VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0600
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Hermann E in I, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilian-Straße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-3713/2001, betreffend Getränkesteuer 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der beigeschlossenen Beilage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erhob am durch seinen steuerlichen Vertreter gegen den Getränkesteuerbescheid 1997 unter Hinweis auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabe Berufung. Ausdrücklich stellte er den Antrag, "die bezahlte Getränkesteuer ab zurückzuzahlen, da diese im Falle eines positiven Entscheides des EuGH zu Unrecht entrichtet wurde".
Betreffend das Jahr 1999 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine Getränkesteuererklärung ein, wobei die Getränkesteuer für alkoholische Getränke unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom mit S 0,-- angegeben wurde.
Daraufhin wurde die Getränkesteuer für das Jahr 1999 mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom mit S 113.351,-- festgesetzt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde durch die belangte Behörde keine Folge gegeben, wobei sie die Meinung vertrat, dass Anträge, dies sich auf vorangegangene Besteuerungsperioden bezogen haben, für die Entscheidung betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung entfalten könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, keine den europarechtlichen Vorschriften zuwider laufenden Steuern bezahlen zu müssen und vertritt den Standpunkt, auch die Eingabe vom habe einen "entsprechenden Rechtsbehelf iS. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , C-437/97, dargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist davon, dass nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Berufung vom gegen den Getränkesteuerbescheid 1997 sich der Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer nur auf die damals bereits bezahlten Getränkesteuerbeträge (ab ) bezogen hat.
Betreffend das jetzt verfahrensgegenständliche Jahr 1999 hat hingegen der Beschwerdeführer vor dem keinen "entsprechenden" Rechtsbehelf eingelegt.
Mit Rücksicht darauf gleicht der vorliegende Fall dem mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0449, entschiedenen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C-437/97, Slg. 2000, I-1157, geforderte Antragstellung vor Null Uhr des erfolgt sein muss, um in den Anwendungsbereich der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffneten Möglichkeit, sich auf das genannte Urteil zu berufen, zu gelangen.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Im Hinblick auf die durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung (vgl. dazu auch das erst jüngst am ergangene Erkenntnis Zl. 2001/16/0547) klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-43814