VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0439
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/16/0378 E
2001/16/0446 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in 6901 Bregenz, Kirchstraße 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa- 230/297, betreffend Aussetzung der Entscheidung über die Berufung in einer Getränkesteuerangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom bestritt die Beschwerdeführerin die Getränkesteuerpflicht und beantragte die Rückzahlung der Getränkesteuer für das Jahr 1999.
Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz die Getränkesteuer für das Jahr 1999 gegenüber der Beschwerdeführerin fest.
Mit Devolutionsantrag vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Zuständigkeit über den Rückzahlungsantrag vom an die Abgabenkommission Bregenz zu übertragen. Die Abgabenkommission Bregenz wies diesen Devolutionsantrag mit Bescheid vom als unzulässig zurück.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenkommission Bregenz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am Vorstellung.
Mit Vorhalt vom verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Aussetzung auf Grund eines beim EuGH zur Frage der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines Abgabenverfahrensgesetztes anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-147/01.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin das Vorstellungsverfahren nicht zu unterbrechen, weil Parteiinteressen gemäß § 38 AVG entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Anlassfallwirkung nach nationalen Vorschriften, aber auch nach dem Gemeinschaftsrecht habe dies Nachteile, wenn der EuGH bezüglich der Rückwirkung der Anlassfallwirkung besonders entscheide. Es handle sich um bedeutsame Beträge, die betriebswirtschaftlich durch die Unternehmen in Folge der gemeinschaftsrechtswidrigen Handlungsweise der Behörde getragen werden müssten. Die Bestimmungen des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes seien im anhängigen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2000/16/0640 nicht Gegenstand, sondern andere, nicht ident lautende Bestimmungen eines anderen Landesgesetzgebers. Wegen Verjährungsgefahr und nicht gehöriger Verfolgung, auf Grund langer Verfahrensdauer werde die Möglichkeit genommen, Amts- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, weil alle Rechtsbehelfe auszuschöpfen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren betreffend die Vorstellung der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-147/01 aus. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken seien unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1735/00, unbegründet. Die Beschwerdeführerin sei nicht gehindert, nach der Entscheidung des EuGH, ihre Rechte, auch allfällige Amtshaftungs- und Staatshaftungsansprüche im fortgesetzten Verfahren geltend zu machen. Im Falle der Rückzahlung allenfalls zu viel entrichteter Getränkesteuer, seien dem Abgabenschuldner Zinsen zu gewähren. Im Hinblick auf verfahrensökonomische Gründe und darauf, dass dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine ähnliche Rechtsfrage vorgelegt wurde, stünden der Aussetzung des Verfahrens keine überwiegenden Parteiinteressen entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Getränkesteuer, in ihrem Recht auf Sachentscheidung, ihrem Recht in den Genuss der Anlassfallwirkung zu kommen und in ihrem Recht im Falle der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, Amts- und Staatshaftungsansprüche geltend machen zu können, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 92 Abs. 4 Vorarlberger Gemeindegesetz zweiter Satz gelten für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen für jenes nach § 84, ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Vorarlberg ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, weil § 92 Abs. 4 Vorarlberger Gemeindegesetz auch die Angelegenheiten der Abgaben mit einschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. das zur Rechtslage in Oberösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0528).
Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 106a Abs. 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz (eingefügt durch LGBl. Nr. 9/2000) lautet:
"(1) Wenn eine aufgrund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufgehoben oder abgeändert wird oder eine aufgrund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes selbst bemessene Abgabe mit Bescheid festgesetzt wird, hat die Behörde auszusprechen, dass ein dadurch entstehendes Guthaben dem Abgabepflichtigen insoweit nicht zurückgezahlt wird, als die Abgabe wirtschaftlich von anderen getragen worden ist."
Nach § 138 Abs. 2 leg. cit. in der genannten Fassung ist § 106a auf Abgaben anzuwenden, die auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes nach dem entrichtet oder eingebracht worden sind.
Nach § 185 Abs. 3 Wiener Abgabenordnung steht ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Aussetzungsbescheid vor, § 106a Abs. 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz sei nicht Gegenstand im anhängigen Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2000/16/0640 (zu welchem mittlerweile ein Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-147/01 eingeleitet wurde), sondern eine anders lautende gesetzliche Regelung eines anderen Landesgesetzgebers (nämlich § 185 Abs. 3 Wiener Abgabenordnung), sodass eine Präjudizialität nicht gegeben sein könne.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es für die Aussetzung eines Berufungsverfahrens ausreicht, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Die für eine Beurteilung des so genannten "Bereicherungsverbotes" maßgeblichen Normen - dass die Abgabe wirtschaftlich von anderen (einem Anderen als dem Abgabepflichtigen) getragen wurde - sind aber in den beiden landesrechtlichen Bestimmungen inhaltlich im Wesentlichen gleich, sodass die Voraussetzung für die Aussetzung des Vorstellungsverfahrens verwirklicht sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0063, zur ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des § 186a Abs. 1 NÖ Abgabenordnung).
Die Beschwerdeführerin macht auch Interessen im Hinblick auf die Ungewissheit des Ausganges des vor dem EuGH anhängigen Verfahrens und der Wirkungen des zu erwartenden Urteiles dieses Gerichtshofes geltend.
Es ist ausschließlich nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen, ob ein rechtmäßiger Antrag auf Rückzahlung vorliegt. Danach ist es unerheblich, in welchem Verfahrensstadium sich die Behandlung eines solchen Antrages dann im Zeitpunkt der - mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/16/0640, in der Rückzahlungsfrage eingeholten - Vorabentscheidung des EuGH befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0207).
Die behauptete Rechtsverletzung, im Falle der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rückzahlungseinschränkung der Getränkesteuer, keine Staats- oder Amtshaftungsansprüche geltend machen zu können, ist nicht gegeben, weil das Vorstellungsverfahren nach der Entscheidung des EuGH weiterzuführen ist und die Rechte der Beschwerdeführerin - sofern sie bestehen sollten - in den anschließenden Verfahren durchgesetzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0321).
In den übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin werden ausschließlich Gründe für eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und für eine Verfassungswidrigkeit des § 106a Abs. 1 Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz vorgebracht. Aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0063, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hindert dieses Vorbringen in den Fällen der Entscheidung über Rückzahlungsanträge in Getränkesteuerangelegenheiten die Aussetzung des Vorstellungsverfahrens nicht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am