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VwGH vom 16.05.2002, 2001/16/0525

VwGH vom 16.05.2002, 2001/16/0525

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Sl H Ltd, Isle of Man, vertreten durch Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt in Mödling, Bahnhofsplatz 1a/1/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ RV/16-13/01, betreffend Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Akten erliegt ein Hausdurchsuchungsbefehl des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom zu 35 Vr 122/01, in der Strafsache gegen Verantwortliche der Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach § 176 Abs. 1 StGB und § 56 Abs. 1 Lebensmittelgesetz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Mödling, Ggasse, der K GmbH in Wiener Neudorf und des Fitnessstudios A, in Mödling eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. In der Begründung dieses Hausdurchsuchungsbefehls wurde ausgeführt, die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin stünden im Verdacht, nicht zugelassene Arzneimittel, insbesondere auch rezeptpflichtige Arzneispezialitäten mittels Katalog und Internetwerbung angeboten und vertrieben zu haben. Bei einem seitens der "Interpol" durchgeführten Scheinkauf sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über ein großes Zentrallager verfüge und sich auf dem Areal Produkte im Gewicht von 80 Tonnen befänden.

Mit einem an die Sl D Handelsgesellschaft mbH in Mödling gerichteten Hausdurchsuchungsbefehl des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom erging der Befehl, in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumen dieses Unternehmens in Mödling, Ggasse, eine Hausdurchsuchung zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von diversen geschmuggelten Waren, insbesondere nach dem Arzneimittelgesetz bewilligungspflichtigen Produkten, sowie von Unterlagen über den Handel mit derartigen Produkten vorzunehmen. Am selben Tag erging ein gleichartiger Hausdurchsuchungsbefehl an K betreffend eine Hausdurchsuchung in dessen Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten ebenfalls an der Adresse Mödling, Ggasse. Zwei weitere derartige Hausdurchsuchungsbefehle ergingen ebenfalls am an das "Fitnessstudio A" in Mödling und die K GmbH in Wiener Neudorf.

Die Hausdurchsuchungen wurden am durchgeführt. Hierüber wurde mit K eine Niederschrift mit einer Liste der beschlagnahmten Unterlagen aufgenommen.

Die - auf der Isle of Man ansässige - Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen die "Erhebungen", gegen den an die Sl GmbH gerichteten Hausdurchsuchungsbefehl vom , gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung vom , gegen die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen sowie gegen die Aufrechterhaltung dieser Beschlagnahme. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass sich der Hausdurchsuchungsbefehl auf den "Scheinkauf" einer Dose "Premium-4-Androstenediol" stütze. Dieses Präparat sei aber nach dem Arzneimittelgesetz nicht bewilligungspflichtig. Durch die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen sei eine massive Störung des Geschäftsbetriebs der Beschwerdeführerin eingetreten.

Die weiteren von der Finanzstrafbehörde ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehle blieben unangefochten.

Nach einer Stellungnahme des Hauptzollamtes Wien vom seien im Zuge der Hausdurchsuchungen am mehr als 300 Ordner Geschäftsunterlagen und mehrere Produkte der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass nur ein Teil der Produkte aus dem EU-Raum stamme, während ein anderer Teil aus Drittländern importiert worden sei.

Mit einem an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde der Administrativbeschwerde stattgegeben und ausgesprochen, die mit Bescheid vom in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumen der Sl D GmbH angeordnete und am vorgenommene Hausdurchsuchung sowie die in deren Rahmen erfolgte Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen (Block 9441 01) seien rechtswidrig gewesen. Die Beschlagnahme werde aufgehoben. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, die Legitimation der Beschwerdeführerin lasse sich - auf Grund mangelhafter Ermittlungen - nicht eindeutig beurteilen, sie liege allerdings nicht nur wegen der Ähnlichkeit der Firmenbezeichnung, sondern auch wegen der aus dem Beschwerdevorbringen hervorgehenden Interessenlage nahe. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, es sei der Aktenlage kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die - in den USA hergestellte - Ware "Premium 4 Androstenediol" unter Verletzung von Zollvorschriften in das Zollgebiet der EU eingeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom begehrte die Beschwerdeführerin die unverzügliche Herausgabe sämtlicher beschlagnahmten Gegenstände.

In einer Mitteilung des Hauptzollamtes Wien vom wurde dazu ausgeführt, es sei nur der an die Sl D HandelsGmbH gerichtete Hausdurchsuchungsbefehl aufgehoben worden. Gegen den an K gerichteten Bescheid sei keine Beschwerde erhoben worden. Die gegen diesen gerichtete Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme gehörten dem Rechtsbestand an. Die beschlagnahmten Unterlagen würden weiterhin zur Feststellung der Tatzeiträume und strafbestimmenden Wertbeträge benötigt.

In einem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom wurde dazu festgestellt, in der Privatwohnung des K seien keinerlei Geschäftsunterlagen, sondern nur zwei "Anhänger" beschlagnahmt worden. Die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin befänden sich insofern an der Adresse Mödling, Ggasse, als K dort für die Beschwerdeführerin die Büroverwaltung führe.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Antrag auf Herausgabe sämtlicher am beschlagnahmten Geschäftsunterlagen abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, durch Einsicht in die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Ordner sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren bewilligungspflichtige Arzneiwaren aus den USA in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt habe. Seit Beanstandung einer Sendung im Mai 1997 sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, dass die Einfuhr der als Arzneimittel einzustufenden Waren nur unter Vorlage von amtlichen Bewilligungen - die für die Beschwerdeführerin nie ausgestellt worden seien - möglich sei. Wie aus dem Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der H. Spedition anlässlich der Beanstandung einer Lieferung von Nahrungsmitteln mit Zollanmeldung vom hervorgehe, seien derartigen Einfuhrbeschränkungen unterliegende Waren vor diesem Zeitpunkt regelmäßig unter Angabe einer falschen Unterposition des Zolltarifs in das Zollgebiet eingeführt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass von den Verantwortlichen der Beschwerdeführerin die Finanzvergehen des Schmuggels und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei begangen worden seien.

Den Hausdurchsuchungen seien insgesamt vier Hausdurchsuchungsbefehle zugrundegelegen, von denen lediglich einer mit Bescheid vom für rechtswidrig erklärt worden sei. Wie aus der Niederschrift über die Hausdurchsuchung vom ersichtlich sei, sei in der Wohnung und in den Büroräumlichkeiten des K von Beamten des HZA Wien im Beisein des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt und eines Staatsanwaltes die Hausdurchsuchung durchgeführt worden. K sei zunächst der gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl ausgehändigt worden. Danach seien ihm die auf ihn und die Beschwerdeführerin lautenden (finanzstrafbehördlichen) Hausdurchsuchungsbefehle ausgehändigt worden. Bei den in der Wohnung des K beschlagnahmten Gegenständen habe es sich nicht um "zwei Anhänger", sondern um die in zwei dem Quittungsblatt als Anhang angehefteten Seiten angeführten Gegenstände gehandelt. Diese Liste umfasse die bei K beschlagnahmten Ordner. Bei der Hausdurchsuchung habe sich der Verdacht als begründet herausgestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben gewesen seien. Einer Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände stehe auch der Umstand entgegen, dass die Geschäftsunterlagen vom Landesgericht Wiener Neustadt gerichtlich beschlagnahmt worden seien (Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , 35 Vr 122/01).

Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Bescheid vom Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst auf eine angeschlossene Vollmacht des K vom hingewiesen, wonach dieser in seiner Funktion als "ehemaliger Geschäftsführer bzw Inhaber" der Sl D Handels GesmbH, K Immo- und Büroservice, K Vermietung und Verpachtung, K Sonne, K Fitness Centers KEG die Beschwerdeführerin ermächtige, alle rechtlichen und tatsächlichen Schritte zu unternehmen, die in direktem und indirektem Zusammenhang mit der Aktenausfolgung im Rahmen der Strafsache stehen, insbesondere die Entgegennahme der auszufolgenden Akten.

In der Beschwerde wurde gegen die Sachverhaltsdarstellung im bekämpften Bescheid vorgebracht, sämtliche Geschäftsordner sowie sonstigen Gegenstände, die bei der Hausdurchsuchung vom an der Adresse Mödling, Ggasse beschlagnahmt worden seien, seien in den Geschäftsräumlichkeiten der "K Immo- und Büroservice" beschlagnahmt worden. Da die "K Immo- und Büroservice" die Büroverwaltung für die Beschwerdeführerin durchführe, seien diese Geschäftsräumlichkeiten insofern auch als Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin anzusehen. Ein Großteil der Geschäftsunterlagen sei im Lager beschlagnahmt worden, welches sich unter den Geschäftsräumlichkeiten befinde und auch nur von diesen Geschäftsräumlichkeiten erreichbar sei. Es handle sich bei diesen Geschäftsräumlichkeiten, die im Erdgeschoß lägen, sowie bei dem darunter befindlichen Lagerraum keineswegs um die Wohnung des K und auch nicht um sonstige zum Hauswesen des K gehörige Räumlichkeiten, sondern vielmehr um von dieser Wohnung eindeutig getrennte Geschäftsräumlichkeiten. Die Wohnung des K befinde sich hingegen zwei Stockwerke darüber. In dieser Wohnung seien keine Gegenstände beschlagnahmt worden. Sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstigen Gegenstände seien daher der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Sämtliche an der Adresse Mödling, Ggasse, aufgefundenen Gegenstände seien in Vollziehung desjenigen Hausdurchsuchungsbefehls beschlagnahmt worden, welcher nunmehr durch den Berufungssenat V aufgehoben worden sei.

Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es sich bei den unrichtigen Angaben über Zolltarifnummern in einem Fax vom , auf das sich die Behörde gestützt habe, um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Behörde habe unzulässigerweise aus einem einmaligen Vorkommnis auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen.

Zur Frage einer gerichtlichen Beschlagnahme wurde ausgeführt, mit Beschluss der Ratskammer vom sei der Antrag auf Ausfolgung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Unterlagen nicht gerichtlich, sondern finanzbehördlich beschlagnahmt worden seien.

In der Folge wurden weitere abgaben- und finanzstrafbehördliche Erhebungen vorgenommen. Bei einer am durchgeführten Vernehmung des K vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde diesem vorgehalten, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin bzw der K Immobilien GmbH weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Arzneimittelgesetz unterliegende Waren US-amerikanischer Herkunft in das Zollgebiet importiert hätten. So seien anlässlich einer vom Landesgericht Wiener Neustadt auf Grund des Verdachtes von Tathandlungen nach § 176 Abs 1 StGB und § 56 Abs 1 Z 1 Lebensmittelgesetz angeordneten Hausdurchsuchung bei der Spedition D drei Paletten mit einer Vielzahl von bewilligungspflichtigen Arzneimitteln beschlagnahmt worden. K gab an, er sei bis zum als Geschäftsführer der Sl GmbH in Mödling für sämtliche Geschäftstätigkeiten und Importe verantwortlich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die in Douglas, Isle of Man, ansässige Beschwerdeführerin "aktiv" geworden. Die Tätigkeit der Sl GmbH sei in jener der Beschwerdeführerin aufgegangen. Lediglich die Bestellungen, Administration, Marktforschung würden seither durch K bzw seine Firma wahrgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Herausgabe der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, die Sl GmbH in Mödling habe sich zur Zeit der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls bereits in Liquidation befunden; die gesamte Büroeinrichtung sei bereits verkauft gewesen. Die Gegenstände, deren Ausfolgung nunmehr beantragt werde, seien in den Räumlichkeiten der "K Immo- und Büroservice" beschlagnahmt worden. Die Beschlagnahme sei nicht in Vollziehung des behobenen Hausdurchsuchungsbefehles erfolgt. Vielmehr seien die Beschlagnahmen in Vollziehung des an K hinsichtlich seiner Wohnung und der in den sonstigen zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten gerichteten Hausdurchsuchungsbefehls vorgenommen worden.

Zum Verdacht der Begehung von Finanzvergehen wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, bei der Hausdurchsuchung am seien insgesamt vier verschiedene Produkte beschlagnahmt worden, die nach einer Untersuchung der Technischen Untersuchungsanstalt als Arzneiwaren einzustufen seien, aber als Nahrungsergänzungsmittel verzollt worden seien.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1221/01, abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor diesem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung durch die Finanzstrafbehörde ist gemäß § 93 Abs 2 FinStrG insbesondere, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind sie gemäß § 96 FinStrG zu beschlagnahmen, ohne dass es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Im Übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Nach § 91 Abs 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Nach § 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass für die Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgeblich ist (vgl die zu Rechtsmittelentscheidungen über Administrativbeschwerden gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ergangenen hg Erkenntnisse vom , 94/13/0282, und vom , 94/13/0059).

Im Beschwerdefall wurde die in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumen der Sl D GmbH bescheidmäßig angeordnete Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen mit (nach dem hg Beschluss vom , 91/14/0194, unanfechtbarem) Bescheid des Vorsitzenden des zuständigen Berufungssenates vom für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme aufgehoben. Ob die Beschwerdeführerin zur Bekämpfung des an die Sl GmbH ergangenen Hausdurchsuchungsbefehls legitimiert war, kann dabei dahingestellt bleiben.

Nach dem letztlich unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei waren die bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände der Beschwerdeführerin - die mit der Führung ihrer inländischen Geschäftstätigkeit K beauftragt hatte - zuzurechnen, sodass sie zur Bekämpfung der Beschlagnahme auch berechtigt gewesen ist. Die im Bescheid vom getroffene Feststellung, die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen sei rechtswidrig gewesen, ist aber - wie ebenfalls klarstellend zu bemerken ist - sachlich unrichtig: War doch jedenfalls auf Grund der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände, nämlich insbesondere auch aus Ländern außerhalb des Gemeinschaftsbereiches stammenden Anabolika, auf das Vorliegen eines Tatverdachtes betreffend Finanzvergehen zu schließen.

Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist aber entscheidend, dass die Beschlagnahme der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geschäftsunterlagen laut Block 9941 01 mit dem Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenats vom aufgehoben worden ist. Diesem dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid hatte die Finanzstrafbehörde zu entsprechen. Darauf, dass sich die Amtshandlung am bezeichneten Ort, nämlich in Mödling, Ggasse, auf zwei verschiedene Hausdurchsuchungsbefehle gestützt hatte, wobei der an K gerichtete Befehl (der die Durchsuchung seiner Wohnung samt zu dieser Wohnung gehörigen Räumlichkeiten zum Gegenstand hatte) unbekämpft geblieben ist, kommt es dabei ebensowenig an wie darauf, ob die Beschlagnahme in Vollziehung des einen oder des anderen Befehls erfolgt sei. (Keiner der beiden Befehle war, wie ausgeführt, an die Beschwerdeführerin gerichtet.) Wesentlich ist lediglich, dass im Zuge der Hausdurchsuchung Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden, deren Inhaber offenbar die Beschwerdeführerin war. Die Beschlagnahme ein und desselben Gegenstandes kann nur einmal und nicht mehrmals auf Grund verschiedener Hausdurchsuchungsbefehle erfolgen. Die tatsächlich erfolgte Beschlagnahme wurde aber eben mit Bescheid vom aufgehoben.

Aus dieser Aufhebung der Beschlagnahme folgt aber, dass die in Block Nr. 9941 01 aufgezählten, beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben waren, und zwar an die Person, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hatte (vgl die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , A 4/97), also an die Beschwerdeführerin (sofern nicht etwa auf Grund der festgestellten neuen Sachverhaltselemente eine - neuerliche - Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG angeordnet wird).

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände im Instanzenweg abgewiesen worden ist, erweist sich damit als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, sodass er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am