VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0430

VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0430

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/16/0431

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1.) des I, und 2.) der N, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, Walterstraße 9, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , 1.) GZ RV 253-09/06/01, und 2.) GZ RV 254- 09/06/01, je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Notariatsakt vom übergab Leopoldine Z. ihrem Enkel Ing. Alexander R, dem Erstbeschwerdeführer, und dessen Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, eine Liegenschaft. Die diesbezüglichen Vereinbarungen unter Punkt II. 1 - 2 der Vertragsurkunde lauten:

"Erstens: Frau Leopoldine Z ist bücherliche Alleineigentümerin der grundbücherlich mehrfach belasteten Liegenschaft Einlagezahl 304 Grundbuch 24355 O, zu welcher unter anderem auch die Grundstücke .163 Baufläche (Gebäude) samt dem darauf errichteten Haus Z, A Straße 11, und 624/1 Baufläche (Gebäude), Landwirtschaftlich genutzt, gehören. Mit Vermessungsurkunde des Diplomingenieur Ewald S, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in Z, vom , Geschäftszahl 8089/00, wurde unter anderem das Grundstück 624/1 in die Trennstücke "1 (eins)" per 481 (vierhunderteinundachtzig) Quadratmeter, "2 (zwei)" und "3 (drei)" und in die Restfläche des Grundstückes 624/1 geteilt, wobei das Trennstück "1 (eins)" mit dem Grundstück .163 vereinigt, wird, welches nach dieser Vergrößerung ein Ausmaß von 581 (fünfhunderteinundachtzig) Quadratmetern aufweist. ---------------------------

Zweitens: Frau Leopoldine Z, in der Folge kurz Übergeberin genannt, übergibt hiemit je zur Hälfte an ihren Enkelsohn und dessen Ehegattin, Herrn Ingenieur Alexander (= Erstbeschwerdeführer) und Frau Nicole R (Zweitbeschwerdeführerin), in der Folge kurz Übernehmer genannt, und diese übernehmen unter sich zu gleichen Teilen von der Erstgenannten das laut obiger Vermessungsurkunde bezeichnete vergrößerte Grundstück .163 Baufläche (Gebäude), Baufläche (begrünt) samt dem darauf errichteten Haus A Straße 11 Grundbuch 24355 Oberhof im Gesamtausmaß von 581 m2 (fünfhunderteinundachtzig Quadratmeter.----

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Der Einheitswert für das übergabsgegenständliche Grundstück beim Finanzamt Z beträgt zum 1. (ersten) Jänner 1994 (eintausendneunhundertvierundneunzig) zu Aktenzeichen 044-2-5011/5 für Einfamilienhaus S 182.000,-- (Schilling einhundertzweiundachtzigtausend).----------------------------------

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Das Grundstück wird den Übernehmern mit allen Rechten überlassen, mit denen die Übergeberin dasselbe besessen und benützt hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör, insbesondere dem Haus A Straße 11, samt allen auf dem übergabsgegenständlichen Grundstück vorhandenen freien Fahrnissen der Übergeberin, mit dem den Parteien bekannten Bau- und Kulturzustand sowie Grenzverlauf in der Natur und allem, was damit erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden ist.-----------------------------------

Von der Übergabe ausgenommen sind die Einrichtungs- und Hausratsgegenstände der Übergeberin, die zur Ausstattung ihrer Ausnahmsräume dienen, ferner deren persönliche Gebrauchsgegenstände samt Kleidung und Wäsche, woran sich die Übergeberin das uneingeschränkte Eigentumsrecht vorbehält.---------

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Die Übernehmer kennen den Übergabsgegenstand, insbesondere dessen Grenzen, Lage und Beschaffenheit aus eigener Wahrnehmung.---

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Die Gegenleistung der Übernehmer besteht in der Gewährung von Wohnungs- und Ausnahmsrechten für die Übergeberin.-----------------

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Unter Z 2 dieser Vertragsstelle wurden diverse Leistungen der Beschwerdeführer an die Übergeberin, als "Ausnahmsrechte" bezeichnet, vereinbart. Der Wert dieser Rechte wurde in der über den Vorgang erstatteten Abgabenerklärung mit jährlich S 18.200 bewertet.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom Schenkungssteuer jeweils von der Hälfte des Einheitswertes abzüglich des Wertes der Gegenleistung vor.

In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde vorgebracht, der Vertrag vom sei mit Aufhebungs- und Übergabsvertrag vom aufgehoben worden.

Die Berufungen wurden mit gleichlautenden Berufungsvorentscheidungen vom abgewiesen. In der Begründung dieser Bescheide wurde darauf verwiesen, es sei kein Hinweis für einen Widerruf der Schenkungen vorhanden. Es sei daher von einer einvernehmlichen Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages auszugehen.

In den hierauf erhobenen Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde insbesondere ausgeführt, die Bestimmung des § 33 ErbStG über die Erstattung der Schenkungssteuer setze voraus, dass die Steuer vom Steuerschuldner bereits entrichtet worden sei. Von den Beschwerdeführern sei aber keine Steuer entrichtet worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass durch die Rückgängigmachung eines der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorganges die Steuerschuld nicht aufgehoben wird.

Nach dem Inhalt der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde erachten sich die beiden Beschwerdeführer durch die Vorschreibung von Schenkungssteuer in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Von den Beschwerdeführern wird die Auffassung vertreten, die Steuerschuld sei mangels behördlicher Genehmigung einer Änderung der Grundgrenzen nicht entstanden, und führen dazu in ihrer Sachverhaltsdarstellung aus, nach der - erstmals als Beilage zu den Beschwerdeschriften vorgelegten - Vermessungsurkunde sei die Abtretung einer Teilfläche der Ehegatten Alois und Maria T. in das öffentliche Gut vorgesehen gewesen. Diese hätten dem nicht zugestimmt, sodass die Vermessungsurkunde von der Baubehörde nicht genehmigt worden sei.

Dieses Vorbringen ist in jeder Hinsicht verfehlt. Abgesehen davon, dass der behauptete Sachverhalt aus den der Beschwerde angeschlossenen Urkunden nicht ersichtlich ist, handelt es sich dabei um ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen. Überdies verkennen die Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht, dass die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Auf den Zeitpunkt einer allenfalls erforderlichen Genehmigung kommt es dabei nicht an.

Auch das weitere Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, womit sie sich insbesondere darauf beziehen, dass die Vereinbarung über die in Rede stehende Liegenschaftsübertragung vom mit dem noch vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Bescheide beim Finanzamt eingebrachten weiteren Vertrag vom aufgehoben und gleichzeitig die Liegenschaft unter denselben Partnern neuerlich übertragen wurde, ist für die vorliegende Steuervorschreibung nicht von Bedeutung. Sprechen doch die beiden Beschwerdeführer selbst in diesem Zusammenhang davon, dass das Objekt nicht zweimal, sondern nur einmal verschenkt wurde, sondern dass nur zwei verschiedene Vermessungsurkunden vorgelegen seien. Damit bringen die beiden Beschwerdeführer aber selbst unmissverständlich zum Ausdruck, dass ihnen die in Rede stehende Liegenschaft auch tatsächlich zugewendet worden ist. Offenkundig übersehen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, dass der Schenkungssteuer keineswegs eine Urkunde an sich, sondern vielmehr die tatsächliche Zuwendung, mag sie beurkundet sein oder nicht, unterliegt. Das Beschwerdevorbringen ist schließlich auch deswegen unverständlich, weil die detaillierte Beschreibung des Zuwendungsgegenstandes in der Urkunde vom völlig ident mit jener vom ist.

Schließlich übersehen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, dass den angefochtenen Bescheiden keineswegs eine zweimalige Besteuerung derselben Zuwendung zu Grunde liegt. Vielmehr wurden mit den angefochtenen Bescheiden die Zuwendungen der im Übergabsvertrag vom bezeichneten Liegenschaftshälften - hinsichtlich deren Umfanges im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden sind - besteuert, und zwar nur einmal. Eine Rechtswidrigkeit der Steuervorschreibung ist somit in keiner Weise erkennbar, sodass die Beschwerden gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren. Zur Klarstellung ist dabei noch festzustellen, dass die Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen sind, dass in den Beschwerdefällen der Tatbestand der Erstattung iSd § 33 ErbStG nicht vorgelegen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am