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VwGH vom 25.02.1991, 89/15/0064

VwGH vom 25.02.1991, 89/15/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Rudolf R. gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8-1362-1986, betreffend die Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages auf den , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) auf den wurde der Einheitswert des je zur Hälfe den Ehegatten Ilse und Rudolf R. zugeschriebenen, die (ebenfalls jeweils zur Hälfte den Ehegatten R. gehörenden) Liegenschaften EZ 40, 105 und 188 der KG F. und zugepachtete Liegenschaften umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes mit S 475.148,-- festgestellt.

Mit Aufhebungsvertrag vom hoben die Ehegatten R. die zwischen ihnen abgeschlossenen Ehepakte auf. Auf Grund dieses Aufhebungsvertrages wurde am im Grundbuch der KG F. ob der Liegenschaft EZ 40 das Alleineigentum des Rudolf R. und ob den Liegenschaften EZ 105 und 188 das Alleineigentum der Ilse R. einverleibt. Mit den auf den jeweils gesondert erlassenen Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheiden stellte daraufhin das Finanzamt die Einheitswerte je einer dem Rudolf R. (dem Beschwerdeführer) und der Ilse R. zugerechneten, die diesen jeweils bücherlich zugeschriebenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen umfassenden landwirtschaftlichen Betriebes fest.

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit dem am erlassenen Einheitswertbescheid zum mit Wirksamkeit zum der Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens mit S 861.000,-- und der Wohnungswert mit S 237.000,-- festgestellt. Mit dem zum erlassenen Erhöhungsbescheid wurde der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes mit S 904.000,-- und der Wohnungswert mit S 319.000,-- festgestellt. Die Einheitswerte des landwirtschaftlichen Vermögens der Ilse R. wurden zu den genannten Feststellungszeitpunkten jeweils gesondert mit S 210.000,-- bzw. S 220.000,-- festgestellt.

Im Zuge einer im Jahr 1985 durchgeführten, die Jahre 1982 bis 1984 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Die Ehegatten R. hatten in den Prüfungsjahren jeweils getrennte Anträge auf Gewinnermittlung und Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen enthaltende Steuererklärungen als nicht buchführende Landwirte für ihre landwirtschaftlichen Betriebe mit folgendem Bewirtschaftungsumfang abgegeben: Rudolf R. sei Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen von 45,71 ha (1982 und 1983) bzw. von 55,85 ha (1984); davon habe er an Ilse R. 6,90 ha (1982 und 1983) bzw. 17,04 ha (1984) verpachtet und somit jeweils 38,81 ha selbst bewirtschaftet. Ilse R. sei Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Flächen von 14,61 ha; von Rudolf R. habe sie 6,90 ha (1982 und 1983) bzw. 17,04 ha (1984), von Dritten 19,70 ha (1982 und 1983) bzw. 10,92 ha (1984) zugepachtet und somit 41,21 ha (1982 und 1983) bzw. 42,57 ha (1984) bewirtschaftet. Die tatsächlichen Verhältnisse ließen die Behauptungen der Ehegatten R. über den Bestand zweier getrennter landwirtschaftlicher Betriebe als unzutreffend erscheinen. Ilse R. habe landwirtschaftliche Erzeugnisse auf ihren Namen und Rechnung verkauft, die auf (im einzelnen angeführten) nach dessen Steuererklärungen dem Rudolf R. gehörenden, seinem Betrieb zugerechneten Grundflächen gezogen worden seien. Es bestehe weiters ein krasses Mißverhältnis zwischen den (annähernd flächengleichen) Betriebsteilen und den (im einzelnen angeführten) Aufwendungen für Betriebsmittel und Reparaturen. Die Reparaturabrechnungen für die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte seien nicht getrennt erfolgt. Auch bei den Umsätzen liege ein Mißverhältnis vor; trotz annähernd gleichen Umfanges der bewirtschafteten Flächen betrage der (im einzelnen angeführte) Umsatz des Rudolf R. ein Vielfaches der von Ilse R. erzielten (im Bericht ebenfalls angeführten) Umsätze. Die landwirtschaftlichen Großgeräte (z.B. Rübenvollernter, der im Eigentum von Rudolf R. stehe) würden in beiden Betriebsteilen eingesetzt. Sämtliche Geräteinvestitionen (Traktor, Aufsattelpflug, Kartoffelvollernter, Beregnungsanlage) seien im Prüfungszeitraum durch Rudolf R. erfolgt. Die Hofstelle umfasse die Liegenschaften F. Nr. 40 (Eigentümer Rudolf R.) und F. Nr. 41 (Eigentümer Ilse R.). Die eheliche Wohnung und der Sitz der gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit befänden sich im Hause Nr. 40. Auf der Liegenschaft Nr. 41 befinde sich ein Gebäude im Rohbauzustand; eine Wohnmöglichkeit sei dort nicht gegeben. Auf beiden Liegenschaften befänden sich diverse, durch einen gemeinsamen Hofraum verbundene und einheitlich benutzbare Wirtschaftsgebäude. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege somit ein einheitlicher Betrieb vor, der in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den beiden Ehegatten betrieben werde und den Gutsbestand der in den getrennten Steuererklärungen ausgewiesenen Wirtschaftsflächen umfasse. Daraus resultierten Einheitswerte des landwirtschaftlichen Vermögens von S 1,071.000,-- (zum ) und von S 1,124.000,-- (zum ), wovon auf Rudolf R. S 861.000,-- (1982) bzw. S 904.000,-- (1983) auf Ilse R. S 210.000,-- (1982) bzw. S 220.000,-- (1983) entfielen.

Das Finanzamt erließ daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer und Ilse R. am

1. einen Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum , mit dem es den Einheitswert des dem Beschwerdeführer und der Ilse R. gemeinsam zugerechneten landwirtschaftlichen Vermögens in der Gesamtgröße von 60,3188 ha mit S 1,103.000,-- feststellte, wovon ein Anteil von

S 858.902,-- auf den Beschwerdeführer und ein Anteil von

S 244.097,-- auf Ilse R. entfielen, und

2. einen Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes zum , mit dem es den erhöhten Einheitswert des oben bezeichneten landwirtschaftlichen Vermögens mit S 1,158.000,-- feststellte,

sowie die Grundsteuermeßbescheide zu den oben genannten Stichtagen.

Zur Begründung des unter 1. erwähnten Bescheides führte das Finanzamt aus, die Fortschreibung sei erforderlich gewesen, weil durch Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit Änderungen durchzuführen gewesen seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem zunächst aus, laut Bescheidbegründung sei der Ermittlung des Einheitswertes ein Hektarsatz von S 18.232,-- zu Grunde gelegt worden, dessen Zusammensetzung nur rein rechnerisch dargestellt worden sei. Die auf Grund eines Antrages auf Bekanntgabe der der Wertermittlung zu Grunde liegenden Umstände übermittelten Berechnungsdaten ergäben keine Detaillierung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 BewG und deren Gewichtung im Verhältnis zum Vergleichsbetrieb, weshalb der Bescheid in diesem Punkt nicht weiter überprüfbar sei. Im übrigen werde der Betrieb des Beschwerdeführers zu den Bewertungstichtagen in der bereits zum letzten Hauptfeststellungszeitpunkt bestandenen Form und Abgrenzung weitergeführt, sodaß für eine Neuabgrenzung kein Anlaß bestehe.

Das Finanzamt teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dem Hektarsatz, der vom Ertragswert unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vergleichenden Bewertung abgeleitet werde, lägen die auf den einzelnen Betrieb abgestimmten Berechnungsdaten, die den Beschwerdeführer bereits übermittelt worden seien, zu Grunde. Aus diesen seien alle für die Ermittlung des Hektarsatzes notwendigen Werte wie z.B. Bodenklimazahl, Größenfaktor etc. ersichtlich. Auch dem Finanzamt stünden keine anderen Unterlagen über die Ertragswertermittlung zur Verfügung. Die Ertragsmeßzahlen würden durch das Vermessungsamt errechnet. Die durch die Wertzahlen dargestellten Ergebnisse der Bodenschätzung würden offengelegt und seien nach Ablauf der Offenlegungsfrist rechtskräftig. Sie könnten daher auch im vorliegenden Fall nicht mehr Gegenstand einer Berufung sein. Eine Anführung aller Umstände wie z.B. natürliche oder wirtschaftliche Ertragsbedingungen im Bescheid sei schon abgesehen von fehlenden gesetzlichen Vorschriften rein technisch unmöglich und würde den Rahmen der Bescheide sprengen.

Der Grund für die Neuabgrenzung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebes des Beschwerdeführers liege in den Ergebnissen der Betriebsprüfung. Der Beschwerdeführer habe aus Anlaß der 1977 stattgefundenen Aufhebung der Ehepakte die getrennte Bewertung seines Betriebes und der Grundstücke seiner Gattin beantragt und dem Finanzamt glaubhaft versichert, daß getrennte Wirtschaftsführung vorliege. Dem Antrag sei ohne genaue Überprüfung stattgegeben und für den Betrieb der Ehegattin des Beschwerdeführers ein gesonderter Einheitswert ermittelt worden. Im Zuge der Betriebsprüfung habe sich herausgestellt, daß eine einheitliche Wirtschaftsführung vorliege. Diese Feststellung habe zur Neuabgrenzung des Betriebes des Beschwerdeführers und weiters zu einer Zurechnungsfortschreibung an Ilse R. geführt, weil diese nun mit ihrem Anteil am gemeinsamen Betrieb beteiligt sei. Mit demselben Stichtag seien die Einheitswerte des Betriebes der Ilse R. gelöscht worden.

In einer Ergänzung zur Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Berufung richte sich nicht gegen die Ermittlung der Bodenklimazahl, sondern die weiteren Zu- und Abschläge. Insbesondere werde in der Bescheidbegründung eine Beurteilung bzw. Erläuterung vermißt, wodurch der Größenfaktor einen Zuschlag von 13 Prozentpunkten rechtfertige.

Voraussetzung für die Zusammenrechnung der Wirtschaftsgüter von Ehegatten sei, daß tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Dabei sei zu beachten, daß sich die Verkehrsanschauung die bäuerlichen Bewirtschaftungsformen betreffend in den letzten Jahren beträchtlich geändert habe. Der Umstand, daß Eheleute getrennte Betriebe führten, sei wie in gewerblichen und anderen Bereichen auch in der Landwirtschaft mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden. Diese Umstände träfen auch auf die Betriebe der Ehegatten R. zu, deren betriebliche Selbständigkeit nicht nur im getrennten Eigentum der landwirtschaftlich genutzten Flächen und in der getrennten Zupachtung, sondern auch in vielen Kleinigkeiten der laufenden Betriebsführung zum Ausdruck komme. Diese könnten nur beispielsweise wie folgt aufgezählt werden: getrennte Bankkonten, getrennter Maschinenbestand, aufgeteilte Hofflächen, getrennter Einkauf, getrennte Bezahlung des Aufwandes, getrennter Verkauf, getrennte Abrechnung der Erlöse, getrennte Feldbestellung, getrennte Anbauverträge, Anbau unterschiedlicher Pflanzengattungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend die Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages auf den als unbegründet ab. In der Begründung des Bescheides vertrat sie nach Darstellung des Verfahrensganges unter Bezugnahme auf § 2 und § 24 BewG die Auffassung, der Umfang der wirtschaftlichen Einheit sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sei festgestellt worden, daß ein einheitlicher Betrieb vorliege, der in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von beiden Ehegatten betrieben werde. Die eheliche Wohnung und der Sitz der gemeinsamen betrieblichen Tätigkeit befinde sich im Hause Nr. 40; das Haus Nr. 41 sei im Rohbauzustand und biete keine Wohnmöglichkeit. Beide Liegenschaften seien durch einen gemeinsamen hinteren Hofraum verbunden. Geräteinvestitionen seien lediglich vom Beschwerdeführer getätigt worden; Reparaturabrechnungen seien nicht getrennt erfolgt. Die Überprüfung von Anbauverträgen und Rechnungen habe ergeben, daß Ilse R. auf Grundstücksflächen von Rudolf R. gezogene Produkte verkauft habe und umgekehrt. Die vorgelegten Ablichtungen von Liefervereinbarungen, Anbauverträgen, Rechnungen, Düngungsempfehlungen und Versicherungspolizzen wiesen zwar namentlich auf verschiedene Personen hin, doch sei damit eine getrennte Wirtschaftsführung nicht nachgewiesen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang von Verträgen und Rechnungen "pro Person" abgegrenzt werden könnte. Dieser Beweis könne mit der Vorlage von Belegen allein nicht erbracht werden.

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Erhöhung des Einheitswertes zum und den Grundsteuermeßbetrag auf den wies die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid als unbegründet ab.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie ungeachtet der fehlerhaften Wiedergabe der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Anführung des Gegenstandes desselben und die Vorlage einer Ausfertigung deutlich erkennbar wird, gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend die Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages auf den als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bescheid betreffend die Erhöhung des Einheitswertes zum und der Grundsteuermeßbescheid zum selben Stichtag wurden nicht angefochten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Fortschreibungsbescheide gemäß § 21 BewG,§ 193 BAO dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachen- und Werturteile, die in frühere, in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibung der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0024, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen standen somit die in Rechtskraft erwachsenen, vom Bestehen zweier wirtschaftlicher Einheiten ausgehenden Feststellungsbescheide zum mit Wirksamkeit ab einer Wert- und Zurechnungsfortschreibung zum nicht entgegen. Auch die zum erlassenen Erhöhungsbescheide hindern nicht die Fortschreibung zum , da ein Erhöhungsbescheid nur den Ausspruch bedeutet, daß der maßgebende Einheitswert ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Ausmaß erhöht werde; der Erhöhungsbescheid ersetzt somit nicht den maßgebenden Einheitswertbescheid, er tritt hinsichtlich des ab einem bestimmten Zeitpunkt steuerlich maßgebenden Einheitswertes (erhöhter Einheitswert) zum maßgebenden (im vorliegenden Fall zum erlassenen und mit wirksamen) Einheitswertbescheid hinzu, er ergänzt ihn (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz2, 131).

Gemäß § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

Eine Ausnahme von der zuletzt angeführten Vorschrift normiert der mit "Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung" überschriebene § 24 BewG. Danach wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten gemäß § 78 Abs. 1 zusammenzurechnen ist.

Gemäß § 78 Abs. 1 BewG wird das Vermögen von Ehegatten für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind. Nach § 11 Abs. 1 VermStG sind Ehegatten zusammen zu veranlagen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Aus den zitierten Vorschriften ergibt sich, daß mehrere Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, einer wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen sind, wenn diese Wirtschaftsgüter tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG bilden, die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0026, und die dort zitierte Lehre).

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß die Ehegatten R. an den hier zu beurteilenden Bewertungsstichtagen unbeschränkt steuerpflichtig waren und in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten; die rechtlichen Voraussetzungen der Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit liegen somit vor. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung dieser Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG vorliegen. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben bei dieser Beurteilung außer Betracht (vgl. das Urteil des BFH vom , BStBl III 1959, 2); bei der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit kommt es somit weder darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist, noch auf den Güterstand der Ehegatten (vgl. Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz Vermögensteuergesetz Kommentar8 § 26 BewG Anm. 3.1, § 119 BewG Anm. 6).

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Nach § 30 Abs. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/15/0356, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung - deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/15/0141) - keine Deckung findet (vgl. - neben dem zuletzt zitierten Erkenntnis - Gürsching/Stenger a.a.O. § 2 BewG Anm. 51.3 § 33 BewG Anm. 6, Rößler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz Kommentar15, § 2 BewG Anm. 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem (einheitlichen) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 BewG Ehegatten) gehören (vgl. Gürsching/Stenger a.a.O. § 2 BewG Anm. 64, § 26 BewG Anm. 4.3).

Selbst mehrere Betriebe (desselben Eigentümers oder - wenn die Voraussetzungen des § 24 BewG vorliegen - von Ehegatten) bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Die letztgenannte Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Gürsching/Stenger a.a.O. § 33 BewG Anm. 6). Ein solcher innerer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt unter anderem vor, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden; (nur) wenn zwischen den mehreren Betrieben nach den Anschauungen des Verkehrs - etwa aus Gründen der Entfernung - kein solcher Zusammenhang besteht, ist jeder Betrieb für sich als wirtschaftliche Einheit anzusehen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die zum Teil dem Beschwerdeführer, zum Teil dessen Ehegattin gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Die Beschwerdeausführungen, wonach auf den (benachbarten und auch baulich nicht getrennten, nach der Auffassung der belangten Behörde die Hofstelle bildenden) Grundstücken Nr. 40 und Nr. 41 jeweils ausreichend eigene Räumlichkeiten für die Lagerung des Anlage- und Umlaufvermögens bei getrennter Betriebsführung vorhanden sind, müssen - abgesehen davon, daß auch damit das Vorliegen von zwei wirtschaftlich getrennten Hofstellen nicht ausreichend dargetan wird - schon am Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) scheitern. Nach der unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung zu beurteilenden wirtschaftlichen Zweckbestimmung ist, wie schon dargelegt wurde, grundsätzlich vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen, wenn zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehörende landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.

Daher war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon aus dem Vorliegen einer gemeinsamen Hofstelle, der Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen und der fehlenden Trennung nach der Herkunft der Produkte bei deren Verwertung einen wirtschaftlichen Zusammenhang folgerte. An diesem vermag auch eine getrennte Führung der Betriebe in anderen Bereichen nichts zu ändern; der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die für eine solche sprechenden Umstände, die der Beschwerdeführer aufgezählt hat, nicht als ausschlaggebend ansah. Auch das Fehlen einer Auseinandersetzung mit der im Abgabenverfahren zitierten hg. Judikatur war schon deshalb nicht erforderlich, weil diese durchwegs Fragen der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 und nicht Fragen der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 Abs. 1 BewG betrifft.

Dem angefochtenen Bescheid kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, nicht entnommen werden, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen und Erwägungen die belangte Behörde bei der Bewertung (offenbar gemäß § 40 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. c BewG) einen Zuschlag für die Betriebsgröße von 13 % berechnete.

Gemäß § 37 BewG wird zur Feststellung des Einheitswertes für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach § 40 BewG gelten für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert die folgenden Vorschriften:

1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn

a) die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem

b) die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt;

2. Für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.

Ob die Voraussetzungen eines Zuschlages zum Vergleichswert nach den zitierten Vorschriften vorliegen, kann mangels jeglicher Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht beurteilt werden. Diese Begründungslücke hindert somit insoweit die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit; die belangte Behörde hat daher durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.