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VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0435

VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0435

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S AG & Co KG in W, vertreten durch die Auditor Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in Wien I, Teinfaltstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/113-09/01, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (= EUR 1.090,05) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

An der Beschwerdeführerin (einer AG & Co KG) waren zum beschwerdegegenständlich relevanten Zeitpunkt als einziger Komplementär die SDP AG und als einziger Kommanditist die SSF Holding GmbH beteiligt. Letztere wiederum war Alleinaktionär des Komplementärs.

Im Jahr 1999 leistete der Komplementär an die Beschwerdeführerin eine Einlage von S 285 Mio, wozu die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom vorbrachte, diese Leistung sei gesellschaftsvertraglich vereinbart gewesen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom Gesellschaftsteuer unter anderem in Anwendung des § 3 KVG fest, wobei es hervorhob, der einzige Kommanditist sei alleiniger Aktionär des zuschussleistenden Komplementärs gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin ausdrücklich vor, die Leistung des Komplementärs habe eine eigene Leistung dargestellt und sei nicht durch die Kommanditistin veranlasst worden.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin unter anderem betont wurde, es habe kein Interesse der Kommanditistin an der Erbringung der Leistung durch den Komplementär bestanden.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht zur Entrichtung der Gesellschaftssteuer herangezogen zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 KVG lautet:

"Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern bewirkt werden, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind."

Dieser Ergänzungstatbestand knüpft an das Vorliegen einer Leistung iS des § 2 KVG an und wurde zur Verhinderung von Steuerumgehungen geschaffen. Damit sollen Leistungen iS des § 2 KVG erfasst werden, die nicht von den Gesellschaftern selbst bewirkt, sondern von Personenvereinigungen oder Körperschaften erbracht werden, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder Gesellschafter beteiligt sind (vgl. Brönner/Kamprad, Komm z KVG4 78 und insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0089).

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 KVG gelten Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, als Kapitalgesellschaften. Das trifft auf die Beschwerdeführerin zu.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aus dem Kreis der Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften ausdrücklich ausgenommen.

Der angefochtene Bescheid hat allein von der formalen Tatsache ausgehend, dass die einzige Kommanditistin der Beschwerdeführerin (deren Beteiligung als Gesellschaftsrecht iS des KVG anzusehen ist) Alleinaktionärin des die Einlage leistenden Komplementärs war, die Voraussetzung für die Anwendung des § 3 KVG für gegeben erachtet, ohne sich sachverhaltsmäßig mit dem von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgetragenen Argument auseinander zu setzen, die in Rede stehende Leistung sei im alleinigen Interesse des Komplementärs zur Erfüllung einer von ihm getroffenen Vereinbarung erbracht worden; die Kommanditistin habe an der Leistung keinerlei Interesse gehabt.

Da § 4 KVG und die dazu vorliegende Judikatur darauf abstellen, dass der Gesellschafter (hier der Kommanditist) der die Leistung nicht selbst erbringt, sondern sich dazu eines Nichtgesellschafters bedient, über die Vermögenswerte des leistenden Nichtgesellschafters verfügen kann (siehe dazu die schon oben zitierte hg. Judikatur), wäre es Sache der belangten Behörde gewesen, die Rolle der Kommanditistin im Rahmen der von ihr der Gesellschaftssteuer unterworfenen Transaktion näher zu klären.

Indem die belangte Behörde allein auf Grund der Tatsache, dass eine gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 KVG an sich nicht gesellschaftsteuerpflichtige Komplementärleistung von einem Komplementär erbracht wurde, dessen Alleinaktionär der Kommanditist der Kapitalgesellschaft ist, hat sie ihre Entscheidung auf Grund eines unzulänglich ermittelten Sachverhaltes getroffen, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG zur Aufhebung führen muss.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am