VwGH vom 16.11.1993, 89/14/0287
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. 247-3/89, betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1983 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde zu Recht die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 1980 bis 1983 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben hat (Auffassung der belangten Behörde) oder ob die Aufhebung rechtswidrigerweise erfolgte (Auffassung des Beschwerdeführers). In der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben
werden,
"a)...
b) wenn der dem Bescheid zugrundeliegendende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
c) ...".
Ferner kann ein Bescheid nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die belangte Behörde stützt ihren Aufhebungsbescheid auf § 299 Abs. 2 BAO. Die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Einkommensteuerbescheide wird von ihr darin erblickt, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbstständiger Arbeit in unrichtiger Höhe angesetzt wurden sowie die Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer für die Jahre 1980 und 1981 mit unrichtigen Beträgen erfolgte. Aus der Darstellung im angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um folgende Beträge zu gering angesetzt wurden:
1980 S 646,--
1981 S 2.117,80
1982 S 5.776,90
1983 S 9.773,10.
Die angerechnete Lohnsteuer wurde um folgende Beträge zu
hoch angesetzt:
1980 S 80.000,--
1981 S 10.001,--.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit dieser Feststellungen (die richtigen Beträge decken sich mit den von ihm vorgelegten Lohnzetteln); er bringt jedoch vor, daß die belangte Behörde die Aufhebungsmaßnahme nur auf § 299 Abs. 1 lit. b und nicht auf § 299 Abs. 2 BAO hätte stützen dürfen. Den aufgehobenen Bescheiden sei nämlich keine inhaltliche Rechtswidrigkeit anzulasten. Vielmehr habe das Finanzamt ausgehend von einem unrichtigen Sachverhalt Einkommensteuerbescheide erlassen, die rechnerisch richtig seien. Den aufgehobenen Bescheiden liege keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Gelangt die Behörde im Spruch ihres Bescheides zu einem Ergebnis, von dem feststeht, daß es der Rechtslage widerspricht, ist ihr Bescheid schon deshalb inhaltlich rechtswidrig. Auf die Ursachen für den Widerspruch zur Rechtslage kommt es dann nicht mehr an. Dies ist hier der Fall. Der Aufhebungsgrund wurde daher von der belangten Behörde nicht verfehlt.
Der Beschwerdeführer erblickt weiters eine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde von dem ihr in § 299 BAO eingeräumten Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht habe.
Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung mit dem Hinweis auf das Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung begründet. Dem weiß der Beschwerdeführer nichts entgegen zu setzen, was für eine andere Ermessensübung sprechen würde. Zunächst bringt er vor, er habe bewußt auf Rechtsmittel gegen die aufgehobenen Einkommensteuerbescheide verzichtet, weil für ihn "das lange Jahre dauernde abgabenrechtliche Verfahren ... eine Belastung darstellt, die er sich ... in seinem Ruhestand nunmehr ersparen wollte". Abgesehen davon, daß dieses Argument nicht zielführend ist, weil die Unannehmlichkeiten, die ein länger dauerndes Verwaltungsverfahren mit sich bringen können, für sich allein noch keinen Grund bieten, rechtswidrige Bescheide unangetastet zu lassen, ist für den Gerichtshof nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer die Fortsetzung eines, ihn durch seine Dauer belastenden Abgabenverfahrens befürchtet. Die von der belangten Behörde aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzetteln nunmehr richtig übernommenen Daten machten keine weiteren Erhebungen, sondern nur mehr die Erlassung rechnerisch richtiger Abgabenbescheide erforderlich. Dies ist, wie den Verwaltungsakten entnommen werden kann, zwischenzeitig geschehen (Bescheide vom , vom und vom ).
Ob Rechtsmittel, auf deren Einbringung der Beschwerdeführer verzichtet hat, erfolgreich gewesen wären, ist für die Aufhebung der Bescheide ebenfalls unerheblich. Im übrigen trifft es nicht zu, "daß erstmalig in ganz Österreich" als Aufwandersatz geleistete Vergütungen dem Empfänger "als Einkommen zugerechnet" wurden.
Der Beschwerdeführer meint, die Bescheidaufhebung sei auch deswegen unbillig, "weil mit dieser ein Fehler einer Abgabenbehörde, welcher in keiner Weise durch den Beschwerdeführer verursacht wurde, zu Lasten des Beschwerdeführers nach Rechtskraft von Bescheiden beseitigt werden soll". Er übersieht, daß die dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß § 299 BAO ihrem Wesen nach solche sind, mit denen ein fehlerhaftes Verhalten oder Vorgehen der Unterbehörden korrigiert werden soll. Ein Mitverschulden des Abgabenpflichtigen an der Fehlerhaftigkeit ist hierfür nicht erforderlich.
Inwieweit das gegen den Beschwerdeführer geführte, zwischenzeitig eingestellte Finanzstrafverfahren der Aufhebung der Bescheide entgegenstehen sollte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Daß der Beschwerdeführer dadurch "schwerstens belastet" wurde, mag zutreffen, hat aber mit der unvollständigen Erfassung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. mit der überhöhten Anrechnung von Lohnsteuer nichts zu tun.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.