VwGH vom 17.09.1990, 89/15/0045
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 563;
Betreff
X-GesmbH & Co KG gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom
1) , Zl. B 296-7/87, 2) , Zl. B 295-7/87, 3) , Zl. B 315-7/87,
4) , Zl. B 292-7/87, und 5) , Zl. B 293-7/87, alle betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 13.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheiden wurden im Instanzenzug Stempelgebühren und Gebührenerhöhungen festgesetzt. Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig, handelt es sich bei den festgesetzten Stempelgebühren einerseits um Gebühren für amtliche Ausfertigungen gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in der Fassung des Abschnittes VI des Abgabenänderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 557, und andererseits um Gebühren für Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 leg. cit. Als amtliche Ausfertigungen wurden hiebei jeweils von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligungen gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung der Spielapparatenovelle, LGBl. Nr. 29/1986, angesehen. Die den Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (gebührenpflichtigen Eingaben) jeweils in Fotokopie angeschlossenen Unterlagen der Beschwerdeführerin wurden als gebührenpflichtige Beilagen angesehen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:
1) ZUR STEMPELGEBÜHRENPFLICHT FÜR AMTLICHE AUSFERTIGUNGEN:
Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in der Fassung des Abschnittes VI des Abgabenänderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 557, beträgt der Tarif für die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht an späterer Stelle im Gesetz besonderes angeführt ist, S 700,--.
Die Beschwerdeführerin meint in ihren Beschwerden übereinstimmend, die Gebührenpflicht nach der in Rede stehenden Gesetzesstelle sei "schon auf Grund des Verursacher- und Veranlasserprinzipes nicht gegeben." Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das noch zum Gebührengesetz 1946 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 1950/51, Slg. Nr. 713/F.
Ähnlich hatte dieselbe Beschwerdeführerin schon in einer Beschwerdesache betreffend eine erhöhte Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 in der Fassung des Abschnittes VI des Abgabenänderungsgesetzes 1985 argumentiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals diese Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0097, als unbegründet abgewiesen und in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, daß weder das Gebührengesetz noch die Spielapparatenovelle eine Regelung enthalten, die der Beschwerdeführerin die von ihr in Anspruch genommene Gebührenfreiheit für Eingaben einräumt, mit denen um eine nachträgliche Bewilligung im Sinne des § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der bereits angeführten Fassung angesucht wird. Im damaligen Beschwerdefall war § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 bereits in der Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 anzuwenden; diese Fassung lautet wie folgt:
"1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;"
Auf Grund des in den maßgebenden Teilen identischen Gesetzeswortlautes der durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 neu gefaßten Vorschriften des § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 und des § 14 TP 6 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 erscheint daher das nunmehrige Beschwerdevorbringen über eine angebliche Gebührenfreiheit der in Rede stehenden amtlichen Ausfertigungen ebensowenig berechtigt wie das seinerzeitige Beschwerdevorbringen über eine angebliche Gebührenfreiheit für Eingaben. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 1950/51, Slg. Nr. 713/F, ist dagegen schon deswegen für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil die Worte "... oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung" erst durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 in § 14 TP 2 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 aufgenommen wurden und darin eine wesentliche Änderung der Rechtslage zu erblicken ist. Darüberhinaus kann auch in den vorliegenden Beschwerdesachen im Gegensatz zu dem zitierten Vorerkenntnis nicht davon die Rede sein, daß die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Spielanlage im öffentlichen und nicht bloß im Interesse des Unternehmers liegt.
Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Ministerialerlaß ist für die vorliegenden Fälle deswegen nichts zu gewinnen, weil dieser Erlaß nur im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung und nicht im Bundesgesetzblatt verlautbart ist, also infolge der Kundmachungsweise keine Rechtsverordnung darstellt.
ZUR STEMPELGEBÜHRENPFLICHT FÜR BEILAGEN:
Die Beschwerdeführerin meint, in den vorliegenden Fällen sei ungeachtet des Umstandes, daß sie ihren Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes in der Fassung der Spielapparatenovelle nicht die (vorschriftsmäßig gestempelten) Urschriften, sondern Kopien dieser Schriften beigelegt habe, § 14 TP 5 Abs. 2 Gebührengesetz 1957 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 anzuwenden, wonach die nach dem Gebührengesetz 1957 oder einem früheren Gesetze vorschriftsmäßig gestempelten oder versteuerten Schriften bei ihrer Verwendung oder Wiederverwendung als Beilagen keiner weiteren Gebühr unterliegen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß eine Abschrift nach dem Gesetz eine selbständige Schrift darstellt, deren gebührenrechtliches Schicksal nicht davon abhängt, ob für die Urschrift eine Stempelgebühr entrichtet worden ist oder nicht (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/15/0047, und vom , Zl. 86/15/0082).
Das Gebührengesetz 1957 sieht schließlich auch keine Befreiung von den gegenständlichen Gebühren etwa deswegen vor, weil die Beibringung von Beilagen gesetzlich vorgeschrieben ist, über behördlichen Auftrag oder über behördliches Ersuchen erfolgt (vgl. hiezu auch Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, RZ 1 zu § 14 TP 5) oder weil auf einer Beilage der Vermerk: "dient zur Vorlage bei ..." angebracht ist.
Einen wesentlichen Verfahrensmangel legt die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden nicht dar; ein solcher ist auch aus den Verwaltungsakten nicht zu erkennen.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Beschwerden auch nichts gegen die jeweilige Gebührenerhöhung vor.
Auf Grund des Gesagten waren die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.