VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0033
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.344.924/1-III/13/94, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens in Asylangelegenheiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Liberias, ist am in das Bundesgebiet eingereist und hat am den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen, welcher Bescheid mit Ablauf des in Rechtskraft erwachsen ist.
Am brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein, in dem er sich auf zwei Briefe, datiert mit bzw. stützte.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es entspricht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG bilden, wenn sie bei Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1532/69, Slg. N.F. 7721/A; vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0123 u.a.).
Die Urkunden, auf die sich der vorliegende Wiederaufnahmsantrag stützt, stammen - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - aus der Zeit nach Erlassung des Bescheides im wiederaufzunehmenden Verfahren. Es handelt sich daher dabei nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG; sie waren vor Erlassung des Bescheides vom noch nicht vorhanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0043).
Auch soweit der Beschwerdeführer sich auf neu hervorgekommene Tatsachen (Verfolgung in seinem Heimatstaat im Zeitpunkt der Asylantragstellung) in diesem Zusammenhang stützen will, kann ihm nicht gefolgt werden, legt er doch in keiner Weise dar, inwieweit diese behaupteten Tatsachen im Falle ihres Zutreffens geeignet wären, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen, hat das Bundesasylamt doch seine den Asylantrag abweisende Entscheidung nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das Fehlen einer Verfolgung zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich gestützt. Soweit der Beschwerdeführer aber die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom betreffend das Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 anklingen läßt, geht sein Vorbringen am Gegenstand seines Wiederaufnahmeantrages, der dem Verwaltungsverfahren über diesen die Grenze zog, vorbei.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
FAAAE-43357