VwGH vom 26.04.2001, 2001/16/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, Malserstraße 49a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom18. Dezember 2000, Jv 6037-33/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte am beim Bezirksgericht Landeck eine Mietzins- und Räumungsklage gegen die
R. GmbH ein. In der am vor dem Bezirksgericht Landeck durchgeführten Streitverhandlung wurde zwischen den Streitparteien ein Vergleich abgeschlossen, worin sich die beklagte Partei unter anderem zur Leistung eines Pauschalbetrages von S 50.000,-- verpflichtete, womit die Mietzinsansprüche bis abgegolten seien. Weiters wurde Folgendes vereinbart:
"4. Zwischen den Verfahrensparteien besteht Einvernehmen darüber, dass ab Juni 2000 bis zur Beendigung des Bestandsverhältnisses ein monatlicher Bruttomietzins, sohin inklusive 20 % Ust; von S 11.000,-- wertgesichert auf Basis des Verbraucherpreisindex 1996, Bezugsmonat 06/2000, zuzüglich einem monatlichen Stromkostenakonto von S 1.000,--, sohin S 12.000,-- zu bezahlen sind. Einvernehmen besteht ferner darüber, dass aufgrund der vereinbarten Wertsicherung der Kläger der beklagten Partei im Laufe des Jahres 2001 den sich aus der Wertsicherung ergebenden erhöhten Mietzins bekanntgeben wird und dieser erhöhte Mietzins rückwirkend ab Jänner 2001 zu bezahlen sein wird.
5. Die beklagte Partei verpflichtet sich, bis spätestens die gesamte ebenerdige Fläche ... von allen nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen zu räumen und geräumt an den Kläger zu übergeben, wobei die beklagte Partei auf jeglichen Räumungsaufschub verzichtet.
6. Einvernehmen besteht darüber, dass
a) der Kläger die im Bestandsobjekt anfallenden und von der beklagten Partei zu entrichtenden Stromkosten am Ende des Quartals eines jeden Jahres, sohin am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12., unter Berücksichtigung der von der beklagten Partei geleisteten Akontierungen abrechnen wird und der beklagten Partei allfällige Gutschriften binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung rücküberweisen bzw die beklagte Partei allfällige Fehlbeträge binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Kläger überweisen wird.
b) Im Übrigen die Vertragsbestimmungen laut Mietvertragsurkunde vom vollinhaltlich aufrecht bleiben, sofern sie dem gegenständlichen Vergleich nicht widersprechen.
Mit Zahlungsauftrag vom wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Pauschalgebühr von S 24.130,-- sowie eine Einhebungsgebühr von S 100,-- vorgeschrieben.
Im Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag wurde vorgebracht, dass im Punkt 4. des Vergleichs keine den Wert des Klagebegehrens übersteigende Leistung begründet worden sei. Dieser Vergleichspunkt habe nur einen deklaratorischen Charakter gehabt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, mit Punkt 4. des Vergleichs sei die Leistungspflicht des Mieters begründet worden, bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses einen Bestandzins von S 12.000 monatlich zu bezahlen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird jedoch der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (§ 18 Abs 2 Z 2 GGG).
Nach ständiger hg Rechtsprechung führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertragliche bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/16/0183, mwH).
Daraus ergibt sich aber schon, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid unbegründet sind. Für die Einbeziehung der im Vergleich festgelegten Leistungen in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren ist es somit nicht entscheidend, dass der Festlegung dieser Leistungen - nach Auffassung des Beschwerdeführers - nur deklaratorischer Charakter zukam (vgl dazu auch das hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0074). Gerade aus dem Vorbringen, Zweck des Vergleichspunktes 4. sei es gewesen, den sich aus der bereits vereinbarten Wertsicherung auf Grund der Valorisierung ergebenden, auf einen ganzen Schillingbetrag aufgerundeten Bruttomietzins betraglich festzuhalten, ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass es im Vergleich im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes gekommen ist; dem Umstand, dass damit eine bereits vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wurde, kommt dabei wie ausgeführt keine Bedeutung zu.
Soweit der Beschwerdeführer eventualiter vorbringt, es könnte der Bemessung der Gerichtsgebühren nur die Summe der auf die Zeit vom 1. Juni bis entfallenden Mietzinse zugrunde gelegt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Ergänzungsgebühr nach ständiger hg Judikatur in Anwendung des § 58 Abs 1 JN im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches dann, wenn eine zeitlich nicht exakte begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes richtet (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/16/0472). In Punkt 4. des vorliegenden Vergleiches wird die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses in bestimmter Höhe bis zur Beendigung des Bestandverhältnisses festgelegt. Eine zeitlich begrenzte Dauer der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesem Vergleichspunkt nicht. Auch aus Punkt 5. des Vergleichs kann eine exakte zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses nicht entnommen werden, weil es hiefür nicht auf den in diesem Punkt genannten Termin für die Räumung der Liegenschaft, sondern vielmehr auf die tatsächliche Beendigung des Bestandverhältnisses ankam. Damit ist die belangte Behörde aber zu Recht von einer wiederkehrenden Leistung von unbestimmter Dauer ausgegangen, die nach § 58 JN zu bewerten war.
Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am