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VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0142

VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0142

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/16/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1.) des K in S und 2.) des V in A, beide vertreten durch Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, Kranzlmarkt 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Jv 1189-33/2000-7, Jv 1190-33/2000-7, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen 373 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beide Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz je vom Klage gegen ihren Arbeitgeber, die S Bank. Das Klagebegehren war jeweils auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger gegen die beklagte Partei unter der Voraussetzung der Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einem bestimmten Tag des Jahres 2005 Pensionsansprüche nach Maßgabe der zwischen der S Bank und dem Betriebsrat der S Bank abgeschlossenen Betriebsvereinbarung besitzt. Dieses Feststellungsbegehren wurde jeweils mit S 300.000,-- bewertet. Beide Beschwerdeführer stellten in den Klagsschriften weiters je zwei Eventualbegehren. Punkt 2. des jeweils 2. Eventualbegehrens war dabei darauf gerichtet, für den Erstbeschwerdeführer auf die auf Grundlage der Betriebsvereinbarung errichtete Pensionskasse einen Betrag von S 4,445.892,-- und für den Zweitbeschwerdeführer einen solchen Betrag von S 6,288.432,-- abzüglich eines allenfalls für ihn bereits übertragenen Betrages zu übertragen.

Mit Zahlungsaufträgen je vom wurden dem Erstbeschwerdeführer eine restliche Pauschalgebühr von S 60.730,-- und dem Zweitbeschwerdeführer eine solche von S 81.847,-- zuzüglich Einhebungsgebühr von jeweils S 100,-- vorgeschrieben.

In den im Wesentlichen gleich lautenden Berichtigungsanträgen wurde insbesondere ausgeführt, das Klagebegehren im zweiten Teil des zweiten Eventualbegehrens sei nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet, zumal der an die B. Pensionskassen AG zu übertragende Betrag nicht bestimmt und nicht einmal bestimmbar sei, da der von der beklagten Partei allenfalls bereits übertragene Betrag unbekannt sei. Dieses Eventualbegehren habe daher auf die für die Festsetzung der Gebühren gemäß TP 1 GGG keinen Einfluss. Die übrigen Eventualbegehren seien reine Feststellungsbegehren. Eventualiter wurde vorgebracht, dass von den der Gebührenbemessung zu Grunde gelegten Beträgen die von der beklagten Partei bereits an die Pensionskasse übertragenen Beträge hätten ermittelt und abgezogen werden müssen. Diese Beträge hätten im Fall des Erstbeschwerdeführers "möglicherweise" S 707.925,-- und im Fall des Zweitbeschwerdeführers S 1,326.852,-- ausgemacht.

In der Folge legten die Beschwerdeführer ein Privatgutachten vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Berichtigungsanträge abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde insbesondere davon aus, dass die Geltendmachung eines Geldbetrages in einem Eventualbegehren, das einem primär erhobenen Feststellungsbegehren nachgestellt ist, als Verlangen eines Geldbetrages iSd § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG anzusehen ist. Die Berücksichtigung eines Eventualbegehrens für die Bewertung des Streitgegenstandes hänge nicht davon ab, dass das Eventualbegehren auf andere rechtserzeugende Tatsachen gegründet wird als das Hauptbegehren. Ein Begehren sei ausschließlich nach seinem Wortlaut zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer komme § 57 ASGG im Gebührenrecht keine Bedeutung zu. Für die gebührenrechtliche Bewertung eines Eventualbegehrens sei auch nicht von Bedeutung, ob das Gericht überhaupt in die Lage gekommen sei, über das Eventualbegehren zu entscheiden. Der Wert des Streitgegenstandes richte sich nicht nach dem Inhalt des erflossenen Urteils, sondern ausschließlich nach dem Umfang des Klagebegehrens. Der Geldbetrag müsse auch nicht bestimmt oder bestimmbar sein. Nicht von Bedeutung sei schließlich auch, ob und wie der ergangene Titel vollstreckbar sein werde. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, Ermittlungen darüber zu führen, ob und wieviel die beklagte Partei bereits bezahlt habe.

In den beiden gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Recht auf Festsetzung der Pauschalgebühr nach der im § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG angeführten Bemessungsgrundlage verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine hinsichtlich beider Beschwerden zusammengefasste Gegenschrift und legte die Akten der in Rede stehenden Verfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden im Hinblick auf ihren sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über sie erwogen:

Nach § 14 GGG ist, soweit nicht im folgenden etwas Anderes bestimmt ist, Bemessungsgrundlage - hier: der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 54 Abs 1 JN ist für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Erbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme nach § 56 Abs 1 JN für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend. In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen (Abs 2 des § 56 JN).

Nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage unter anderem bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, S 7.950,--.

Soweit die Beschwerdeführer sich zunächst auf die letztgenannte Gesetzesstelle berufen, übersehen sie, dass die beiden Klagen in ihrem zweiten Eventualbegehren sehr wohl auf eine Geldleistung der beklagten Partei gerichtet sind. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt dabei - wie sich aus § 56 Abs 1 JN ergibt - immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 97/16/0195).

In den beiden Beschwerdefällen wurde im zweiten Eventualbegehren die Übertragung eines bestimmten Geldbetrages an eine Pensionskasse zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers begehrt. Damit wurde ein Streitgegenstand näher bezeichnet, der im Sinne des § 56 Abs 1 JN zu bewerten ist. Der in den Beschwerdeschriften geltend gemachte Umstand, dass der Arbeitgeber nach der Darstellung in den Klageschriften möglicherweise bereits einen Teilbetrag an die Pensionskasse übertragen hatte, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld und ihre Höhe keinen Einfluss. Weder ist es für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgeblich, ob die vom Kläger begehrte Leistung (in dieser Höhe) zu Recht bestand oder nicht, noch ist der Inhalt des erflossenen Urteils für den Wert des Streitgegenstandes von Bedeutung (vgl Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, E. 1 zu § 13 GJGebGes 1962). Der zur Übertragung an die Pensionkasse begehrte Betrag wurde im Eventualbegehren bestimmt ausgedrückt und stellte damit den (höchstmöglichen) Wert des Streitgegenstandes dar. Was in § 56 Abs. 1 JN für den Fall einer Lösungsbefugnis angeordnet ist, hat auch für ein beziffertes Eventualbegehren zu gelten (vgl. OGH SZ 25/163 sowie Fasching, Komm. 12, Rz 8 zu § 56 JN; der dort dargestellten herrschenden Meinung wird gegenüber der nicht näher begründeten Auffassung des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom , 14 Ob 96/86, der Vorzug gegeben, auch wenn § 4 RATG genauso auf die §§ 54 ff JN verweist wie § 14 GGG). Die Auffassung, der angesprochene Betrag sei deswegen für die Bemessung der Gerichtsgebühren ohne Einfluss, weil Teile der genannten Summen bereits von der beklagten Partei übertragen worden seien, ist unzutreffend. Die in diesem Zusammenhang mehrfach vertretene Auffassung, das Eventualbegehren sei völlig unbestimmt und liege zwischen S 0,-- und dem jeweiligen zur Übertragung an die Pensionskasse begehrten Betrag, steht im Übrigen in Widerspruch zum jeweiligen Vorbringen in der Klageschrift, aber auch im Berichtigungsantrag, da die Beschwerdeführer dort davon ausgingen, dass der Arbeitgeber einen Übertragungsbetrag von S 707.925,-- bzw S 1,326.852,-- ermittelt hatte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer somit überklagt haben, hat aber für die Ermittlung der Gerichtsgebühren keinen Einfluss.

Was die Beschwerdeführer aus der von ihnen angesprochenen Bestimmung des § 57 ASGG - nach dessen Inhalt das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden ist, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat - angesichts der klaren Vorschrift des § 14 GGG gewinnen könnten, wurden von ihnen selbst nicht näher ausgeführt.

Schließlich berufen sich die Beschwerdeführer auf das hg Erkenntnis vom , Zl 90/16/0226, in dem in einem obiter dictum ausgesprochen worden ist, die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens aus demselben Tatbestand (Klagegrund) sei keine Klagsänderung. Ob damit der Begriff der Klagsänderung iSd § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG gemeint gewesen war, kann aber dahinstehen, weil den Beschwerdefällen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren auf Grund von bereits in der Klageschrift selbst enthaltenen Eventualbegehren zu Grunde liegt. Es erübrigte sich damit auch, auf die umfangreichenden Beschwerdeausführungen zu § 18 Abs 2 Z 2 GGG näher einzugehen, weil diese Gesetzesbestimmung nicht präjudiziell ist.

Schließlich ist der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe den relevanten Sachverhalt nicht erhoben, unberechtigt, weil dieser Sachverhalt sich entsprechend der dargestellten Rechtslage im Wesentlichen im Inhalt der vorliegenden Klagsschriften erschöpft. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte daher nicht festgestellt werden.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten waren der belangten Behörde gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001 im beantragten Ausmaß zuzusprechen.

Wien, am