VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0489
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Hubert Heugenhauser, Rechtsanwalt in Saalfelden, Leogangerstraße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ RV 406/1-9/99, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Anfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer von der Leopold Luger Privatstiftung (im Folgenden kurz: Stiftung) die Liegenschaft EZ 761, Grundstück Nr. 4/19 KG Bergham, BG Saalfelden. Für diesen Vorgang wurde mit Bescheid vom Grunderwerbsteuer festgesetzt.
Am wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg (im Folgenden kurz: Finanzamt) ein Aufhebungsvertrag vom angezeigt und die WG Immobilien GmbH & Co KEG (deren einziger Kommanditist der Beschwerdeführer ist) als Käuferin benannt.
Ebenfalls am wurde zwischen der Stiftung und der genannten KEG ein Kaufvertrag über die in Rede stehende Liegenschaft abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer beantragte unter Hinweis darauf, dass es von Anfang an vorgesehen gewesen sei, dass die neu gegründete KEG die Käuferin sein sollte, die Erstattung der "doppelt festgesetzten" Grunderwerbsteuer, welcher Antrag vom Finanzamt abgewiesen wurde.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, im Kaufvertrag vom sei "fälschlicherweise" er anstatt der KEG als Käufer eingesetzt worden. Dies sei ihm bei Unterfertigung des Vertrages nicht aufgefallen, sondern erst nach Zusendung des Vertrages entdeckt worden. Das Rechtsgeschäft sei daher wegen "Formmangels" nichtig gewesen; der Beschwerdeführer habe sich in einem Irrtum befunden und es sei lediglich ein "unrichtiges bzw. ungewolltes Rechtsverhältnis" korrigiert worden.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und ging davon aus, dass keiner der Tatbestände des § 17 Abs. 1 GrEStG 1987 erfüllt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter Berufung auf § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 in seinem Recht darauf verletzt, dass er nicht "die Grunderwerbsteuer aus einer und der selben Liegenschaft doppelt zu entrichten hat".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 GrEStG 1987 lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
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2. | ... | |||||||||
3. | wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird. |
(2) ...
(3) ...
(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
(5) ..."
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach Inhalt seines unmissverständlich formulierten Beschwerdepunktes als Rechtsverletzung ausdrücklich nur die Doppelerhebung der Grunderwerbsteuer geltend macht, eine Rechtsverletzung, die schon deshalb dem Beschwerdeführer gegenüber nicht gegeben ist, weil er selbst nur aus dem Kaufvertrag vom in Anspruch genommen wurde, hingegen gar nicht Vertragspartei des zweiten, am zwischen der Verkäuferin und der KEG geschlossenen Vertrages war. Damit liegt die behauptete Rechtsverletzung von vornherein nicht vor und ist das Schicksal der Beschwerde daher bereits entschieden, weil die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach ständiger hg. Judikatur den Zweck hat, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen der Verwaltungsgerichtshof einen angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat. Es obliegt nämlich dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. dazu die bei Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang,
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 referierte hg. Judikatur).
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer noch darauf zu verweisen, dass seiner Beschwerde auch bei anderer Fassung des Beschwerdepunktes kein Erfolg beschieden gewesen wäre:
Zum einen zeigt nämlich das Beschwerdevorbringen mit keinem Argument auf, dass durch den Aufhebungsvertrag vom die Stiftung wieder die für den Tatbestand nach § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 nach der hg. Judikatur erforderliche freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft wiedererlangt hätte, wozu insbesondere auch die Freiheit gehört hätte, die Sache allenfalls auch an einen außenstehenden Dritten veräußern zu können (vgl. dazu die zahlreiche, bei Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 15 zu § 17 leg. cit. referierte hg. Rechtsprechung). Zum anderen macht der Beschwerdeführer im Ergebnis einen Beratungsfehler des Vertragsverfassers und damit einen Irrtum in der Bezeichnung einer der Vertragsparteien des Vertrages vom geltend, womit er offensichtlich das Vorliegen des Tatbestandes nach § 17 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. als erfüllt erachtet. Dazu ist der Beschwerdeführer aber darauf zu verweisen, dass nach ständiger hg. Judikatur dieser Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt (Fellner a.a.O Rz 44 Abs. 2 zu § 17 leg. cit.); die Anfechtung eines Vertrages wegen eines dabei unterlaufenen Irrtums ist vielmehr gerichtlich vorzunehmen (Fellner a.a.O Rz 46 Abs. 2). Dass eine solche Anfechtung erfolgreich stattgefunden hätte, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet.
Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am