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VwGH vom 01.10.2001, 2001/16/0312

VwGH vom 01.10.2001, 2001/16/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde der B KG in Eggenberg, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV187/1-9/1998, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende S...Brauerei schloss mit Elisabeth K ein "Getränkebezugsübereinkommen", mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

"1.) Die S...Brauerei sagt dem Kunden einen einmaligen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von S 125.000,-- plus 20 % MWST S 25.000,-- gesamt S 150.000,-- für die Abnahme von 500 hl Bier ...

2.) Als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde, das von

ihm ... benötigte Bier ... ausschließlich und ununterbrochen von

der S...Brauerei ... zu beziehen, bzw. beziehen zu lassen und

jeden Bezug, Ausschank oder Verkauf eines anderen Bieres zu unterlassen. Der Kunde erklärt, dass die von der S...Brauerei gemäß Punkt 1.) erbrachte Leistung eine volle Gegenleistung für die Getränkebezugsverpflichtung die weder durch die vorzeitige Rückzahlung, noch durch eine sonstige im Vertrag nicht vorgesehene Tilgung aufgehoben werden kann, darstellt.

3.) Die S...Brauerei erbringt die im Punkt 1.) genannten Vergütungen unter der Voraussetzung, dass der Kunde pro Vertragsjahr mindestens 50 hl bezieht, so dass sich auf die gesamte Vertragsdauer ein Bierbezug von 500 hl ergibt.

Bei Abnahme und Bezahlung der auf die Vertragsdauer berechneten Mindestbezugsmengen vor Beginn des achten Vertragsjahres, hat der Kunde das Recht, für die restliche Vertragsdauer eine aliquote Entlohnung der gemäß Punkt 1.) vereinbarten Vergütung zu erhalten.

Hat der Kunde nach Ende der Vertragsdauer die Gesamtmindestbezugsmengen nicht abgenommen, verlängert sich die Laufzeit des Übereinkommens so lange, bis der Kunde die Gesamtmindestbezugsmengen an Bier abgenommen und bezahlt hat. Der S...Brauerei steht jedoch das Wahlrecht zu, statt der Verlängerung der Laufzeit dieses Übereinkommens, eine aliquote Rückerstattung der in gemäß Punkt 1.) vereinbarten Vergütung zu verlangen und zwar im Verhältnis der vereinbarten Gesamtmindestbezugsmengen, bezogen auf die Vergütung gemäß Punkt 1.), zum tatsächlich erfolgten Bezug ...

...

9.) Bei Übertragung des Betriebes ist der Kunde bei Fortdauer der eigenen Haftung bis zur gänzlichen Vertragserfüllung verpflichtet, die sich aus dem Getränkebezugsübereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten schriftlich nachweislich so zu überbinden, dass der neue Betriebsinhaber den Inhalt dieses Getränkelieferungsübereinkommens als seine eigene Verpflichtung anerkennt.

Als Sicherstellung bietet der Kunde der S...Brauerei unwiderruflich alle seine gegen einen Betriebsnachfolger zustehenden Ansprüche an.

10.) Der Kunde verpflichtet sich, Bier ausschließlich durch die S...Brauerei zu beziehen und unterlässt jeden Bezug, Verkauf oder Ausschank eines anderen Bieres. Bei Verletzung dieses Vertragspunktes verpflichtet sich der Kunde, unbeachtet der Rechtsfolgen gemäß Punkt 12.) f) die doppelte Differenz zwischen Einstands- und Verkaufspreis, mindestens jedoch S 600,-- pro hl für vertragswidrig verkauftes Bier an die S...Brauerei als Konventionalstrafe zu bezahlen. ...

11.) Werden die jährlichen Mindestbezugsmengen vom Kunden nicht abgenommen und bezahlt, steht der S...Brauerei das Recht zu, über Aufforderung, den auf diesen Zeitraum berechneten, nicht amortisierten Teil, der von der S...Brauerei gemäß Punkt 1.) geleisteten Vergütung, zuzüglich Mehrwertsteuer, samt 12 % p. a. zuzüglich Ust. ab deren Leistung, zurückzuverlangen, wobei sich die Amortisation nach dem Verhältnis der im relevanten Zeitraum bezogenen Menge an Bier, zu der vereinbarungsgemäß abzunehmenden Menge berechnet.

12.) Die S...Brauerei hat das Recht, den Getränkebezugsvertrag mit sofortiger Wirkung zu lösen, wenn der Kunde

a) gegen Punkt 9.) der Verpflichtung auf Überbindung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Betriebsnachfolger verstößt,

b) während zweier Jahre den jährlichen Mindestbezug an Bier unterschreitet,


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c)
vier Monate lang kein Bier bezieht,
d)
Rechnungen trotz Fälligkeit nicht bezahlt,
e)
den Geschäftsbetrieb einstellt,
f)
gegen Punkt 10) verstößt und nicht bei der S...Brauerei bezogene Getränke verkauft,
g) Über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bzw. die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.
In diesen Fällen hat der Kunde den nicht amortisierten Teil der ihm gemäß Punkt 1.) geleisteten Vergütung samt 12 % Zinsen, zuzüglich Ust. ab deren Leistung, bei aufrechtem Weiterbestand des Eigentumsvorbehaltsrechtes, wenn die Vergütung zum Teil oder zur Gänze in Waren besteht, zurückzubezahlen, oder nach Wahl der S...Brauerei , für den Fall, dass die Vergütung zum Teil oder zur Gänze in Waren besteht, diese herauszugeben, wobei der Rücknahmewert abzüglich Aufwendungen dem Amortisationsbetrag angerechnet wird. ...
...
14.) Sämtliche mit diesem Getränkebezugsübereinkommen im Zusammenhang stehende Kosten, Gebühren und Steuern trägt der Kunde. ..."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom für dieses Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG unter Heranziehung der Kreditsumme von S 150.000,-- als Bemessungsgrundlage Rechtsgebühr von S 1.200,-- vor. In der Begründung verwies das Finanzamt auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0278, wonach der für die Gebührenpflicht maßgebliche Urkundeninhalt einen Kreditvertrag darstelle.
Die Beschwerdeführerin berief unter Vorlage eines privaten Rechtsgutachtens vor allem mit dem Argument, die Leistung der Brauerei stelle eine echte vertragliche Gegenleistung für die Einräumung des Alleinbelieferungsrechtes dar. Auf Grund der Vereinbarung einer Pönalezahlung und mangels Vorliegens einer Rückzahlungsvereinbarung liege kein Darlehens- oder Kreditvertrag, sondern vielmehr der Kauf eines Rechtes vor.
Nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte ihren in der Berufung vertretenen Rechtsstandpunkt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und stützte ihre Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 94/16/0278.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gebühr verletzt, weil der Gebührentatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG nicht verwirklicht worden sei.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 TP 19 Abs. 1 GebG lautet:

"(1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten Kreditsumme,

1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsummer nur einmal oder während einer bis zu fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages mehrfach verfügen kann ... 0.8 v.H.;

2. im übrigen ... 1,5 v.H."

Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0249, in dem es ebenfalls um die gebührenrechtliche Beurteilung eines Bierbezugsvertrages ging, zur Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege ein "Rechtskauf" und kein Kreditvertrag vor, Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin übersieht (dem Gutachter folgend) grundlegend, dass ungeachtet des von den Vertragsparteien allenfalls primär verfolgten Zwecks eines Bezugsrechtskaufes in der Vereinbarung von vornherein auch eine Regelung des Schicksals des dem Kunden durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Geldbetrages für den Fall getroffen wird, dass der Kunde eine gewisse Zeit hindurch kein Bier bezieht, insolvent wird oder seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit wird - wie schon im hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 unübersehbar klargestellt wurde - abhängig von einem ungewissen Ereignis (also einer Bedingung) eine Rückzahlungsvereinbarung betreffend das zur Verfügung gestellte Geld getroffen, die wegen des Vorliegens der Essentialia eines Kreditvertrages als bedingter Kreditvertrag und nicht bloß als eine vom Element der Zurverfügungstellung des Geldbetrages willkürlich losgelöste bedingte Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu die von Arnold, Rechtsgebühren6 Rz 1 zu § 33 TP 10 vertretene Meinung, die im vorliegenden Zusammenhang nicht geteilt werden kann) anzusehen ist. ...

An dieser Lösung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es unabhängig von einer solchen Vereinbarung durchaus auch andere Rechtsgrundlagen für eine Rückforderung gibt (z.B. bereicherungsrechtliche). Die Erfüllung der Tatbestände des § 33 GebG wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien auf Basis ihrer vertraglichen Gestaltungsfreiheit zusätzlich zu rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der Tatbestände des Rechtsgebührenrechtes erfüllen. Dasselbe gilt für die im Vertrag ebenfalls enthaltene Wahlmöglichkeit der Brauerei, eine Pönaleleistung in Anspruch zu nehmen. ...

Da sich das Gutachten (und ihm folgend die Beschwerde) im Ergebnis darauf konzentriert, in der Geldleistung der Beschwerdeführerin eine (wie es der Gutachter nennt) 'echte vertragliche Gegenleistung' für das Alleinbelieferungsrecht zu erblicken und dabei die von vornherein aufschiebend bedingt für bestimmte im Vertrag näher geregelte Fälle getroffene Vereinbarung über die Rückzahlbarkeit der zur Verfügung gestellten Geldsumme aber außer Acht lässt, bietet der jetzt vorliegende Beschwerdefall keinen Anlass, von dem mit dem hg. Erkenntnis Zl. 94/16/0278 eingeschlagenen Weg wieder abzugehen."

Genauso wie in der eben zitierten Entscheidung wurden auch hier eine Mindestbezugsmenge (Punkt 3. des Vertrages), ein Pönale (Punkt 10. des Vertrages) sowie eine bedingte Rückzahlungsvereinbarung (Punkt 11. und 12. des Vertrages) vereinbart. Auch der Beschwerdefall ist vom Sachverhalt nicht anders gelagert, als der mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0249, entschiedene, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde werte die vorliegende Leistung der Brauerei als steuerbaren Umsatz, sodass es ihr verwehrt sei das Getränkebezugsübereinkommen als Kreditvertrag zu qualifizieren geht ins Leere. § 33 TP 19 Abs. 1 GebG knüpft an die vereinbarte Kreditsumme an, die im Beschwerdefall S 150.000,-- inklusive der im Vertrag ausgewiesenen Umsatzsteuer beträgt. Im Zusammenhang mit dem Gebührentatbestand des § 33 TP 5 GebG wurde bereits wiederholt entschieden, dass auch die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0278). In welcher Weise der in der Kreditsumme enthaltene, ausdrücklich als solcher ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag vom Kreditnehmer in der Folge zu verwenden war bzw. verwendet wurde, ist gebührenrechtlich unmaßgeblich.

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme, welche als Beweisthema die Parteienabsicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum Gegenstand hat, konnte, ohne den Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, unterbleiben, weil der Beweggrund für die schriftliche Beurkundung für die Beurteilung der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich ist (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, E 2 zu § 15 GebG) und die Behörde bei einem solchen eindeutigem und bestimmtem Inhalt der Urkunde wie im Beschwerdefall nicht verpflichtet ist, weitere Erhebungen durchzuführen (vgl. Fellner, a.a.O., E 9 zu § 17 GebG).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG wegen der durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfrage gebildeten Dreiersenat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am