VwGH vom 20.12.2001, 2001/16/0413
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, vertreten durch Dr. Thomas Raubal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 182 - 09/01, betreffend Eingabengebühr samt Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft überreichte beim Verfassungsgerichtshof nachstehende ungestempelten Anträge auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof:
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Datum | Behörde | fehlende Stempelmarke |
FLD OÖ | 180,-- | |
FLD Wien, NÖ u. Burgenl. | 180,-- | |
FLD OÖ | 180,-- | |
FLD Wien, NÖ u. Burgenl. | 180,-- | |
Abgabenberufungskom. Wien | 180,-- | |
FLD Vorarlberg | 180,-- |
Mit amtlichen Befunden vom und teilte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (Finanzamt) die Stempelgebrechen unter Vorlage der insgesamt 6 Eingaben mit.
Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom , , und die Gebühr jeweils mit S 180,-- gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG fest und schrieb jeweils eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von S 90,-- wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung der Gebühr vor.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie jeweils vorbrachte, die Gebührenentrichtung sei "überflüssig", wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0027, im Rahmen der Erledigung einer Sukzessivbeschwerde ausgesprochen habe. Der Abtretungsantrag selbst sei nicht gebührenpflichtig, was sich aus den Materialien bei der Einführung des § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG ergebe. Dies liege offenkundig zum einen im Pauschalcharakter der Gebühr nach § 17a VfGG (bzw. § 24 Abs. 3 VwGG) und zum anderen in einer entsprechenden Auslegung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG. Alle Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof in Verfahren, in denen eine Gebühr nach den genannten Gesetzesstellen zu entrichten wäre, seien gebührenfrei. Die Gebührenerhöhungen teilten das Schicksal der Hauptsache.
Mit Berufungsvorentscheidungen wies das Finanzamt die Berufungen gegen die Gebührenvorschreibungen und Gebührenerhöhungen als unbegründet ab. Zur Gebührenerhöhung mit der Begründung, werde eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß der verkürzten Gebühr zu erheben. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibe für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum.
Die Beschwerdeführerin stellte unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes die Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, im Falle der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Sukzessivbeschwerde) falle außer der Gebühr in Höhe von S 2.500,-- für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach § 17a VfGG auch die Gebühr von ebenfalls S 2.500,-- im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGG an. Hierbei sei die gebührenpflichtige Schrift nicht der Abtretungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, sondern die Beschwerde. Werde nach Abschluss des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, so falle für diesen Abtretungsantrag nach § 17a VfGG keine zweite Gebühr von S 2.500,--
an. Anträge auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unterlägen der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Die Gebührenerhöhungen seien unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung der Stempelmarken auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen seien oder nicht, vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit und in ihrem Recht nicht mit einer Gebührenerhöhung belastet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Rechtsfrage in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/16/0414, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Eine Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG ist als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zl. 97/16/0003, und vom , Zl. 2001/16/0306).
Aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/16/0414, sowie aus dem vorstehenden Absatz dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am