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VwGH vom 09.08.2001, 2001/16/0206

VwGH vom 09.08.2001, 2001/16/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des K in K, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, Unterer Stadtplatz 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl RV 902/1- T 6/01, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt eine vom Beschwerdeführer am mit seinen beiden Töchtern Anita B. und Friederike K. abgeschlossene Vereinbarung zu Grunde, mit der verschiedene gegenseitige Ansprüche vergleichsweise bereinigt wurden. In dieser Urkunde wurde unter anderem ausgeführt, im Konkurs des Wilfried B, des Ehemannes der Anita B., sei eine Bürgschaftsforderung des Beschwerdeführers gegen Wilfried B. mit S 500.000,-- "rechtskräftig" festgestellt worden, worüber der Beschwerdeführer nunmehr beim Bezirksgericht K. Fahrnisexekution führe. Neben der Aufzählung der vom Beschwerdeführer gegen seine beiden Töchter erhobenen Ansprüche wurde als Anspruch gegen Wilfried B. die Bezahlung eines Betrages von S 500.000,-- angeführt. Zur Bereinigung aller Ansprüche verpflichteten sich die beiden Töchter auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages sowie eines festen Betrages an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verzichtete außer auf Ansprüche gegen seine beiden Töchter auf die "Bürgschaftsregressforderung" gegen Wilfried B. und erklärte, die Exekution gegen diesen einzustellen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom von dem Forderungsverzicht gegenüber Wilfried B in Höhe von S 500.000,-- (zuzüglich des Steuerbetrages) Schenkungssteuer vor. Mit Bescheid vom wurde die Abgabe auch Wilfried B. vorgeschrieben.

In der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, der Verzicht auf die Forderung gegen Wilfried B. sei nur deswegen abgegeben worden, um von seinen Töchtern eine Unterhaltsrente zur Finanzierung der Kosten des Altersheims zu erhalten. Dem Beschwerdeführer wären zwar nicht unerhebliche Ansprüche zugestanden, die aber hätten gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Der Schulderlass stelle weder eine Schenkung noch eine freigebige Zuwendung dar, zumal der Beschwerdeführer keinesfalls den Willen gehabt hätte, den Bedachten zu bereichern.

Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben; gleichzeitig wurde der Schenkungssteuerbescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert. Die belangte Behörde ging in ihrer Begründung davon aus, dass die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern unter der Bedingung des Verzichts auf die Forderung gegenüber Wilfried B. abgeschlossen worden sei. Dadurch sei Wilfried B. in seinem Vermögen bereichert worden, ohne dass er dafür eine Gegenleistung zu erbringen gehabt hätte. Es liege daher ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, der nach § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG der Steuer unterliege. Dabei habe es keines Bereicherungswillens des Beschwerdeführers bedurft.

Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung von Schenkungssteuer in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG gilt als Schenkung iS dieses Gesetzes, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die Vereinbarung vom enthalte keine Schenkung, aber auch keine freigebige Zuwendung, so übersieht er, dass die von der belangten Behörde angewendete Vorschrift des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG einen Ersatztatbestand enthält, bei dem Vorgänge zur Schenkungssteuer herangezogen werden, die gleich bürgerlichrechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 96/16/0024).

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung iS dieser Vorschrift ist überdies jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3, Rz 67 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden: Der zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern abgeschlossene Vergleich enthielt als einen vereinbarten Vertragspunkt den Verzicht auf die gegenüber Wilfried ?. bestehende Forderung. Wilfried B. wurde durch diesen Vertragspunkt ohne Gegenleistung in seinem Vermögen bereichert. Damit ist der Tatbestand iSd zweiten Alternative des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt.

Mit seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer offenkundig, dass es hinsichtlich der Erlangung eines Vermögensvorteils ohne entsprechende Gegenleistung keinesfalls auf das Verhältnis sämtlicher Vertragspartner untereinander ankommt. Vielmehr ist allein maßgeblich, dass der Begünstigte ohne Gegenleistung zu Lasten eines der Vertragspartner einen Vorteil erlangt hat. Es macht geradezu das Wesen des in Rede stehenden Tatbestandes aus, dass ein an sich Unbeteiligter aus einem Rechtsgeschäft einen vermögenswerten Vorteil zieht. Dass dabei der Begünstigte und ein Vertragspartner in einem Naheverhältnis stehen (hier: Ehepartner), ist aus der Sicht dieses Tatbestandes unmaßgeblich. Von einer "wirtschaftlichen Schenkung" zwischen den Ehepartnern kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede sein.

Da der im Beschwerdefall in Betracht kommende Tatbestand im ErbStG selbst abschließend geregelt ist, kam auch der Frage, ob es sich im Beschwerdefall um einen Vertrag zu Gunsten Dritter iSd § 881 ABGB handelte, keine Bedeutung zu. Auch die Ausführungen darüber, wer im Falle der Anordnung einer Auflage Geschenkgeber ist, gehen ins Leere, weil wie ausgeführt, im Beschwerdefall der zweite Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt wurde.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, es gebe im Beschwerdefall keinen Geschenkgeber, weil die in Rede stehende Vereinbarung entgeltlich sei, so ist ihm zwar zuzugestehen, dass die Bestimmung der Steuerschuldner im § 13 Abs 1 ErbStG - wonach bei einer Schenkung der Erwerber (das ist der Begünstigte, vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 89/16/0082) und der Geschenkgeber Steuerschuldner sind - auf den hinsichtlich des Ersatztatbestandes des § 3 Abs 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar erscheint. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmungen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass "Geschenkgeber" iSd § 13 Abs 1 ErbStG bei dem vorliegenden Tatbestand derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt; das ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am