VwGH vom 04.07.1990, 89/15/0072

VwGH vom 04.07.1990, 89/15/0072

Betreff

S gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-2294/88, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übermittelte dem österreichischen Patentamt als Vertreter des L. am zur Stützung einer Markenanmeldung 236 Bestätigungen von Gewerbetreibenden, daß ihnen der Name "Bioquelle seit ... bekannt ist". Diese Bestätigungen waren nach Bundesländern und Bekanntheitsdauer geordnet sowie mit einem Inhaltsverzeichnis und einer übersichtsweisen Zusammenfassung versehen.

Die belangte Behörde vertritt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Auffassung, daß die 236 Bestätigungen eben so viele Beilagen darstellen, die jede für sich der Beilagengebühr von S 30,-- unterlägen.

Der Beschwerdeführer ist hingegen in seiner wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde der Meinung, die 236 Bestätigungen wären nur eine einzige Beilage - nur ein (Zahlwort) Verkehrsgeltungsnachweis -, für welche die Beilagengebühr mit S 180,-- begrenzt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 sieht für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von S 30,--, jedoch nicht mehr als S 180,-- je Beilage vor. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, daß JE BEILAGE eine von der Zahl ihrer Bögen abhängige, aber JE BEILAGE mit S 180,-- begrenzte feste Gebühr zu entrichten ist. Diesen Standpunkt nahm der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Schrifttum und Gesetzesmaterialien bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 15/3627/80, Slg. Nr. 5542/F, ein und der Beschwerdeführer stellt ihn auch nicht in Frage. Dieser sieht jedoch, wie erwähnt, in den im wesentlichen gleichlautenden Bestätigungen der Gewerbetreibenden anders als die belangte Behörde nicht 236 Beilagen, sondern nur eine einzige Beilage, für welche die Beilagengebühr mit S 180,-- begrenzt sei. Aus den ebenfalls im Erkenntnis Slg. Nr. 5542/F angeführten Gründen vermag der Gerichtshof diese Ansicht nicht zu teilen. Er hat dort unter Hinweis auf Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 5 B III, aufgezeigt, daß der gleiche Inhalt der einzelnen Bestätigungen - also ein sich immer wiederholender Text - der Annahme einer einzigen Beilage entgegensteht, weil damit das für die Annahme EINER aus mehreren Bögen (Blättern) bestehenden Beilage wesentliche Kriterium eines inhaltlich fortlaufenden Textes keinesfalls gegeben ist. Jede Bestätigung für sich stützt (ergänzt) im Sinne des Erkenntnisses vom , Zl. 151/65, Slg. Nr. 3400/F, wie hier zusätzlich bemerkt sei, das Vorbringen in der Eingabe (Markenanmeldung). Die einzelne Bestätigung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht wertlos, sondern dient so wie jede andere Bestätigung als Beweismittel für die Verkehrsgeltung des als Marke zu registierenden Zeichens (§ 1 Abs. 2 Markenschutzgesetze 1970). Daran ändert es auch nichts, daß die einzelnen Bestätigungen nach Bundesländern und Bekanntheitsgrad geordnet sowie mit einem Inhaltsverzeichnis und einer übersichtsweisen Zusammenfassung versehen wurden; diese Ordnung und Zusammenfassung der im wesentlichen gleichlautenden Bestätigungen nimmt nämlich der einzelnen Bestätigung noch nicht den Charakter einer - selbständigen - Schrift im Sinne des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957.

Gleiches gilt für die mechanische Verbindung (Zusammenheften) der Bestätigungen, und zwar auch dann, wenn man der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsmeinung von Arnold, Bogen- oder Beilagengebühr?, Anw. 1/86, folgt. Arnold erwähnt dort (Seite 7f) das Beispiel eines ausländischen Universitätsprofessors, der anläßlich einer Bewerbung beim BMWF seine Publikationen als Beilagen einer gebührenpflichtigen Eingabe vorlegt. Jede Publikation wäre mit Beilagengebühr zu versehen. Hätten jedoch seine Schüler in einer Festschrift seine Publikationen zusammengefaßt und werde nur diese Festschrift vorgelegt, so falle nur einmal Beilagengebühr an. Nach Arnold entscheidet (letztlich) die allgemeine Verkehrsauffassung, ob mehrere Schriftstücke nach ihrem Zusammenheften (Zusammenkleben usw.) als EIN Schriftstück angesehen werden können. Auch wenn man aber die Verkehrsauffassung zur Beurteilung des Beschwerdefalles heranzieht, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn auch nach der Verkehrsauffassung wird eine Mehrzahl im wesentlichen gleichlautender Bestätigungen allein durch das mechanische Zusammenfassen nicht zu einem einzigen Schriftstück.

Das nach Ansicht des Beschwerdeführers maßgebende Motiv für die Beilagengebühr, den Verwaltungsaufwand teilweise zu decken, trägt nichts zur Lösung des Beschwerdefalles bei. Müßte doch in Anbetracht des Wortlautes des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes schematisierend an die Zahl der Beilagen anknüpft, womit auch das vom Beschwerdeführer unterstellte Motiv des Gesetzgebers erst wieder das Problem aufwirft, ob eine oder mehrere Schriften vorliegen.

Dem § 5 Abs. 2 GebG 1957, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, läßt sich keine Begünstigungsabsicht bloß körperlich zusammenhängender Beilagen entnehmen, weil die Gesetzesstelle nur die einzelne Schrift (Beilage) im Auge hat (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/15/0113). Ob bei fotomechanischem Aufkopieren sämtlicher Einzelteile des Kompendiums (aller zusammengefaßten Bestätigungen) auf ein entsprechend großes Blatt tatsächlich nur die doppelte Eingabengebühr (gemeint wohl: Beilagengebühr) zu entrichten wäre, kann dahingestellt bleiben, weil im Beschwerdefall ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers kann auf sich beruhen, daß es nicht der Verwaltungsökonomie entspräche, wenn etwa nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/15/0044, zum Verkehrsnachweis erforderliche hunderte Bestätigungen von den ausstellenden Personen zwar für den Einschreiter, aber nicht in dessen Namen einzeln beim Patentamt überreicht würden. Im Beschwerdefall wurde jedenfalls eine Vorgangsweise gewählt, die den Gebührentatbestand des § 14 TP 5 GebG 1957 verwirklicht.

Die Beschwerde vermochte somit die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenene Bescheides nicht darzutun. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.