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VwGH vom 24.04.2002, 2001/16/0356

VwGH vom 24.04.2002, 2001/16/0356

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/16/0410

2001/16/0443

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III der Region Wien) vom , Zl. ZRV/6-W3/01, betreffend Sicherstellung (mitbeteiligte Partei: T Kft in T, Ungarn, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom ordnete das Hauptzollamt Linz gemäß § 232 BAO die Sicherstellung einer näher bezeichneten Zugmaschine für die gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a erster Fall ZK iVm §§ 2 Abs. 1 und 79 Abs. 2 ZollR-DG entstandene Zollschuld an, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der im Instanzenzug von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt. Dies mit der Begründung, eine Inanspruchnahme der mitbeteiligten Partei als Zollschuldner gemäß § 79 Abs. 1 ZollR-DG komme im Beschwerdefall nicht in Frage. Da für die mitbeteiligte Partei keine Abgabenschuld entstanden sei, sei der Sicherstellungsauftrag zu Unrecht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Die Sicherstellung des Hauptzollamtes Linz vom erfolgte für eine nach Ansicht des beschwerdeführenden Präsidenten nach Artikel 204 ZK für die mitbeteiligte Partei entstandene Zollschuld hinsichtlich von Zigaretten, die anlässlich der Einfuhr beschlagnahmt wurden. Diese Zigaretten wurden am durch Verbrennen thermisch vernichtet, sodass kein wirtschaftlich verwertbares Gut zurückblieb.

Gemäß Artikel 233 Buchstabe d ZK erlischt die Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Hinsichtlich dieser in Rede stehenden Waren ist die Zollschuld zwar gemäß Artikel 202 ZK entstanden, diese Zigaretten sind jedoch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingegangen und die Zigaretten wurden durch Verbrennen endgültig eingezogen (vgl. hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2001/16/0410, 0443). Demnach bestand für die Erlassung der Sicherstellung für die mitbeteiligte Partei keine Zollschuld.

Der angefochtene Bescheid, der der Beschwerde gegen die Sicherstellung stattgab, erweist sich im Ergebnis als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis hatte ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die für den Schriftsatzaufwand geltend gemachte Umsatzsteuer, die bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Der belangten Behörde war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG Kostenersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am