VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien III, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , MD-VfR-O 16/2000, betreffend Getränkesteuer 1993 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für die Zeit vom bis vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, bei im November 1998 vorgenommenen Getränkesteuer-Revisionen in den insgesamt zehn Betriebsstätten der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass von den Entgelten Bedienungsgeld abgezogen worden sei, obwohl die Dienstnehmer nach dem Alternativlohnsystem entlohnt würden.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde hinsichtlich Getränkesteuer 1995 bis 1997 vorgebracht, die Erhebung der Steuer sei gemeinschaftsrechtswidrig. Im Übrigen wurde ausgeführt, in Wien bestehe auf Grund des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe für Servicekräfte die ausschließliche Entlohnungsmöglichkeit auf Garantielohnbasis. Für den Bereich der Hotellerie gebe es die Möglichkeit des Alternativlohnsystems. Nachteil des Garantielohnsystems sei es, dass es zu sehr großen Verdienstschwankungen kommen könne. Um dies zu vermeiden, habe die Beschwerdeführerin für die Mitarbeiter in der Hotellerie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf ein Alternativlohnsystem "umzusteigen". Im Restaurant G. sei nicht auf das Alternativlohnsystem umgestellt worden.
Mit einem Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführerin nach Jahren und Betriebsstätten aufgegliedert die auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis entfallende Getränkesteuer bekanntgegeben.
Ein hierauf eingebrachter Schriftsatz vom enthielt im Wesentlichen Rechtsausführungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich Getränkesteuer 1995 bis 1997 insoferne stattgegeben, als die Entgelte für alkoholische Getränke aus den Bemessungsgrundlagen ausgeschieden wurden. In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich des Restaurants G. ausgeführt, bei der Revision am sei festgestellt worden, dass dieser Betrieb nach dem Alternativlohnsystem abrechne. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, in dieser Betriebsstätte sei nicht auf das Alternativlohnsystem umgestellt worden, sei nicht geeignet, den vom Revisionsorgan festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis für den Betrieb G. unter Abzug des Bedienungsgeldes verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 3 Wiener Getränkesteuergesetz 1992 gehört zum Entgelt der Getränkesteuer unter anderem nicht das Bedienungsgeld. Nach ständiger Rechtsprechung wird unter dem Begriff Bedienungsgeld jener Teil des vom Gast zu leistenden Entgeltes verstanden, der üblicherweise von vornherein für das in einem Dienstverhältnis zum Unternehmer stehende Bedienungspersonal bestimmt ist. Maßstab für die Höhe des als Bedienungsgeld zu verstehenden Teiles des Gesamtpreises ist dabei die Verkehrsübung; für deren Ermittlung kann die kollektivvertragliche Fixierung ein Hilfsmittel sein (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 94/16/0108 mwH).
Wird das Bedienungspersonal entsprechend den kollektivvertraglichen Regelungen im so genannten Alternativlohnsystem mit einem Festlohn entlohnt, so fehlt es an einem von vornherein für das Bedienungspersonal bestimmten Anteil an dem vom Gast zu leistenden Entgelt. Eine Kürzung der Getränkesteuer um ein Bedienungsgeld kommt daher nicht in Betracht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/16/0243).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht lediglich in Streit, ob in der Betriebsstätte G. als einzigem von insgesamt zehn von der Beschwerdeführerin geführten gastronomischen Betrieben das Bedienungspersonal nicht nach dem Alternativlohnsystem, sondern nach dem so genannten Garantielohnsystem ermittelt worden ist. In der Niederschrift über die diesbezüglich am durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung ist dabei ausdrücklich festgestellt, dass im Betrieb G. nach dem Alternativlohnsystem abgerechnet worden sei. In der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde dazu lediglich ausgeführt, dass in dieser Betriebsstätte (als einziger von zehn) nach dem Garantielohnsystem abgerechnet worden sei, ohne dazu nähere Erläuterungen zu geben, geschweige denn, hierüber Beweismittel anzubieten. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde der Steuerbetrag nach der in Aussicht genommenen Entscheidung über die Berufung vorgehalten, ohne dass die Beschwerdeführerin in einer sodann abgegebenen Stellungnahme gesonderte Ausführungen zu der in Rede stehenden Betriebsstätte machte.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der der Abgabenbehörde obliegenden Ermittlungspflicht geltend. Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass es dem Steuerpflichtigen auch obliegt, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Die bloße Behauptung eines Sachverhaltes - der mit dem in einer öffentlichen Urkunde festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen war - ohne nähere Darstellung und Begründung dieses Vorbringens in Verbindung mit dem Umstand, dass ein längeres Berufungsverfahren durchgeführt wurde, in dessen Verlauf der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu weiteren Ausführungen geboten worden ist, verpflichtete die Behörde nicht zu weiteren Ermittlungen.
Da somit eine maßgebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften im Beschwerdefall nicht festzustellen war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am