VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0515
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B in L, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Leoben vom , Zl. Jv 889-33/01-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am beim BG Rottenmann ob der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 793, GB 67509 Lassing-Sonnseite, die Einverleibung eines Pfandrechtes und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes für das Land Steiermark betreffend ein Förderungsdarlehen, wobei sie eine Förderungszusicherung des Landes vorlegte und die Erklärung abgab:
"Die Wohnung hat ein Ausmaß von unter 150 m2". Sie nahm damit die Gebührenfreiheit des Vorganges nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 in Anspruch.
Die beantragte Einverleibung wurde am bewilligt und am grundbücherlich vollzogen.
Am beanstandete der Revisor die Gebührenfreiheit, wobei er darauf hinwies, dass die Wohnfläche laut Bauplan 150,34 m2 betrage und sich der Eingang im Kellergeschoss befinde.
Eine Ausfertigung dieser Beanstandung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wobei sich auf der Rückseite ein Aktenvermerk des Revisors über eine Vorsprache der Beschwerdeführerin bei ihm befindet, wonach insbesondere der Umstand der Hauseingangstüre und der Dachschräge mit der Beschwerdeführerin besprochen wurde.
Daraufhin richtete der Kostenbeamte des BG Rottenmann am an die Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung, die mit folgendem Text begründet wurde:
"Wohnfläche laut Bauplan inklusive Wintergarten 150,34 m2, Eingang im Kellergeschoss + Raumteile mit Raumhöhe unter 1,5 m2. Die nachträgliche Vorschreibung erfolgt auf Grund der Überprüfung durch den Revisor des LG Leoben."
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen wie folgt:
"Gründe: Stärkere Wände als im Bauplan."
Daraufhin erließ der Kostenbeamte am einen Zahlungsauftrag.
Dagegen begehrte die Beschwerdeführerin die Berichtigung mit folgendem Vorbringen:
"Beantragung einer Berichtigung - auf Grund stärker gebauten Wänden siehe beiliegende Pläne."
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge und errechnete eine Gesamtwohnfläche von 177,62 m2. Sie ging dabei von den zur Zeit der Entstehung der Gebührenpflicht eingereichten Plänen und damit davon aus, dass sich die Eingangstür des Hauses im Kellergeschoss befinde. Daher seien der "Keller" (= ein Vorraum) im Ausmaß von 22,78 m2 und ein weiterer Vorraum vor der Stiege (ca. 5 m2) der Wohnfläche hinzuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 53 WFG 1984 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher (abgesehen von hier nicht zur Debatte stehenden Ausnahmsfällen) mit der Vornahme der Eintragung.
§ 53 Abs. 3 WFG 1984 lautet:
"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebühren überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt."
Die Beschwerdeführerin führt gegen den angefochtenen Bescheid zwei Argumente ins Treffen: Zum einen behauptet sie, dass sich die Eingangstür nicht im Keller- sondern im Erdgeschoss befinde, weshalb der Kellervorraum und der Vorraum vor der Stiege nicht zur Wohnfläche gehörten; zum anderen seien Teile der Räumlichkeiten im Dachgeschoss völlig abgemauert und daher nicht für Wohnzwecke geeignet.
Mit Rücksicht darauf, dass es betreffend abgabenrechtliche Befreiungen der Partei selbst obliegt, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels darzulegen (vgl. dazu z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Erg Q 3 Q referierte hg. Judikatur) und dass die Behörde eine besondere Ermittlungspflicht nur bei Vorliegen unklarer Sachverhalte trifft (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren, unter E 12 bis 14 zu § 53 WFG referierte hg. Rechtsprechung), stellen die von der Beschwerdeführerin jetzt erstmals in ihrer Beschwerde aufgestellten (oben wiedergegebenen) Behauptungen unzulässige und gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen dar.
Da des weiteren die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren allein geltend gemachte Behauptung betreffend vom Plan abweichende Mauerstärken als Beschwerdeargument nicht mehr aufrecht erhalten wird, ist damit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 2001/II Nr. 501.
Wien, am