VwGH 27.07.1995, 95/19/0116
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | AufG 1992 §6 Abs3; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 105.658/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht stattgegeben.
Vom Ende der Gültigkeitsdauer der Bewilligung der Beschwerdeführerin an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 AufG der . Die Beschwerdeführerin habe den Verlängerungsantrag jedoch erst am eingebracht und daher die gesetzlich vorgesehene Frist versäumt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des Inhaltes mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz AufG sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.
In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, wonach die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit befristet war und der Verlängerungsantrag an diesem Tag gestellt wurde, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt wurde, ist demnach zutreffend.
Die Beschwerde bringt dagegen nur vor, daß es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz AufG nicht um eine Präklusiv-, sondern um eine bloße Ordnungsfrist handle. Auch Anträge, die nach Ablauf dieser Frist, jedoch vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, gestellt würden, seien der "geschäftsordnungsgemäßen Behandlung" zuzuführen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0748, dargelegt hat, dient die Stellung eines Verlängerungsantrages der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes, weshalb die dafür eingeräumte Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine materiell-rechtliche Frist ist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt.
Ergänzend wird festgehalten, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/18/0087).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Berechtigung eines rechtzeitig gestellten Antrages ist hier nicht einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Norm | AufG 1992 §6 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995190116.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-43455