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VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0357

VwGH vom 24.01.2002, 2001/16/0357

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/16/0362

2001/16/0361

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden der S S.P.A in S, Italien, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 34, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Kärnten je vom , GZ RV 442/1-5/00, GZ RV 445/1-5/00 und GZ RV 444/1-5/00, je betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 996 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Beschwerdefällen liegt die am erfolgte Abtretung von insgesamt drei Geschäftsanteilen an der G. GmbH in Villach an die beschwerdeführende italienische Aktiengesellschaft zugrunde. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin für diese Anschaffungsgeschäfte im Instanzenzug Börsenumsatzsteuer vorgeschrieben.

In den ergänzten Beschwerden wird ausschließlich eine Verletzung der Freiheit des Kapitalverkehrs durch die Vorschreibung einer Börsenumsatzsteuer in Höhe von 2,5 % des Abtretungspreises als Rechtsverletzung iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden im Hinblick auf ihren persönlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital können die Mitgliedstaaten -

in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 - pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern erheben. Diese Bestimmung ist dabei so auszulegen, dass sie die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien unabhängig davon zulässt, ob die Gesellschaft, die diese Aktien ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Aktienübertragung über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist (vgl das C - 236/97). Nach Buchstabe c) der obgenannten Richtlinienstelle können die Mitgliedstaaten ferner Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck erheben, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihren die Beschwerden ergänzenden Schriftsätzen lediglich vor, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 69/335/EWG dürfe der Satz der Gesellschaftsteuer nicht über 2 vH und nicht unter 1 vH liegen. Mit diesem Vorbringen kann aber die behauptete Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Börsenumsatzsteuer nicht begründet werden, weil sich Artikel 7 nach seinem klaren und ausdrücklichen Wortlaut und dem Zusammenhang der Artikel 1 bis 10 der Richtlinie ausschließlich auf die in den Artikeln 4 und 5 näher umschriebene Gesellschaftsteuer, keinesfalls aber auf eine der im Artikel 12 näher bezeichneten Abgaben bezieht. Im Artikel 12 ist jedoch keine Beschränkung der Steuer der Höhe nach enthalten. Damit ist aber ohne jeden Zweifel schon klargestellt, dass die Erhebung der Börsenumsatzsteuer mit einem Satz von 2,5 % dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist dabei derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T).

Mit den im Beschwerdeschriftsatz erhobenen "verfassungsrechtlichen Bedenken", insbesondere der Behauptung einer Verletzung des "Gleichwertsatzes", verkennt die Beschwerdeführerin - die es unterlassen hat, ihre Bedenken näher zu formulieren - , dass dem Verwaltungsgerichtshof bei Behauptung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine Zuständigkeit zukommt.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am