VwGH vom 12.06.1990, 89/14/0274
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 33-3/89, betreffend Einkommensteuer 1987
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1987 die Berücksichtigung einer Heiratsausstattung von S 600.000,-- als außergewöhnliche Belastung. Ergänzend legte er Empfangsbestätigungen eines Sohnes und einer Tochter vom über je S 300.000,-- vor. Die Eheschließung des Sohnes hat am , die der Tochter am stattgefunden.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen mangels engen zeitlichen Zusammenhanges mit den Eheschließungen nicht als außergewöhnliche Belastung.
In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe urspünglich an seine Kinder kein Heiratsgut auszahlen wollen, da er in seinem Betrieb größere Investitionen vorgehabt habe. Seine Kinder hätten das Heiratsgut deshalb erst später eingefordert, weil sie 1987 für den Umbau einer Wohnung bzw. den Bau eines Hauses dringend Geld benötigt hätten.
Das Finanzamt begründete seine abweisende Berufungsvorentscheidung wiederum mit dem Fehlen eines engen zeitlichen Zusammenhanges, darüber hinaus mit dem Fehlen eines triftigen Grundes für die Auszahlungsverschiebung auf 1987. Die angeblich geplanten Investitionen größeren Umfanges seien, wie aus den Betriebsergebnissen ersichtlich, nicht erfolgt.
Hiezu führte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag aus, daß er das Heiratsgut aus seinem Betrieb entnommen habe. Seine Kinder hätten sich deshalb erst Ende 1987 um das Heiratsgut bemüht, da ihnen zu diesem Zeitpunkt die Eigenmittel für die von ihnen getätigten Investitionen ausgegangen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Er habe keinen triftigen Grund für die Verschiebung der Auszahlung vorgebracht. Daß seine Kinder das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigten, sei unerheblich und ändere nichts an der mit der Eheschließung eingetretenen Fälligkeit. Die behaupteten größeren betrieblichen Investitionen seien durch nichts belegt worden; die entsprechende negative Feststellung des Finanzamtes sei unwidersprochen geblieben.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließungen der Kinder des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983). Mit Erkenntnis vom , G 52/87, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Wirkung ab auf. Der vom Beschwerdeführer im Oktober 1987 seinen Kindern als Heiratsgut bezahlte Betrag von S 600.000,-- war daher grundsätzlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung als solche zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0207).
Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist u. a., daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grund und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Gemäß § 1220 ABGB wird der Ausstattungsbetrag zum Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes fällig. Ob dieses das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich. Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung könnte nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0191).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine berechtigten zwingenden Gründe für die Entrichtung des Heiratsgutes in einem späteren Jahr als den Jahren der jeweiligen Eheschließung seiner Kinder vorgetragen:
Daß die Kinder des Beschwerdeführers für ihre baulichen Vorhaben zunächst noch Eigenmittel zur Verfügung hatten und deshalb nicht sogleich zur Stellung ihrer Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer genötigt waren, ist nach der angeführten Rechtsprechung unmaßgeblich. An der bereits eingetretenen Fälligkeit vermag ein solcher Umstand nichts zu ändern. Allein deswegen, weil die fälligen Ansprüche nicht sogleich geltend gemacht wurden, war es dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit nicht schon gestattet, den ihn treffenden Aufwand in ein späteres Kalenderjahr zu verlagern.
Der Beschwerdeführer hat zwar auch behauptet, er habe zunächst kein Heiratsgut ausbezahlt, weil er größere betriebliche Investitionen vorgehabt habe. Er hat es aber verabsäumt, den Umfang und die Dringlichkeit dieser Investitionen näher darzustellen. Es kann daher im Zuge der gebotenen Interessenabwägung nicht beurteilt werden, ob ihm die Zurückstellung dieser Investitionen zumutbar gewesen wäre oder nicht (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde für die Jahre 1985 bis 1987 nicht von sich aus anhand der vorliegenden Betriebsrechnungsergebnisse konkret festgestellt habe, welche Investitionen vom Beschwerdeführer geplant und tatsächlich getätigt wurden.
Hiezu hatte bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt, Investitionen größeren Umfanges seien aus den Betriebsergebnissen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner Berufung nicht einmal den Versuch unternommen, diese Annahme zu widerlegen. Er übersieht, daß außergewöhnliche Belastungen nur über Antrag des Abgabepflichtigen Berücksichtigung zu finden haben, weshalb es seine Aufgabe war, die für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Umstände darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0157).
Aber selbst wenn man das in der Beschwerde genannte Zahlenmaterial betrachtet, ist nicht ersichtlich, warum eine Verlagerung der Auszahlung der Ausstattungsbeträge gerade in ein Jahr mit erhöhter Investitionstätigkeit betrieblich zwingend geboten gewesen sein soll.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.