sie werde insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, eine Pfändungsgebühr für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren sei nur dann festzusetzen, "wenn ein Sachverhalt zuträfe, der analog der gesetzlichen Bestimmung des § 26 AbgEO entspräche," könne somit nicht gefolgt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 AbgEO lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag; ...
b) ....
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) ....
(4) ...."
In seiner Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer, er sei im Abgabenverfahren mit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahme, daß ihm gegenüber eine finanzbehördliche Pfändung vorgenommen worden sei, nicht ordnungsgemäß konfrontiert worden. Dadurch sei ihm gegenüber der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden bzw. liege ein Begründungsmangel vor. Der Verfahrensmangel sei auch relevant, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß die im Pfändungsprotokoll festgehaltene Amtshandlung sich an jemanden gerichtet habe, der sich bloß für den Beschwerdeführer ausgegeben habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das Finanzamt die für die Festsetzung der strittigen Pfändungsgebühr maßgebende Amtshandlung jedenfalls in der die Rechtswirkung eines Vorhaltes aufweisenden Berufungsvorentscheidung näher konkretisiert und der Beschwerdeführer im weiteren Abgabenverfahren die Tatsache der erfolgten Pfändung nicht mehr bestritten hat. Mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren bekämpfte er vielmehr die Festsetzung der PfändungsGEBÜHR aus anderen Gründen .
Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid unter Verletzung von Verfahrensvorschriften von der tatsächlichen Durchführung der im Beschwerdefall maßgebenden Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens ausgegangen bzw. sie habe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der diesen Umstand betreffenden Sachverhaltsfeststellung mit einem Begründungsmangel belastet, erweist sich daher als nicht zutreffend.
Der Beschwerdeführer stützt seine Behauptung, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, auf das Argument, die im Exekutionsrecht übliche Gesetzesauslegung müsse auch im Bereich des öffentlichen Rechtes gelten, ein Kostenzuspruch sei nur dann statthaft, wenn wirklich Maßnahmen gesetzt worden seien, die für die Rechtsverfolgung als zweckdienlich angesehen werden könnten.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im vorliegenden Fall nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht "zweckdienlich" gewesen ist; insbesondere hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet, daß er durch eine Häufung von ungerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahmen mit Pfändungsgebühren belastet worden sei. Seine diese Frage berührenden Ausführungen in der Beschwerde tragen rein hypothetischen Charakter. Auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
Auf Grund des Gesagten mußte die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.