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VwGH vom 25.06.1990, 89/15/0123

VwGH vom 25.06.1990, 89/15/0123

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 7;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 1459/42/89, betreffend Stundung der Umsatzsteuer für April 1989:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am beim Finanzamt die Stundung seiner Umsatzsteuerschuld für den Monat April 1989 in der Höhe von S 10.672,61 bis 10. Oktober, ohne den Antrag zu begründen. Das Finanzamt wies den Antrag ab, weil Gründe für eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO weder behauptet worden noch aktenkundig seien.

Mit seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er am den Kaufpreis für einen Weingarten in der Höhe von S 53.000,-- habe zahlen müssen, was ein "Erleichterungsgrund" sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage aus, sie könne nicht erkennen, inwieferne die in der Berufung angeführten Umstände eine erhebliche Härte darstellen würden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - soferne ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0064; Stoll, Bundesabgabenordnung - Handbuch 513). Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0183).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Gründe, die die Entrichtung der Abgabe als mit erheblichen Härten verbunden erscheinen ließe, nicht dargelegt. Seiner Behauptung, er habe im Februar 1989 S 53.000,-- für den Ankauf eines Weingartens aufwenden müssen, kann schon deshalb nicht entnommen werden, daß die Entrichtung einer Abgabe in der Höhe von S 10.672,61 im Juni 1989 für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort auf die Auswirkungen dieses Vorganges auf seine Einkommens- und Vermögenslage Bezug genommen hat. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nachgetragenen Gründe aber müssen am Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) scheitern.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an. Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, welche konkreten "Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes" er vermißt.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.