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VwGH vom 19.09.1996, 95/19/0305

VwGH vom 19.09.1996, 95/19/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 106.744/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Dagegen richtete sich die mit datierte Berufung des Beschwerdeführers, welche eine Einlaufstampiglie der erstinstanzlichen Behörde vom mit dem Vermerk "...pers." aufweist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ohne weiteres Verfahren als verspätet zurück. Die Zustellung des Bescheides sei am erfolgt. Die erst am eingebrachte Berufung habe die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 5 AVG nicht gewahrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, er habe die Berufung am zur Post gegeben und sie daher fristgerecht eingebracht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über Vorhalt der Datierung der Berufung mit und der Einlaufstampiglie vom gleichen Tag mit dem Vermerk "...pers." durch den Verwaltungsgerichtshof äußerte sich der Beschwerdeführer, er habe aufgrund des schweren Diabetes, an dem er auch im Zeitpunkt der Berufungsabgabe gelitten habe, angenommen, diese sei bereits am erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzubilligen, daß die Berufungsbehörde aus dem Grunde des § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet ist, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 537, abgedruckte Judikatur). Unterläßt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot. Da der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Äußerung zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes sein Vorbringen, er habe die Berufung am zur Post gegeben, offenbar nicht mehr aufrecht erhält und diese ursprüngliche Beschwerdebehauptung ohne nähere Bescheinigungsmittel auch nicht geeignet wäre, die Richtigkeit des die persönliche Überreichung der Berufung am beurkundenden Eingangsvermerkes der erstinstanzlichen Behörde zu entkräften, mangelt es dem aufgezeigten Verfahrensmangel an Relevanz.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
MAAAE-43560