VwGH vom 13.12.2000, 98/04/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden
1.) (Zl. 98/04/0148) des FZ in E, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, 2. (Zl. 98/04/0149) der G und des SZ in E, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, 3.) (Zl. 98/04/0150) des HH in E, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in J, und
4.) (Zl. 98/04/0152) der ES, der EW und des KS, alle in E und vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 04-15/155- 97/30, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: M Baugesellschaft mbH in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den unter 1.) bis 3.) genannten beschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- sowie den unter 4.) angeführten beschwerdeführenden Parteien insgesamt S 15.000,-- bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der unter 1.) bis 3.) genannten beschwerdeführenden Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde gemäß §§ 74 und 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 359 Abs. 1 GewO 1994 und im Zusammenhalt mit § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage und den damit zusammenhängenden betrieblichen Tätigkeiten auf dem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen "sowie des in der Begründung dieses Bescheides aufscheinenden Befundes" erteilt. Gleichzeitig wurde eine Reihe von Auflagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhoben (u.a.) die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde in der Frage, inwieweit wasserrechtlich bewilligungspflichtige Sachverhalte vorlägen, auch ein wasserbautechnischer Sachverständiger beigezogen. Die (abschließende) Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen hat folgenden Wortlaut:
"Stellungnahme aus wasserbautechnischer Sicht:
Aus wasserbautechnischer Sicht kann - unter der Voraussetzung, dass die in der Stellungnahme von Dipl.-Ing. A vom angeführten Punkte tatsächlich einerseits Projektsgegenstand und Ausführungsgrundlage darstellen und andererseits im Betrieb stets beachtet und mit Umsicht eingehalten werden (auf die allgemeine Sorgfaltspflicht wird dabei ausdrücklich hingewiesen!) - ausgesagt werden, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers nicht erwartet wird und somit eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG nicht erkennbar ist. Es muss jedoch nochmals klar festgestellt werden, dass sämtliche Verkehrs- und Manipulationsflächen im Bereich der gegenständlichen Asphaltmischanlage dicht befestigt sind und nur dem fließenden Verkehr (Zu- und Abfahrten) und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen dürfen. Ebenso müssen die an die Verkehrsareale angrenzenden Bereiche humusiert und begrünt werden (Schotterung oder Macadom genügen nicht!), um eine zusätzliche Filterwirkung für die abfließenden Oberflächenwässer durch belebte Bodenschichten zu erreichen."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Berufungen (u.a.) der beschwerdeführenden Parteien ausgesprochen, dass diesen insofern Folge gegeben werde, als der angefochtene Bescheid durch die Vorschreibung dreier weiterer Auflagen abgeändert werde. Eine dieser Auflagen (Auflage 33.) hat folgenden Wortlaut:
"Sämtliche Verkehrs- und Manipulationsflächen im Bereich der Asphaltmischanlage sind dicht befestigt zu erhalten. Die Verkehrsareale dürfen nur zu betrieblichen Zu- und Abfahrten dienen. Die an sie angrenzenden Bereiche müssen humusiert und begrünt sein. Ein Mindestabstand von der Verrieselungsfläche zum Grundwasser von 1 m ist einzuhalten."
In der Begründung heißt es u.a., in wasserbautechnischhydrologischer Sicht sei eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten. Dies werde auch durch Auflagen Punkt 33.) "abgesichert". Anzumerken sei noch, dass im Einzugsbereich der Anlage kein im Wasserbuch eingetragener Brunnen vorhanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Die Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:
Die unter 1.) bis 3.) genannten beschwerdeführenden Parteien bringen zunächst vor, es sei eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides zugestellt worden, welche weder im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift desjenigen versehen sei, der die Erledigung genehmigt habe noch sei ihr eine entsprechende Beglaubigung im Sinne des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit den Bestimmungen der Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925, beigegeben. Bei dieser Ausfertigung des Bescheides handle es sich, "zumal nicht erkennbar, nicht um eine solche mittels ADV", weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass dieser betreffenden Erledigung der BH Graz-Umgebung keine Bescheidqualität im Sinne der Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 B-VG zukomme.
Die genannten beschwerdeführenden Parteien sind damit nicht im Recht.
Bei dem Bescheid der BH Graz-Umgebung vom handelt es sich offenkundig um einen vervielfältigten Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.983/A). Nimmt man aber das Vorliegen eines "vervielfältigten" Bescheides im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG an, schadet das Fehlen einer Unterschrift auf der Kopie oder einer Beglaubigung der Kanzlei unter der Voraussetzung nicht, dass die Urschrift mit dem Namen des maschinschriftlich Angeführten unterfertigt ist. Letzteres ist aber nach der Aktenlage der Fall, wobei es für den Bescheidadressaten ohne Belang ist, wo auf dem Original die Unterschrift des Genehmigenden plaziert ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/08/0065). Da es sich also bei der Bescheidausfertigung nach ihrem Erscheinungsbild um eine vervielfältigte Ausfertigung handelt und sie die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift enthält, entspricht sie dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG (in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998).
Die unter 1.) bis 3.) genannten beschwerdeführenden Parteien machen weiters eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Behörde erster Instanz geltend. Sie bringen dazu unter Bezugnahme auf § 334 Z. 7 GewO 1994 vor, der Landeshauptmann sei als Gewerbebehörde immer dann zuständige Genehmigungsbehörde, wenn die Betriebsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann bedürfe. Es stehe aufgrund der gesamten Einreichunterlagen sowie aufgrund des Inhaltes der Verhandlungsschrift fest, dass im Zuge des Betreibens der Asphaltmischanlage Oberflächenwässer aus dem Bereich der Manipulationsflächen anfallen würden. Diese anfallenden Oberflächenwässer seien mit Öl und anderen gefährlichen Verunreinigungen verseucht, welche aus Tropfverlusten der die Betriebsfläche benützenden Lkw, aus den Flächen unter den Verladesilos für Lkw, vom Abstellplatz für den Radlager sowie aus Abstellplätzen für Pkw der Bediensteten und Besucher sowie insbesondere auch aus den Betriebsflächen, welche der Radlager benütze, stammten, ebenso aus der Lagerung von bitumenhaltigem Material. Gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bedürften Tätigkeiten einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung - über den Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) hinausgehende - auf das Gewässer, insbesondere auf das Grundwasser, gegeben sei.
Die genannten beschwerdeführenden Parteien führen dann unter Hinweisen auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes näher aus, dass im gegenständlichen Fall eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 gegeben sei, weil nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei, wobei zufolge § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig gewesen sei.
Die genannten beschwerdeführenden Parteien sind damit im Recht.
§ 334 Z. 7 GewO 1994 bestimmt, dass der Landeshauptmann außer
den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen zur Genehmigung von nicht unter Z. 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 5 einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen, in erster Instanz (u.a.) zuständig ist.
§ 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, bestimmte, dass der Landeshauptmann, sofern nicht
§ 100 Anwendung findet, in erster Instanz für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern zuständig ist.
Es ist zunächst festzuhalten, dass die Anwendbarkeit des § 334 Z. 7 GewO 1994 voraussetzt, dass es eine Bestimmung gibt, die den Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen einsetzt. Dies trifft in Hinsicht auf den zitierten § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zu, wobei diese Bestimmung im Beschwerdefall auch nicht durch die Zuständigkeitsregelungen des § 356b GewO 1994 verdrängt worden ist. Dies schon deshalb, weil nach der Übergangsregelung des Art. III Abs. 2 der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 (u.a.) § 356b auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden ist. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage der Reichweite der Konzentrationsbestimmung des § 356b Abs. 6 leg. cit. im Verhältnis zu § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 30 zu § 356b).
Weiters ist vorauszuschicken, dass unter "kleingewerblichen Betrieben" Betriebe der untersten wirtschaftlichen Rangstufe zu verstehen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14.324/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Von einem kleingewerblichen Betrieb in diesem Sinn kann beim gegenständlichen Betrieb - schon im Hinblick auf dessen aus dem Akt ersichtlichen Umfang - daher keine Rede sein; Gegenteiliges wird auch von der belangten Behörde oder der mitbeteiligten Partei nicht geltend gemacht.
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. für viele das Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0007).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen hat, kann nur durch sachverständige Begutachtung festgestellt werden, ob im Einzellfall nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen - nicht bloß geringfügigen - Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist (vgl. die bei Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, E. 29 - 32 zu § 32 zitierte hg. Rechtsprechung).
Im Einklang damit hat die belangte Behörde auch einen wasserbautechnischen Sachverständigen dem Verfahren beigezogen.
Der wasserbautechnische Sachverständige ist nun davon ausgegangen, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers dann nicht zu erwarten sei, wenn (arg.: "... Es muss jedoch nochmals klar festgestellt werden, dass ...") sämtliche Verkehrs- und Manipulationsflächen im Bereich der gegenständlichen Asphaltmischanlage dicht befestigt seien und nur dem fließenden Verkehr (Zu- und Abfahrten) und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen dürften. Ebenso müssten die an die Verkehrsareale angrenzenden Bereiche humusiert und begrünt werden, um eine zusätzliche Filterwirkung für die abfließenden Oberflächenwässer durch belebte Bodenschichten zu erreichen.
Insofern ist es daher auch nicht zutreffend, wenn die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften unter Bezugnahme auf § 32 WRG 1959 ausführt, bloß geringfügige Einwirkungen - "wie im Gegenstande gutachtlich verifiziert" - würden bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung gelten.
Gerade auf dem Boden der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen, die die belangte Behörde offenkundig ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat, verkannte sie die Rechtslage.
Wenn sie nämlich der vom Sachverständigen genannten Bedingung der Verneinung der Bewilligungspflicht durch Vorschreibung der Auflage 33. zu entsprechen suchte, so verkannte sie das Verhältnis von Genehmigungspflicht und Erteilung der Genehmigung. Wenn nur unter Einhaltung konkreter Auflagen die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, so ist eben eine Bewilligungspflicht gegeben. Erst bei Bejahung der Bewilligungspflicht ist die Behörde ermächtigt, Auflagen - als Nebenbestimmungen der Bewilligung - vorzuschreiben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/07/0089, wonach erst und nur die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Behörde u.a. die Vorschreibung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen ermöglicht). Davon abgesehen war die belangte Behörde zur Vorschreibung von Auflagen, die - im Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 Z. 5 zweiter Halbsatz GewO 1994 - einer wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten ist, jedenfalls - und unabhängig von der Zuständigkeitsfrage - nicht ermächtigt. Die Frage, ob sie zu einer solchen allenfalls im Hinblick auf die Verfahrenskonzentration im Grunde des § 356b GewO 1994 ermächtigt gewesen wäre, stellt sich nicht, weil, wie bereits gesagt, diese Regelung schon im Hinblick auf die Übergangsvorschrift im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist.
Am obigen Ergebnis ändert auch nichts, wenn die mitbeteiligte Partei auch (unter Hinweis auf Rossmann, Wasserrecht2, Anm. 3 zu § 99) geltend macht, es seien zum Einschreiten nach §§ 31 bzw. 138 WRG 1959 im Hinblick auf die in § 98 Abs. 1 leg. cit. festgelegte Generalkompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden diese zuständig. Sie übersieht nämlich, dass es im Beschwerdefall nicht um eine Gefahrenabwehr oder eine Beseitigung von Missständen geht, sondern gerade um eine projektsmäßig vorgesehene Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (vgl. dazu das bei Rossmann, a.a.O., zitierte hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8.575/A; siehe auch Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, E. 104 zu § 99).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf § 53 Abs. 2 VwGG.
Wien, am