VwGH vom 17.10.2001, 2001/16/0184

VwGH vom 17.10.2001, 2001/16/0184

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/16/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde 1. des R und 2. der A, beide in R, beide vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, Harrachstraße 14/I, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zlen. RV 189/1-9/1998 und RV 190/1-9/1998, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom erwarben die beiden Beschwerdeführer von zwei Verkäufern je eine Hälfte der Liegenschaft EZ 164 GB 43110 Ried in der Riedmark. Die Vertragsurkunde wurde der Abgabenbehörde erster Instanz mit Erklärung vom vorgelegt.

Am stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer und legten dazu eine mit den Verkäufern getroffene Vereinbarung vom vor, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"...I.

Peter und Friedrich Gillhofer haben mit Kaufvertrag vom , angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu ERFNr. 303283/98, die in ihrem Hälfteeigentum befindliche Liegenschaft EZ 164 GB 43110 Ried in der Riedmark an die Ehegatten Anna und Rudolf Maurer verkauft. Der Kaufvertrag ist grundbücherlich noch nicht durchgeführt, eine Grunderwerbsteuervorschreibung noch nicht erfolgt.

II.

Auf Käuferseite wurde zufolge eines rechtlichen Informationsirrtumes dieser Kaufvertrag abgeschlossen, wobei bei richtiger Beurteilung der Verhältnisse und irrtumsfreier Vorgangsweise nicht die Ehegatten Rudolf und Anna Maurer die Liegenschaft erwerben sollten, sondern die Firma Rudolf Maurer GesmbH.

Zur Korrektur dieses Irrtumes vereinbaren Peter und Friedrich Gillhofer einerseits und Anna und Rudolf Maurer andererseits ausdrücklich die vollständige Auflösung des Kaufvertrages vom mit der Wirkung, dass er zufolge irrtümlichen Abschlusses von Anfang an null und nichtig sein soll. Es ist also mit dieser Urkunde eine Änderung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht eingetreten und die volle Verfügungsfreiheit der ursprünglichen Verkäufer wieder hergestellt.

..."

Mit Eingabe vom machten die Beschwerdeführer und die seinerzeitigen Verkäufer der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Mitteilung:

"In der umseits bezeichneten Rechtssache teilen die Einschreiter durch ihren ausgewiesenen Vertreter unter Bezugnahme auf das Informationsersuchen der Abgabenbehörde Folgendes mit:

1. Der seinerzeitige Kaufvertragsabschluss vom erfolgte aufgrund eines Informationsirrtums der Käuferseite hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwendbarkeit des Kaufobjektes. Diesbezüglich bestand die unrichtige Vorstellung, dass die privat erworbene Liegenschaft in bestimmter Form betrieblich genutzt werden kann, wobei die Art der Nutzung in der Form, wie beabsichtigt, nicht möglich war, was zu einem späteren Zeitpunkt vom Steuerberater aufgeklärt wurde.

2. Diese Problematik wurde von der Verkäuferseite berücksichtigt, weshalb diese bereit war, den Erwerbsvorgang mit Vereinbarung vom rückgängig zu machen; diese Vereinbarung wurde bereits im Original mit Eingabe vom zur Verfügung gestellt. Nach Mitteilung des Finanzamtes war zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Grunderwerbsteuervorschreibung noch nicht erfolgt.

3. Eine Bestimmung des neuen Käufers hat es nicht gegeben, vielmehr wurde nach Rückgängigmachung des Kauvertrages ein neuer Kaufvertrag mit der Firma Rudolf Maurer GesmbH abgeschlossen.

4. Der Kaufpreis, der bereits vertragskonform aufgrund des Kaufvertrages vom geleistet wurde, wurde an die Käufer zurückbezahlt, eine Verrechnung fand nicht statt.

5. Das Kaufobjekt wurde in die Verfügungsmacht der Verkäufer rückübertragen, die in weiterer Folge durch Abschluss eines neuen Vertrages darüber wiederum verfügt haben.

Zusammenfassend wird um möglichst rasche und positive Entscheidung ersucht."

Daraufhin setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz mit Bescheiden vom für den Erwerbsvorgang vom Grunderwerbsteuer fest und wies mit Bescheiden vom die Anträge auf Nichtfestsetzung je mit der Begründung ab, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages sei nur erfolgt, um den Verkauf des Grundstückes an die im voraus bestimmte neue Käuferin zu ermöglichen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufungen mit der Begründung, die Verkäufer hätten die volle Verfügungsfreiheit über das Grundstück wiedererlangt; die ursprünglichen Verhältnisse seien ex tunc wiederhergestellt worden. Dazu wurde folgende Bestätigung der seinerzeitigen Verkäufer vom vorgelegt:

"Wir, Peter Gillhofer, geb. , und Friedrich Gillhofer, geb. , beide Linzer Straße 19, 4283 Bad Zell, bestätigen hiermit, dass die in unserem außerbücherlichen Hälfteeigentum stehende Liegenschaft EZ 164 GB 43110 Ried in der Riedmark nach Auflösung des Kaufvertrages mit den Ehegatten Anna und Rudolf Maurer vom in unserer vollen und uneingeschränkten Verfügungsfreiheit stand und keinerlei Verpflichtungen oder Nebenabreden bestanden, wonach der Verkauf der Liegenschaft an eine schon bestimmte physische oder juristische Person vorzunehmen war. Im übrigen erfolgte die Abwicklung des nachfolgenden Verkaufes an die Firma Rudolf Maurer GesmbH nicht in einem Akt."

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde unter Hinweis darauf, dass sowohl die "Stornovereinbarung" als auch der Kaufvertrag über die Veräußerung der Liegenschaft an die Rudolf Maurer GmbH am abgeschlossen worden seien und dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer der zweiten Käuferin gewesen sei, die Anwendung des § 17 Abs. 2 Z. 1 GrEStG verneint.

Dagegen begehrten die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsmeinung fristgerecht die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Der in den Verwaltungsakten befindliche Kaufvertrag betreffend die Veräußerung der in Rede stehenden Liegenschaft an die Rudolf Maurer GmbH wurde seitens der Verkäufer am unterfertigt, seitens des Erstbeschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Käuferin mit dem Datum , wobei allerdings die Echtheit dieser Unterschriften bereits am durch den öffentlichen Notar Dr. Wolfgang Lenz, Engelhartszell, unter B.R.Zl.: 157/98 beglaubigt wurde.

Die belangte Behörde gab den Berufungen mit zwei gesonderten, gleichlautenden Bescheiden keine Folge, wobei auch sie wie schon die Berufungsvorentscheidungen die Auffassung vertrat, die Verkäufer hätten in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, über die Liegenschaft frei verfügen, das heißt sie auch an einen Außenstehenden Dritten veräußern zu können.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederverkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.

Nach ständiger hg. Judikatur setzt das Rückgängigmachen eines Kaufvertrages iS dieser Gesetzesstelle voraus, dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Das ist aber unter anderem dann nicht der Fall, wenn ein Vertrag nur zu dem Zweck aufgehoben wird, das Grundstück an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu veräußern (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band II, 3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 15 zu § 17 GrEStG 1987 referierte hg. Judikatur).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben, zeigt doch gerade der zeitliche Ablauf des Vertragsgeschehens, dass bei Auflösung des Vertrages mit den Beschwerdeführern am schon klar war, dass anstelle der Beschwerdeführer jene GmbH als Käuferin erwerben wird, dessen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführer war; andernfalls hätten die Verkäufer die Urkunde über die zweite Veräußerung doch nicht schon am unterfertigt und wäre auch nicht schon an diesem Tag eine Beglaubigung der Unterschrift des Erstbeschwerdeführers als Geschäftsführer der Rudolf Maurer GmbH erfolgt. Der belangten Behörde kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe aus diesem Geschehen unzulässigerweise den Schluss gezogen, die Rückgängigmachung des ersten Vertrages sei nur erfolgt, weil zwischen den Vertragsteilen Einigkeit bestanden habe, die Liegenschaft an die Rudolf Maurer GmbH zu veräußern.

In Verbindung mit der für diesen Vorgang in der Auflösungsvereinbarung vom selbst gegebenen Aufklärung des Vorliegens eines Irrtums (der, wie sich aus der Eingabe vom klar ergibt, ein sog. Motivirrtum über die wirtschaftliche Verwendbarkeit des Kaufobjektes war) folgt aus dem geschilderten Geschehen eindeutig, dass von einer wiedererlangten freien Verfügungsmacht der Verkäufer, das Objekt insbesondere auch an einen außenstehenden Dritten veräußern zu können, keine Rede sein konnte.

Da auch der behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt, weil die belangte Behörde entgegen der Behauptungen der Beschwerde sehr wohl vom Akteninhalt ausgegangen ist, erweisen sich die angefochtenen Bescheide insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die einfache und überdies durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am