VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0478

VwGH vom 29.11.2001, 2001/16/0478

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W GmbH in M, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1704/3, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (= EUR 1.090,05) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde ergibt sich folgendes:

Die belangte Behörde leitet die Begründung ihres Bescheides mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf ein, dass sich das gegenständliche Verfahren "durch eine besondere Unübersichtlichkeit" auszeichne. Dazu wird am Beginn der im Wesentlichen nur zwei kurze Absätze umfassenden Rechtsausführungen nochmals wiederholt, dass das "gegenständliche Verfahren ... unübersichtlich und kaum nachvollziehbar" gewesen sei.

Dies wird von der dagegen erhobenen Beschwerde ausdrücklich gerügt, wobei insbesondere der Vorwurf erhoben wird, die belangte Behörde sei mit keinem Wort auf die Vorstellung selbst eingegangen. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig.

Die belangte Behörde räumt in ihrer Stellungnahme ebenfalls ein, der Sachverhalt sei "unübersichtlich" geworden; es bedürfe eines erhöhten Maßes an Aufmerksamkeit, um dabei "den roten Faden" nicht zu verlieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das Verfahren über Vorstellungen im Gemeinderecht ist grundsätzlich das AVG anzuwenden (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 561; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 498). Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Begründung des Bescheides zu, mit dem die Gemeindeaufsichtsbehörde über eine erhobene Vorstellung entscheidet (Hauer/Leukauf a.a.O. 499), ist doch im Falle der Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides die Gemeindeinstanz an die Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde gebunden (Hauer/Leukauf a.a.O. 499; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 1039 Anm. 1 zu § 60 AVG). Die gesetzlich verlangten Begründungserfordernisse verpflichten auch die Vorstellungsbehörde, in ihrem Bescheid in eindeutiger, einer nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, von welcher konkreten Tatsachengrundlage bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde (Hauer/Leukauf a.a.O 463 ENr 7a zu § 60 AVG mit die dort zitierte Judikatur).

Ist der Sachverhalt unklar, so hat entweder die Vorstellungsbehörde selbst die entsprechende Klarstellung herbeizuführen oder den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben (Walter/Mayer a.a.O. Rz 564 Z. 2 mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur).

Mit Rücksicht auf diese Rechtslage ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid selbst, dass die von der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt. Er war daher gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die besonders einfache Rechts- und Sachlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am