VwGH vom 05.03.1990, 89/15/0015

VwGH vom 05.03.1990, 89/15/0015

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 122;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 11-570/88, betreffend Stempelgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am urkundlich errichteten Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer von E Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ 614 und EZ 624 der KG T um einen Kaufpreis von S 200.000,--. Mit Punkt XI. der Vertragsurkunde erklärten beide Vertragsteile, Rechtsanwalt D unwiderruflich zu beauftragen, alle zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Schritte zu unternehmen und die entsprechenden Urkunden zu zeichnen, und ihn zu bevollmächtigen, alle Grundbuchserledigungen für sie in Empfang zu nehmen sowie auch allfällige Verbesserungen des Vertrages oder irgendwelcher Grundbuchsgesuche durchzuführen. Auf der Vertragsurkunde wurde oberhalb des Auftrag und Bevollmächtigung enthaltenden Textteiles eine Bundesstempelmarke im Nennwert von S 120,-- angebracht.

Das Finanzamt setzte gemäß § 14 TP 13 GebG eine Vollmachtsgebühr von S 120,-- und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung (um 50 Prozent) mit S 60,-- fest.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Vollmachtsgebühr sei gemäß § 7 GebG nur einmal zu entrichten, weil die Vertragspartner des Kaufvertrages ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiteten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, § 7 GebG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil keine Rechtsgemeinschaft oder Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , B 1386/88-4).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt, den Bescheid aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 13 Abs. 1 GebG unterliegen Vollmachten der

festen Gebühr von S 120,-- von jedem Bogen.

Das Gebührengesetz geht grundsätzlich davon aus, daß dort, wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2110/59). Werden somit in einer Urkunde Vollmachten von mehreren Personen oder an mehrere Personen erteilt, so ist eine solche Vollmachtsurkunde als Vereinigung mehrerer Urkunden über Vollmachten anzusehen. Die Gebühr für solche Vollmachten hängt daher von der Anzahl der Personen ab, die Vollmacht erteilten und denen Vollmacht erteilt wird; sie ist nach der Anzahl der Vollmachtsverhältnisse zu entrichten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2954/58, vom , Zl. 125/76 = Slg. 4972/F, und vom , Zl. 81/15/0042).

Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr - trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang - nur im einfachen Betrag zu berichtigen, wenn die mehreren Personen


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a)
in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, daß sie in bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder
b)
ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten.

Stehen somit mehrere Vollmachtgeber oder Vollmachtnehmer in einer Rechtsgemeinschaft oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ab und bezieht sich die Vollmacht nach ihrem gesamten Inhalt auf die die Rechtsgemeinschaft oder den gemeinsamen Rechtsgrund betreffenden Angelegenheiten, so ist die Gebühr für die Vollmacht hinsichtlich dieser Personen nur einmal zu entrichten.

Diese Voraussetzungen liegen aber im Beschwerdefall nicht vor, weil Käufer und Verkäufer, wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2954/58, vom , Zl. 2110/59, vom , Zl. 1538/73 und vom , Zl. 1814/73) ihre Ansprüche oder ihre Verpflichtungen vor allem deswegen nicht aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten, weil das, was für den einen Anspruch, für den anderen Verpflichtung bedeutet. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG kann somit nur dann bejaht werden, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden.

Der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers, die Worte "ihre Ansprüche oder ihre Verpflichtungen" könnten nur so verstanden werden, daß es sich (gemeint offenbar: bei dem Wort "oder") um keine ausschließende, sondern um eine "verbindende Konjunktion" handle, steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen.

Das Vorliegen einer Rechtsgemeinschaft (§§ 825 ff ABGB) kommt mangels Vorliegens eines mehreren Personen zukommenden ungeteilten Rechtes hier schon begrifflich nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, mit dem angefochtenen Bescheid (richtig: dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz) werde die Gebühr unter Berufung auf § 14 TP 13 GebG festgesetzt. Die zitierte Vorschrift bestimme aber lediglich der Höhe nach die für Vollmachten zu entrichtende Gebühr. Eine Norm, auf die die Vorschreibung bzw. Festsetzung der Vollmachtsgebühr gegründet werden könne, wenn die Gebühr nicht entrichtet worden sei, führe der Bescheid aber nicht an.

Dem ist zu erwidern, daß die Unterlassung der Anführung von (auch maßgeblichen) Gesetzesbestimmungen im Spruch eines Abgabenbescheides keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes keine Zweifel darüber bestehen, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (Reeger - Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung 334). Dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz war aber - neben der eindeutigen Umschreibung des Gegenstandes der Gebühr und der Erhöhung - in seiner Begründung, die als Auslegungsbehelf herangezogen werden kann, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein betrachtet, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 839/76, Slg. N.F. 9112/A), zu entnehmen, daß die Festsetzung der Gebühr bzw. der Erhöhung erfolgte, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Anführung der Gesetzesvorschriften, aus denen sich die Rechtsfolgen dieses Verhaltens ergeben (§§ 198, 203 BAO), im Spruch des Bescheides bildet somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Zu der in § 9 Abs. 1 GebG zwingend vorgeschriebenen Gebührenerhöhung enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.