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VwGH vom 03.11.1992, 89/14/0271

VwGH vom 03.11.1992, 89/14/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom , Zl 30.668-3/89, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 5 EStG 1972 für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 28. bzw 29. Februar) ermittelt, führte seit dem Jahr 1964 eine VW-Vertragswerkstätte und einen Kraftfahrzeughandel mit dem Standort in K, Z-Straße 29. Im Jahr 1977 eröffnete er 2 km davon entfernt ebenfalls in K, E 34, eine weitere VW-Vertragswerkstätte mit Kraftfahrzeughandel.

Mit Wirkung ab verpachtete der Beschwerdeführer die in seinem alleinigen Eigentum stehenden Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten in der Z-Straße und veräußerte unter einem die darin befindlichen beweglichen Anlagegüter an den Pächter, der ab diesem Zeitpunkt eine Ford-Vertragswerkstätte und einen Kraftfahrzeughandel betrieb.

Am überführte der Beschwerdeführer die Liegenschaft in der Z-Straße in das Privatvermögen.

Der Beschwerdeführer betrachtete diese Entnahme als Teilbetriebsaufgabe und begehrte, auf den von ihm ermittelten Aufgabegewinn nach Abzug eines anteiligen Freibetrages gemäß § 24 EStG 1972 den "Hälftesteuersatz" gemäß § 37 EStG 1972 anzuwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug dieses Begehren mit der Begründung ab, die Werkstätte in der Z-Straße sei vor dem kein Teilbetrieb gewesen, weshalb die Verpachtung dieser Werkstätte auch nicht zum Ruhen eines Teilgewerbebetriebes und in der Folge zu einer Teilbetriebsaufgabe zum habe führen können.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Teilbetriebsaufgabe setzt begrifflich das Vorhandensein von Teilbetrieben innerhalb des Unternehmens voraus (vgl das hg Erkenntnis vom , 319/74, 2352/75, Slg Nr 5088/F). Unter einem Teilbetrieb ist nach herrschender Ansicht ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes zu verstehen, der es auf Grund seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (vgl das hg Erkenntnis vom , 89/14/0156, 0157, mwA).

Der Beschwerdeführer meint nun, da für die Beurteilung des Vorliegens einer Teilbetriebsaufgabe die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufgabe maßgebend seien, könne die Überführung der Liegenschaft in der Z-Straße in das Privatvermögen im vorliegenden Fall nur eine Teilbetriebsaufgabe sein. Der Pächter habe nämlich seit - und damit auch am - einen unabhängigen, organisatorisch in sich geschlossenen Gewerbebetrieb geführt, der nicht nur mit einer gewissen, sondern mit einer vollkommenen Selbständigkeit ausgestattet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die Frage des Vorliegens eines Teilbetriebes im Fall seiner Aufgabe aus der Sicht des Aufgebenden - in diesem Fall des Beschwerdeführers als Verpächter - zu beurteilen ist (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom ). Gegenstand des am ausgeschiedenen Teilbereiches des Gewerbebetriebes war - wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden ist - seit lediglich die Verpachtung der Liegenschaft in der Z-Straße. Voraussetzung für eine Teilbetriebsaufgabe am wäre daher gewesen, daß bereits vor dem ein Teilbetrieb vorgelegen wäre, der seither infolge der Verpachtung geruht hätte. Insofern sind daher die Verhältnisse zum für die Beurteilung dieses Falles maßgebend.

Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist daher ebenso zuzustimmen wie der Feststellung, daß ein Teilbetrieb zum genannten Zeitpunkt nicht bestanden habe. Die belangte Behörde hat diese Feststellung auf folgende Umstände gestützt:

Im Jahr 1977 sei der Beschwerdeführer von VW angehalten worden, seine Vertragswerkstätte in der Z-Straße durch Schau- und Verkaufsräume zu erweitern. Da ein Ausbau nicht möglich gewesen sei, habe er sich zum Ankauf einer Liegenschaft in E entschlossen und dort eine zweite Werkstätte eröffnet. Das Anlagevermögen sei teilweise neu angeschafft, teilweise geleast worden. Zunächst seien in E hauptsächlich Karosseriespenglerarbeiten durchgeführt, letztlich aber in beiden Werkstätten dieselben Agenden wahrgenommen worden. In der Folge sei die Tätigkeit sukzessive von der Z-Straße nach E verlegt worden. Dieser Vorgang sei im Juli 1980 abgeschlossen gewesen. Da durch die Verlagerung der VW-Niederlassung von der Z-Straße nach E in der ursprünglichen Werkstätte nur mehr "allgemeine Reparaturen" angefallen seien, habe der Beschwerdeführer im April 1980 einen Vertrag mit KTM abgeschlossen und sich um einen Vertrag mit Ford bemüht. Die Werkstätte in der Z-Straße sei seit dem Jahr 1977 vom Sohn des Beschwerdeführers geleitet worden. Im März 1980 habe der Sohn sein Dienstverhältnis beendet. Da die Suche nach einer Führungskraft für diese Werkstätte erfolglos geblieben sei, habe der Beschwerdeführer das Gebäude sowie die damit fest verbundenen Anlagen (zB Montagegruben) ab vorläufig verpachtet. Die beweglichen Anlagegüter seien an den Pächter verkauft bzw ein geringer Teil davon in die Werkstätte in E überführt worden. Der Pächter habe sich verpflichten müssen, keine Reparatur- oder Serviceaufträge für Fahrzeuge der Marken VW-Audi zu übernehmen und auch keinerlei Handel mit Fahrzeugen oder Ersatzteilen für Fahrzeuge der genannten Art zu betreiben. Am habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, die Liegenschaft in das Privatvermögen zu überführen. Um von einem Teilbetrieb in der Z-Straße sprechen zu können, hätte dieser Betrieb in den Jahren 1977 bis 1980, in denen der Beschwerdeführer zwei Werkstätten betrieben habe, ein für sich lebensfähiges Wirtschaftsgebilde darstellen müssen, das nach Art eines selbständigen Unternehmens geführt worden wäre. Eine solche Selbständigkeit hätte sich in einer entsprechenden personellen Organisation, im Vertrieb einer von den sonst umgesetzten Waren völlig verschiedenen Warengruppe, in einer den Kunden erkennbaren Eigenständigkeit oder in einer eigenen Buchhaltung manifestieren können. Die beiden Werkstätten hätten jedoch immer eine organisatorische Einheit gebildet. An beiden Standorten seien dieselben Arbeiten durchgeführt worden. Die endgültige Standortverlegung sei mit der Verpachtung der Betriebsstätte in der Z-Straße zusammengefallen. Die Rechnungslegung sei einheitlich erfolgt, sodaß für den Kunden nicht ersichtlich gewesen sei, von welcher Werkstätte die Leistung erbracht worden sei. Auch in der innerbetrieblichen Organisation sei keine Trennung erfolgt. Die Erlöse und Aufwendungen seien für beide Betriebsstätten gemeinsam erfaßt worden, die gesamte Buchhaltung sowie die Lohnverrechnung sei für beide Standorte gemeinsam und zentral geführt worden. Es habe nur ein gemeinsames Anlagenverzeichnis gegeben. Der Beschwerdeführer habe auch nur eine Gewerbeberechtigung gehabt. Es fehle daher jeder Hinweis für eine gewisse betriebsinterne Selbständigkeit der Werkstätte in der Z-Straße, geschweige denn sei diese nach außen selbständig in Erscheinung getreten. Auch der Kundenkreis sei ident gewesen.

Den Feststellungen der Abgabenbehörde betreffend die organisatorische Einheit der Werkstätten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts erwidert, sondern nur wiederholt darauf hingewiesen, daß es auf die Verhältnisse am ankomme und seit der Verpachtung im Jahr 1980 von einer gemeinsamen innerbetrieblichen Organisation natürlich keine Rede mehr sein könne.

Unbestritten ist zudem, daß der Beschwerdeführer dem Pächter am auch die zu diesem Zeitpunkt in den Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten in der Z-Straße befindlichen beweglichen Anlagegüter verkauft hat. Die Liegenschaft in der Z-Straße wurde jedoch erst am in das Privatvermögen überführt.

Bei einer Teilbetriebsaufgabe iSd § 24 EStG 1972 müssen dessen wesentliche Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen übernommen werden (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 24 Tz 43, mwA). Zu den wesentlichen Grundlagen einer Kraftfahrzeugwerkstätte gehören nicht nur die unbeweglichen, sondern auch die beweglichen Anlagegüter, ohne die Kraftfahrzeuge nicht repariert werden können.

Der Beschwerdeführer hat diese wesentlichen Grundlagen einer Kraftfahrzeugwerkstätte NICHT in einem einheitlichen Vorgang an den Pächter veräußert bzw in das Privatvermögen überführt. Schon deshalb liegt keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung vor. Es erübrigte sich daher, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.