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VwGH vom 07.05.1990, 89/15/0028

VwGH vom 07.05.1990, 89/15/0028

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 109;

Betreff

N gegen den Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , Zl. 123-GA4BK-DWe/87, betreffend Umsatzsteuer für 1983 bis 1985:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der im Bauunternehmen des Beschwerdeführers durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer Bauvorhaben, die in die Verfügungsmacht der Leistungsempfänger übergeben wurden, nicht abgerechnet hatte. Die für den Besteller Y Gesellschaft m.b.H. errichteten Häuser (im folgenden Bauvorhaben E) wurden 1981 und 1982 durch die Erwerber in Benützung genommen; der Besteller leistete bis Zahlungen von insgesamt S 4,126.867,75. Das für die Bestellerin A errichtete Haus (im folgenden Bauvorhaben B) wurde von dieser seit Juli 1984 bewohnt; sie leistete bis Zahlungen von S 1,366.324,48. Das für den Besteller C errichtete Haus (im folgenden Bauvorhaben L) wurde im September 1985 übernommen und bezogen; der Besteller leistete bis Zahlungen von insgesamt S 1,380.000,--. Das vom Finanzamt als fertiggestellt angesehene Bauvorhaben M ist nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Das Finanzamt nahm die Verfahren über die Umsatzsteuer für 1983 und 1984 wieder auf und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide sowie einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1985.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte u.a. aus, die erwähnten Bauvorhaben hätten schwerwiegende Mängel aufgewiesen. Diese seien beim Bauvorhaben B 1985 bzw. 1986 und beim Bauvorhaben L 1986 behoben gewesen; die Mängelbehebung beim Bauvorhaben E werde Anfang 1987 beendet sein. Es hafteten noch Teilbeträge an Entgelten von S 1,700.000,-- (Bauvorhaben E), S 148.000,-- (Bauvorhaben B) und ca. S 100.000,-- (Bauvorhaben L) aus. Von einer Übernahme durch die Bauherren könne nicht die Rede sein; die Benutzung durch diese sei willkürlich ohne Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften erfolgt.

Die belangte Behörde gab der Berufung betreffend die Umsatzsteuer 1983 teilweise Folge, woraus sich eine Abänderung des Umsatzsteuerbescheides für 1985 ergab. Im übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. Sie führte begründend, soweit es den abweisenden Teil ihrer Entscheidung betrifft, im wesentlichen aus, bei den Bauvorhaben E, B und L sei die Umsatzsteuerschuld wegen des Überganges der Verfügungsmacht auf die Auftraggeber mit dem Bezug des jeweiligen Bauwerkes 1983, 1984 und 1985 entstanden.

Mit der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen den die Berufung abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet, macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt, den angefochtenen Bescheid in seinem abweisenden Teil aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a UStG 1972 entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung kommt es nicht an; auch die Legung einer Schlußrechnung ist nicht maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/15/0165, vom , Zl. 86/15/0120, und vom , Zl. 88/15/0075).

Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll (vgl. Kolacny-Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer 333; dies., Umsatzsteuer für halbfertige Bauten im Insolvenzverfahren: Konkursforderung oder Masseforderung?, RdW 1987, 385, 387).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall könne nicht von der Verschaffung der Verfügungsmacht an fertiggestellten Werken gesprochen werden. Bei den Bauvorhaben seien Mängelbehebungen und Fertigstellungsarbeiten durchzuführen gewesen. Dies gelte im besonderen für das Bauvorhaben E, da gravierende Setzungen aufgetreten seien. Durch die Behebung "gröberer" Mängel und das "Ausstehen größerer Fertigstellungsarbeiten" werde aber auch bei Leistungen der Bauwirtschaft das Entstehen der Umsatzsteuerschuld hinausgeschoben.

Diese Ausführungen, die "Fertigstellung" mit "Vollendung" des Werkes gleichsetzen, verkennen, daß die Entstehung der Umsatzsteuerschuld, wie oben bereits dargelegt, nicht von der "Vollendung" (im Sinne des § 1170 ABGB erster Satz) abhängt, sondern von der Verschaffung der Verfügungsmacht über das "fertiggestellte" Werk. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob das dem Besteller zur Übergabe angebotene Werk übernommen oder mangels Fertigstellung im vertragsmäßigen Umfang nicht übernommen werden muß, sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0165). Ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Auftraggebern über die Fertigstellung der Bauwerke im vertragsmäßigen Umfang wurde gar nicht behauptet. Der Beschwerdeführer tritt auch den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde hinsichtlich der Benutzung der Bauwerke und der Zahlung des überwiegenden Teiles der Entgelte durch die Besteller nicht entgegen. Bei dieser Sachlage ist von der umsatzsteuerrechtlich relevanten Verschaffung der Verfügungsmacht an den fertiggestellten Bauwerken in den von der belangten Behörde angenommenen Zeitpunkten auszugehen.

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß die Bauwerke mit - vom Beschwerdeführer überwiegend erst im Beschwerdeverfahren konkretisierten - Mängeln behaftet seien, ändert nichts daran, daß der für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld relevante Vorgang, die Verschaffung der Verfügungsmacht, bereits vollzogen wurde (vgl. zur Bestimmung des § 3 Abs. 1 dUStG, die ebenfalls auf die "Verschaffung der Verfügungsmacht" abstellt, Giesberts in Rau - Dürrwächter - Flick -Koch, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 5. Auflage, § 3 Anm 433). Die "Vollendung" des Werkes im Sinne des § 1170 ABGB erster Satz ist, wie schon dargelegt wurde, nicht Voraussetzung der Entstehung der Umsatzsteuerschuld. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, daß der Besteller, der das mangelhafte Werk übernommen hat und nunmehr dessen Verbesserung verlangt, bis zu deren Vornahme den Werklohn zurückbehalten kann.

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage bedarf es mangels Relevanz der behaupteten Feststellungsmängel auch keiner weiteren Erörterung der Verfahrensrüge, weil diese nur aus der unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers abgeleitet wird, das Vorliegen von Mängeln eines Bauwerkes hindere ungeachtet der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Besteller das Entstehen der Umsatzsteuerschuld.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.