VwGH vom 17.10.2001, 2001/16/0203
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des C in K, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 19/1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 3362-33/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war als fünfte von insgesamt acht beklagten Parteien zu 45 Cga 124/99z des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht unter anderem auf Zahlung von S 2,382.573,-- s.A. zur ungeteilten Hand beklagt.
Mit Zwischenurteil vom fällte das genannte Gericht - auszugsweise - folgenden Spruch:
"...
5. Das Klagebegehren, der Fünftbeklagte Dipl. Ing. Carsten Schmidt sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von
S 2,382.473,-- samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
...
Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2,382.473,--, samt 4 % Zinsen seit Klagseinbringung binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, besteht dem Grunde nach nicht zu Recht.
..."
Die Ablehnung des Begehrens auf Verurteilung aller Beklagten zur ungeteilten Hand wurde vom Erstgericht damit begründet, dass die Beklagten nur als Teilschuldner anzusehen seien.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit gesondertem Schriftstück Berufung, wobei er im Rubrum sein "Interesse" an der Berufung mit "ATS 2,382.473,00 s.A." angab und in der Anfechtungserklärung ausführte: "Das Urteil wird zur Gänze ... angefochten". Für diese Berufung wurde Pauschalgebühr auf Basis des genannten Streitwertes entrichtet.
Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von 7/8 der Gebühr als "irrtümlich" entrichtet unter Hinweis darauf, dass auch alle anderen Beklagten Berufungen erhoben hätten. Der Beschwerdeführer hätte daher nur 1/8 der Pauschalgebühr zu entrichten gehabt.
Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag keine Folge, wobei sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe sein Berufungsinteresse mit S 2,382.473,-- beziffert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung zu viel gezahlter Gerichtsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über 2,000.000,-- bis 3,000.000,-- S 59.660,--.
Nach der Anm. 4 zur TP 2 ist die Pauschalgebühr nach TP 2 von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten.
Erheben gegen ein Urteil, in dem über den Anspruch gegenüber mehreren Beklagten abgesprochen wurde, alle Beklagten je mit gesondertem Schriftsatz Berufung, dann ist von jedem Rechtsmittelwerber die volle Pauschalgebühr nach TP 2 zu entrichten (Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 FN 6 zur zit. Anm. 4 zu TP 2 GGG).
§ 18 Abs. 2 Z. 3 GGG lautet auszugsweise:
"Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten;
..."
Der Beschwerdeführer erachtet diese Bestimmung für den Beschwerdefall mit dem Argument für unanwendbar, der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens habe ausschließlich in einem Geldanspruch bestanden. Diesem Argument ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich - und darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang allein an - dass der Spruchpunkt 5. des angefochtenen Zwischenurteiles die Feststellung der Haftung des Beschwerdeführers dem Grunde nach für einen Betrag getroffen hat, hinsichtlich dessen das Erstgericht in einem weiteren Spruchpunkt seines Urteiles die von der klagenden Partei begehrte Solidarhaftung ablehnte und dass der Beschwerdeführer nach dem Text seiner Berufungserklärung das Zwischenurteil (warum auch immer ist unmaßgeblich) ausdrücklich "zur Gänze" bekämpfte. Somit war von der Anfechtung nicht nur der Geldanspruch an sich, sondern auch der Ausspruch des Ersturteiles über den Haftungscharakter betroffen, sodass es für die Bewertung der Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren nach der Anordnung des § 18 Abs. 2 Z. 3 Satz 3 GGG sehr wohl auf die vom Beschwerdeführer im Rubrum seiner Berufung vorgenommene Angabe seines Interesses mit S 2,382.473,-- s.A. ankam.
Dazu kommt, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass das Erstgericht nur vom Vorliegen einer Teilschuld (bei der gemäß § 889 ABGB jeder Mitschuldner nur für seinen - im Beschwerdefall der Höhe nach noch nicht bestimmten - Anteil haftet) ausging, ja zu Recht durch die Nennung der Gesamtsumme von S 2,382.473,-- im Spruchpunkt 5. des Zwischenurteiles für beschwert erachten musste und schon aus diesem Grund die Berufung (selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, es wäre von der Anfechtung ausschließlich ein Geldanspruch betroffen) zu Recht den Gesamtbetrag von S 2,382.473,-- des Spruchpunktes 5. des Zwischenurteiles erfasst hat.
Der Umstand, dass auch die anderen sieben Beklagten, die ihnen gegenüber gleich lautend gefällten Spruchpunkte des Zwischenurteiles bekämpften, vermag daher zu keiner Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu führen.
Da sich sohin der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am