VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0595
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , GZ 301.135/14- I.7/2001, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer, die ihm mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg vom vorgeschriebenen Einhebungs- und Eintragungsgebühren in Höhe von S 1,428.029,-- "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen der im Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Salzburg-Land vom zu St.Nr. 222/1278 angenommenen Abgabenschuld" zu stunden. Nach der Eingabe waren die Gerichtsgebühren in der Vormerkung des bücherlichen Pfandrechtes auf Grund dieses Sicherstellungsauftrages ob zweier Liegenschaften des Beschwerdeführers begründet.
In der Begründung dieses Antrages wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die persönliche Gebührenbefreiung des Bundes durch die mit dem Bundesgesetz BGBl I 106/1999 erfolgte Änderung des § 10 GGG beseitigt worden sei und seither nach § 25 Abs 1 lit a GGG nicht mehr derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet, sondern der Antragsteller für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig sei. Die Einbringung des Gebührenbetrages sei schon wegen seiner Höhe mit einer besonderen Härte iSd § 9 GEG verbunden, da der Beschwerdeführer einen derart hohen Betrag aus eigenen Mitteln in absehbarer Zeit nicht zu bezahlen vermöge. Die Aufnahme eines Kredites sei dem Beschwerdeführer verwehrt, da er die dafür erforderlichen Sicherheiten nicht erbringen könne. Die Liegenschaft bzw Liegenschaftsanteile seien durch Vormerkung von zwei Pfandrechten wegen vermeintlicher Abgabenforderung in Höhe von S 221,994.088,-- derart überbelastet, dass der Liegenschaftsbesitz als Sicherheit für eine Kreditgewährung nicht in Betracht komme. Ferner seien seine Fahrnisse und die Geschäftsanteile an der D. Holding GmbH sicherungsweise gepfändet worden.
In einem Vorhalt der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, seine innerhalb und außerhalb Österreichs erzielten Einkünfte sowie innerhalb und außerhalb Österreichs gelegenes Vermögen offen zu legen.
In einer Eingabe vom führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe in Österreich keine Einkünfte. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und auf das gepfändete Vermögen verwiesen.
Nach einer neuerlichen Aufforderung der belangten Behörde zur Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom verwies der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom auf sein bisheriges Vorbringen.
Nach einem weitere Vorhalt vom wurde in einer Eingabe vom ausgeführt, der Verkehrswert der österreichischen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er sei nicht Eigentümer eines Privatflugzeuges. Er sei verheiratet, die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer erteile weitere Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Stundungsantrag abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mitgewirkt und somit die für eine Stundung erforderliche "besondere Härte" nicht dargetan. Die Änderung des § 25 Abs 1 lit a GGG durch Art XVII Z 5 StRefG 2000 BGBl I Nr 106/1999 sei erst am in Kraft getreten, während die gegenständliche Pfandrechtsvormerkung am vollzogen worden sei. Auch die zweite Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung, nämlich die mangelnde Gefährdung oder Sicherheitsleistung, sei nicht erfüllt. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung sei in der Eingabe vom ausdrücklich abgelehnt worden.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1333/01-7, abgelehnt. Die Beschwerde wurde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Verlängerung der Zahlungsfrist für die vorgeschriebene Eintragungsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 9 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.
In der Beschwerde wird - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Eintragungsgebühr "aus eigenen Mitteln" nicht bezahlen. Er habe auch nachgewiesen, dass eine Besicherung von Krediten nicht möglich sei, sodass auch eine Kreditfinanzierung für die vorgeschriebene Gebühr nicht in Frage komme.
Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden:
Mit diesem in der Beschwerdeschrift wiederholten Vorbringen hat der Beschwerdeführer selbst dargetan, dass die Einbringung der Gerichtsgebühren durch die Bewilligung einer Stundung gefährdet wäre. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erbringung einer Sicherheitsleistung ausdrücklich ablehnte, war somit - wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat - eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Stundung nicht erfüllt. Damit erweist sich aber die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet, womit es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am