VwGH vom 26.02.2004, 2001/16/0200

VwGH vom 26.02.2004, 2001/16/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der W Vermietungsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Axel Nepraunik, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 5284- 33a/00, betreffend Pauschalgebühr nach dem GGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In ihrer am beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin von der Beklagten, einerseits einen restlichen Mietzins von S 112.254,24 sA zu bezahlen, und andererseits das gegenständliche Geschäftslokal von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben.

In der Tagsatzung vom wurde ein Vergleich geschlossen. In den Punkten 1 und 2 des Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, Mietzinsrückstände (samt Anhang) in der Höhe von S 115.242,83 und S 321.375,74 zu bezahlen. Im Punkt 3 des Vergleiches wurde vereinbart, dass sich ab der Mietzins von zuletzt insgesamt S 44.799,-- auf S 35.556,96 monatlich reduziert. Vereinbart war im Vergleich weiters, dass die Mietzinsreduktion unter Voraussetzung der Einhaltung der bezüglich der Mietzinsrückstände vereinbarten Zahlungstermine und der vertragsgemäßen Zahlung der laufenden Mietzinse gelten soll und dass bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Bezahlung auch nur einer der Raten (betreffend die unter 1. und 2. vereinbarten Beträge) und der zukünftigen Zinse Terminsverlust eintritt, die Mietzinsreduktion hinfällig wird und die Beklagte zur Räumung und Übergabe des Objektes verpflichtet ist. Ausdrücklich wurde für den Verzugsfall festgehalten, dass nicht nur die gesamte offene Restschuld zu bezahlen sei, sondern auch der Mietzins in der bisherigen Höhe von S 44.799,--.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien auf der Basis von S 4.704.337,-- die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 vor. Die Bemessungsgrundlage bestand aus den beiden im Vergleich genannten rückständigen Beträgen und aus dem Hundertzwanzigfachen des neu vereinbarten reduzierten monatlichen Zinses. Die bei der Klage entrichtete Pauschalgebühr wurde in Abzug gebracht.

In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass zwar durch die Punkte 1 und 2 des Vergleiches der ursprüngliche Streitwert wesentlich erhöht, allerdings die für einen Gebührensprung maßgebliche Grenze von S 500.000,-- nicht erreicht wurde. Im Übrigen sei im Vergleich lediglich eine Mietzinsreduktion vereinbart worden, eine Leistungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Bezahlung des reduzierten Mietzinses sei jedoch nicht begründet worden. Mangels Vorliegens einer Verpflichtung sei keine Wertänderung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG eingetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Aus dem Wortlaut der im Vergleich übernommenen Verpflichtung sowie auf Grund der Androhung der Räumung gehe unmissverständlich hervor, dass sich die Klägerin zu einem weiteren unbegrenzten Mietverhältnis mit der Beklagten gegen termingerechte Gegenleistung verpflichtet habe. Die im Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses ist ein Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen von unbestimmter Dauer und daher mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten. Ohne Belang sei, dass es zu einer nunmehr reduzierten Übernahme der Mietzinsverpflichtung gekommen sei, weil ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vorliege, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen werde.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass ihr keine erhöhte Pauschalgebühr vorgeschrieben werde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Gebührenpflicht u.a. dann entsteht, wenn die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", oder "bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges" übernommen wurde. Diese Judikatur sei dann anzuwenden, wenn das bisherige Mietverhältnis beendet werde und eine neue Zahlungsverpflichtung übernommen werde. Im vorliegenden Fall seien aber die Parteien von einer Aufrechterhaltung des Mietvertrages ausgegangen. Im Vergleich sei auf den Mietvertrag vom 8./ Bezug genommen worden, sodass man von dessen Weitergeltung ausgegangen sei. Es sei im Vergleich auch keine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen worden, sondern nur deklarativ festgehalten worden, dass sich der monatliche Mietzins auf einen bestimmten Betrag reduziere. Es könne gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob im Vergleich festgehalten werde, dass sich der Mietzins um einen Nettobetrag von S 7.701,70 reduziere, oder ob der Mietzins auf S 35.556,96 reduziert werde.

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon besteht nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG insofern eine Ausnahme, als danach, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird, oder wenn Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (siehe die Nachweise bei Tschugguel-Pötscher Gerichtsgebühren7, 88 ff).

Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen hat sich die seinerzeitige Beklagte sehr wohl zu einer monatlichen Zinszahlung in Höhe von S 35.556,96 verpflichtet. Dies erhellt schon daraus, dass die nicht rechtzeitige Bezahlung auch nur einer der laufenden Mieten mit der Sanktion des Terminverlustes, der Erhöhung auf den bisherigen Zins und der Verpflichtung zur Räumung sanktioniert war. Es kann daher überhaupt keine Rede davon sein, dass der neue Zins nur "deklarativ" festgehalten worden wäre.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. So war beispielsweise im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 2001/16/0347, ein Vergleich gegenständlich, bei dem "in Abänderung des Punktes ... des Mietvertrages vom ..." der monatliche Nettohauptmietzins auf einen bestimmten Betrag herabgesetzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof sah dies als Verpflichtung an, einen monatlichen Mietzins in der dort genannten (neuen) Höhe zu leisten; ein gebührenpflichtiger Vergleich liege auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird, was selbst dann gelte, wenn der Vergleich nur deshalb protokolliert wird, damit ein Exekutionstitel in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschaffen werde.

Im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 2002/16/0296, wurde die "laufende Miete" mit einem bestimmten Monatsbetrag verglichen und der in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN zu bezahlenden Ergänzungsgebühr zu Grunde gelegt.

Im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 2002/16/0024, ging es gleichfalls um eine im Vergleich vereinbarte Mietzinsminderung, wobei allerdings die Behörde nur den hundertzwangzigfachen Betrag der Mietzinsminderung als Bemessungsgrundlage herangezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof verwies zwar darauf, dass die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruches keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden darstelle. Eine Rechtsverletzung der damaligen Beschwerdeführer wurde aber trotzdem nicht angenommen, da richtigerweise der verbleibende restliche Mietzins, der wesentlich höher war als die Reduktion, der Vergebührung hätte zu Grunde gelegt werden müssen.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall allein, dass eine Verpflichtung zur monatlichen Zinszahlung in Höhe von S 35.556,96 auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.

Der Wert dieser Leistung - die vom Klagebegehren nicht erfasst gewesen ist - war daher als Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsgebühr iSd § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG heranzuziehen, wobei im Hinblick auf die unbestimmte Dauer dieser Leistung vom Zehnfachen des Jahresbetrages auszugehen war.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am