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VwGH vom 21.01.2004, 2001/16/0284

VwGH vom 21.01.2004, 2001/16/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Kail und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Berufungssenates IV der Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. ZRV199/1-I4/99, betreffend Rückerstattung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand der am unter T 1/225/000/803957/09/95 erfolgten Anmeldung zum Versand beim Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn war eine dem M., München, gehörige Violine Baujahr 1764 mit dem unbestrittenen Wert von DM 180.000,--. Das Ausfuhrland war Japan, Empfänger war St., Salzburg. Als Hauptverpflichteter ist eine niederländische Spedition angegeben. Die Abgangstelle legte den letzten Tag der Frist für die Gestellung mit dem fest.

Auf Grund einer Strafanzeige des M. vom , in welcher behauptet worden war, St. hätte die Geige veruntreut, erging vom Landesgericht Salzburg am der Beschluss auf Beschlagnahme der Geige. Die Beschlagnahme wurde in den Lagerräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in Salzburg vorgenommen. Am folgte ein Organwalter der Bundespolizeidirektion Salzburg die Geige dem M. aus, wobei diesem erklärt wurde, dass er die zolltechnischen Angelegenheiten erledigen müsse. Auf der Rückseite des Versanddokumentes (Feld 56) wurde vom Polizeibeamten festgehalten, dass nach der gerichtlichen Beschlagnahme im Beisein des rechtmäßigen Besitzers M. das mit Zollplombe versehene Paket geöffnet und nach einer niederschriftlichen Einvernahme die Geige an M. gegen Unterschrift ausgehändigt wurde.

Mit Schreiben vom forderte das Zollamt Wiener Neudorf/Autobahn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 379 ZK-DVO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens einen Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens gemäß Art. 380 ZK-DVO zu erbringen.

Mit Schreiben desselben Amtes vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das gegenständliche Versandverfahren entsprechend Art. 356 ZK-DVO nicht ordnungsgemäß beendet worden sei. Durch die Entstehung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK seien Abgaben gemäß Art. 378 ZK-DVO zu erheben.

In ihrem Antwortschreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin, der Grund der Nichtgestellung sei den dem Schreiben beigelegten Unterlagen der Bundespolizeidirektion Salzburg zu entnehmen. Die Sendung sei auf Verlangen der Polizei zwecks Beschlagnahme nach Salzburg überstellt und übergeben worden. Die Geige sei schon einmal am beim Hauptzollamt München Mitte versteuert worden. Die Geige sei seitens der Bundespolizeidirektion Salzburg und des Gerichtes am (?) an den amerikanischen Staatsbürger M. ausgehändigt worden, welcher den Versandschein aus Unkenntnis der Sachlage bei Zollangelegenheiten anlässlich der Ausreise nach Amerika bei der Zollbehörde nicht gestellt habe. Es wurde daher um nachträgliche Stellung und Enderledigung des Versandscheines ersucht.

Mit Bescheid vom machte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Beschwerdeführerin die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK in Höhe von S 127.062,-- (kein Zoll, aber 10 % Einfuhrumsatzsteuer vom oben genannten Wert) geltend. Am sei die in das Versandverfahren mit der gegenständlichen Versandanmeldung übergeführte Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und es sei für den Hauptverpflichteten die Zollschuld entstanden. Die Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt, die entstandene Einfuhrzollschuld zu entrichten. Dieser Bescheid war im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig.

Mit Schreiben vom begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 239 ZK bezüglich der mit Bescheid vom erfolgten Vorschreibung. Es wurde um Rückerstattung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 239 ZK mit der Begründung ersucht, dass die Beschlagnahme der Violine kraft richterlichen Befehls vorgenommen worden sei, bei Übergabe der Zollgutsendung der Organwalter der Bundespolizeidirektion Salzburg ausdrücklich auf die Zollguteigenschaft der Sendung hingewiesen worden sei, dass die Geige dem Eigentümer M. als "Zollgut" übergeben worden sei, M. die Sendung nicht ordnungsgemäß der Zollbehörde gestellt hätte und dass der Beschwerdeführerin durch die Beschlagnahme bzw. Übergabe der einfuhrabgabenpflichtigen Zollgutsendung das gesetzliche Pfandrecht sowie die Möglichkeit der fristgerechten Gestellung genommen worden sei. Diese Umstände wären nicht auf eine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Beteiligten zurückzuführen. Mit dem so begründeten Antrag wurde das für einen Antrag auf Erstattung/Erlass vorgesehene Formblatt vorgelegt.

Mit Bescheid vom wies das Hauptzollamt Wien den Erstattungsantrag gemäß Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 905 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG ab. Von der Antragstellerin sei mit Einverständnis der Zollbehörde die Zollschuld für den Hauptverpflichteten übernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei daher wie die Hauptverpflichtete zu behandeln. Eine Entlassung des Hauptverpflichteten aus der Gesamtschuld im Falle nicht gestellter Versandwaren komme nur dann in Betracht, wenn die Organwalter selbst an der Entstehung der Zollschuld bzw. an der Nichtgestellung mitgewirkt haben und diese Mitwirkung durch ein entsprechendes Gerichtsurteil nachgewiesen wurde. Ein solches zollbehördliches Mitverschulden liege hier jedoch nicht vor. Die Beschwerdeführerin, die anlässlich der Übernahme der Geige in das Zolllager den Versandschein inne hatte und daher das Datum des Ablaufes der Rückbringungsfrist () wusste, hätte die Möglichkeit gehabt, bei der Zollbehörde deren Verlängerung zu erwirken. Da dies unterlassen worden sei, müsse die Beschwerdeführerin als eine mit den entsprechenden Vorschriften des Zollrechtes vertraute Person den Vorwurf der offenkundigen Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen.

In ihrer dagegen erstatteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, eine Verlängerung der Rückbringungsfrist sei nicht möglich gewesen, weil sowohl die Ware als auch der dazugehörige Versandschein auf Grund des Beschlagnahmebeschlusses des Landesgerichtes Salzburg sich in dessen Gewahrsam befunden hätte. Bereits vor Ablauf der Rückbringungsfrist sei die beschlagnahmte Geige ohne Verständigung der Beschwerdeführerin jedoch mit Verständigung des Zollamtes an den Eigentümer ausgefolgt worden. Da das Zollamt zumindest indirekt über die Ausfolgung der Geige an den amerikanischen Eigentümer Bescheid wusste und dieser nicht widersprochen habe, liege ein zollbehördliches Mitverschulden vor.

Gegen die diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien richtete sich die (Administrativ-)Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Versäumung der Wirkung der Verlängerung der Gestellungsfrist könne keine offenkundige Fahrlässigkeit darstellen, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der Beschlagnahme am ausdrücklich auf die Zollguteigenschaft hingewiesen habe und im Zeitpunkt der Ausfolgung der Geige an den amerikanischen Eigentümer die Gestellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die damals kontaktierten Zollbeamten hätten sich gegen die Herausgabe der Geige an den Eigentümer aussprechen müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt verwies die belangte Behörde auf Art. 203 Abs. 4 vierter Anstrich ZK, wonach die Zollschuld im selben Zeitpunkt für den Pflichteninhaber, das ist hier der Hauptverpflichtete, entstehe. Ausreichend sei allein die Verfahrensinhaberschaft. Da es nicht um die Strafbarkeit gehe, sondern um Verantwortlichkeiten, könne jemand auch ohne persönliche Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. Wäre hier vom Gesetzgeber eine Erstattungsmöglichkeit im Sinne des Art. 239 ZK ins Auge gefasst worden, so hätte man die Zollschuldentstehung für den Pflichteninhaber an ein schuldhaftes Verhalten geknüpft, was jedoch nicht geschehen sei. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung nach Art. 185 ZK sei nicht möglich, da zum Entstehungszeitpunkt der Zollschuld die Begünstigungsmöglichkeit im Sinne des Art. 212a ZK noch nicht bestanden habe. In diesem Zusammenhang könne es daher zu keiner Erstattung nach Art. 239 ZK kommen. Eine etwaige Verschuldensfrage sei nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Die gegen den ursprünglichen Abgabenbescheid erhobenen Einwendungen seien durch das Hauptzollamt Wien im Rahmen einer noch zu ergehenden Berufungsvorentscheidung zu behandeln. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Abgabenrückerstattung für den Fall, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweise, verletzt. Sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass, weil am das mit Zollplombe versehene Paket geöffnet wurde, an diesem Tag die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK (Abs. 1: eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird; Abs. 2: die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird) entstanden ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde sämtliche Tatbestände des § 239 ZK prüfen müssen. Da durch behördliche Befehls- und Zwangsgewalt die Violine aus dem Zolllager der Beschwerdeführerin entfernt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Zollguteigenschaft der Violine hingewiesen habe und den Versandschein mitgegeben habe, hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erwiesen habe. Gerade für derartige Unbilligkeiten sei Art. 239 ZK geschaffen worden. § 83 ZollR-DG in der Fassung BGBl. Nr. 13/1998 sei lediglich eine Kodifikation von bestehenden Grundsätzen.

Verfahrensgegenständlich ist der Antrag auf "Rückerstattung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 239 ZK" vom . Nach Art. 235 ZK gilt als Erstattung die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teiles der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben; als Erlass gilt eine Entscheidung durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teiles einer Zollschuld verzichtet wird. Im Gegensatz zur Erstattung, die auch ohne förmliche Festsetzung oder Bescheidänderung aus der Rückzahlung besteht, bedarf der Erlass einer Entscheidung der zuständigen Behörde (Huchatz in Witte, Zollkodex3, Rz 7 zu Art. 235 ZK). Da hier eine Erstattung begehrt wird, kommt es somit nicht auf eine Bescheiderlassung an, sodass über den Erstattungsantrag unabhängig davon zu entscheiden ist, ob die hier erfolgte Geltendmachung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK (Bescheid vom ) in Rechtskraft erwachsen ist.

Geltend gemacht wird hier kein Anspruch nach den Art. 236 bis 238 ZK, vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 239 ZK. Diese Bestimmung lautet:

"Artikel 239

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle


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-
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
-
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
-
in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren
festgelegt werden."
Einer der im Ausschussverfahren festgelegten Fälle (Art. 900 f. ZK-DVO) liegt hier nicht vor, sodass der Sachverhalt anhand der Billigkeitsklausel in Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO (besonderer Fall, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt) zu beurteilen ist. Für diese besonderen Fälle hat der österreichische Gesetzgeber im § 83 ZollR-DG in der Fassung BGBl. I Nr. 13/1998 Vorsorge getroffen, wobei diese Bestimmung lautet:
"Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist."
§ 83 ZollR-DG gilt in der zitierten Fassung seit (Punkt 51 der 3. ZollR-DG-Novelle); wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift (der Bescheid enthält keine Auseinandersetzung mit § 83 ZollR-DG) meint, dass "zum maßgeblichen Zeitpunkt" die Unbilligkeit nach Lage der Sache noch keinen besonderen Tatbestand im Sinne des Art. 239 ZK in Verbindung mit Art. 900 ZK-DVO dargestellt hätte, ist ihr zu entgegnen, dass nicht nur die Entscheidung über den Antrag, sondern auch der Antrag selbst nach dem Inkrafttreten erfolgte, sodass § 83 ZollR-DG in dieser Fassung sehr wohl Anwendung findet. Hier geht es um die Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer, also einer sonstigen Eingangsabgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG.
Bei Beurteilung des Rückerstattungsbegehrens der Beschwerdeführerin kommt es also darauf an, ob, als die einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde,
1. Umstände vorlagen, die nicht auf offensichtliche Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind und
2. sich die Abgabenbelastung auf Seiten der Beschwerdeführerin als unbillig nach Lage der Sache erweist.
Während der erstinstanzliche Bescheid noch Ausführungen zu einer die Erstattung ausschließenden offensichtlichen Fahrlässigkeit enthält, finden sich im angefochtenen Bescheid zu keinem der aufgezeigten Entscheidungskriterien Ausführungen. Überhaupt ist dem angefochtenen Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für den durch die Abweisung der Berufung ausgedrückten Standpunkt der belangten Behörde, die Erstattung sei nicht zu gewähren, nicht zu entnehmen. Auf einen Befreiungstatbestand für Rückwaren hat sich die Beschwerdeführerin im Erstattungsverfahren nicht berufen.
Angemerkt sei allerdings, dass der Standpunkt der Erstinstanz zur offensichtlichen Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres geteilt werden kann. Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Soehl & Soehlke gegen Hauptzollamt Bremen, Rechtssache C-48/98 wird die grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 859 zweiter Gedankenstrich ZK-DVO der offensichtlichen Fahrlässigkeit gleichgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin nicht um eine Verlängerung der Frist zur Gestellung angesucht hat, weil sie selbst mangels Sachinhaberschaft niemals mehr in der Lage war, die Gestellung vorzunehmen, lässt sich allein daraus eine grobe Fahrlässigkeit wohl nicht begründen.
Da die belangte Behörde offenkundig die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am