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VwGH vom 24.09.2002, 2001/16/0135

VwGH vom 24.09.2002, 2001/16/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in Wien V, Spengergasse 1/3, (Einvernehmensrechtsanwältin Dr. Isabelle Dessulemoustier-Bovekercke, Wien I, Kohlmarkt 4/5), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat VI der Region Linz mit dem Sitz in Klagenfurt) vom , GZ ZRV100/1-L6/00, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde für den Beschwerdeführer als Empfänger die Abfertigung eines Lastkraftwagens der Marke Dodge Ram Pickup (Ursprungsland Kanada) mit einer montierten Streuvorrichtung für den Winterstreudienst in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt. In der Anmeldung wurde die Ware zunächst in die W. Nr. 8705 9090 (andere Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken) eingereiht. Über Veranlassung eines Organs der Zollbehörde wurde die Anmeldung abgeändert und das Kraftfahrzeug in die W. Nr. 8704 2131 und die Streuvorrichtung in die W. Nr. 8479 8998 eingereiht. In der Folge wurde die Abgabenschuld in Höhe von S 188.170,-- buchmäßig erfasst und dem Abgabenschuldner mitgeteilt.

In der Berufung gegen den Abgabenbescheid wurde vorgebracht, das Gerät bilde die im Zolltarif geforderte konstruktive Einheit, da die Streueinrichtung mit dem Trägerfahrzeug fest verbunden sei. Es würden lange Maschinenschrauben zur Verbindung der Streueinrichtung mit dem Fahrgestell verwendet; darüber hinaus werde der Streugutbehälter an den Bordwänden abgespannt. Die Steuereinrichtungen seien in der Fahrerkabine eingebaut.

In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom wurde ausgeführt, die Annahme, dass eine Zusammensetzung oder Gesamtheit von Teilen eine funktionelle Einheit darstellt, setze voraus, dass diese Gesamtheit oder Zusammensetzung nur einer bestimmten Funktion diene und dass diese Funktion in der Nomenklatur ihren Niederschlag finde. Die Tarifstellen 87.05 und 87.07 der Nomenklatur seien dahin auszulegen, dass sie zum einen die Streuvorrichtung auf der Ladefläche und zum anderen das Zugfahrzeug umfassten. Der Eingabe waren verschiedene Prospekte mit bildlichen Darstellungen der Ware angeschlossen.

Die Berufung wurde vom Hauptzollamt mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde insbesondere ausgeführt, das Kraftfahrzeug und die Streuvorrichtung stellten keine konstruktive Einheit dar, da die Streuvorrichtung nicht - etwa durch Verschweißen - untrennbar verbunden sei .

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen Beschwerde wurde unter anderem eingewendet, ein Verschweißen der Streuvorrichtung mit dem Trägerfahrzeug entspreche nicht dem Stand der Technik, da Schweißnähte der Beanspruchung nicht standhalten und brechen würden.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten erliegt eine vom Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift vom . Darin gab dieser unter anderem an, das Kraftfahrzeug sei von Kanada nach Bremerhafen ohne Streuaufsatz verschifft worden. Der Streuaufsatz sei ursprünglich zusammen mit einem beim Beschwerdeführer von der Fahrschule K. gekauften Fahrzeug geliefert worden. Da der Kunde den Streuaufsatz nicht benötigt habe, sei er an ihn zurückgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den Streuaufsatz selbst nach Bremerhafen transportiert und auf das streitgegenständliche Fahrzeug montiert. Das Fahrzeug sei sodann vom Beschwerdeführer selbst nach Salzburg verbracht und hier bei der Spedition verzollt worden. Der Streuaufsatz sei nach Bremerhafen verbracht und dort montiert worden, um das Fahrzeug mit einem günstigeren Zollsatz verzollen zu können. Nach erfolgter Verzollung und noch vor der Typisierung habe der Beschwerdeführer den Streuaufsatz wieder abmontiert. Das Fahrzeug sei als Lastkraftwagen und ohne Streuaufsatz typisiert worden. Es sei sodann als Vorführwagen verwendet worden. Es sei lediglich ein Streuaufsatz aus Kanada eingeführt worden. Er sei beim Import derartiger Fahrzeuge jeweils in Bremerhafen montiert worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In Abänderung des Erstbescheides reihte die belangte Behörde die Streuvorrichtung in die Position 8424 8995 ein. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, das Fahrzeug "Dodge Ram Pickup" stelle nach den vorgelegten Abbildungen und Beschreibungen ein Kraftfahrzeug mit einer geschlossenen Fahrerkabine für zwei Personen und einer offenen Ladefläche mit Bordwänden dar. Die Streuvorrichtung ("Western Hopper Spreader") bestehe aus einem Streugutzufuhrbehälter, der Streuvorrichtung selbst, sowie einer getrennten, mittels Kabel mit der Streuvorrichtung verbundenen elektrischen Handsteuerung. Die Streuvorrichtung sei zum maßgeblichen Zeitpunkt mittels Schrauben auf dem Pick-up befestigt und zusätzlich an den Bordwänden abgespannt gewesen. Nach den Feststellungen des Zollorgans, das die Ware beschaut habe, sei die Streueinrichtung ohne größeren Aufwand vom Pick-up abzumontieren. Die Steuereinrichtung sei durch ein lose über die Ladefläche und durch die Dichtung der hinteren Windschutzscheibe verlegtes Kabel mit der Streueinrichtung verbunden. Auch die Erzeugerfirma der Streuvorrichtung habe ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verwendung auf verschiedenen Trägerfahrzeugen und die einfache Montage sowie die Lagerfähigkeit bei Nichtgebrauch hingewiesen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sei eine konstruktive Einheit von Trägerfahrzeug und Streuvorrichtung nicht gegeben, zumal sehr wahrscheinlich sei, dass der Pick-up in der schneefreien Jahreszeit als Fahrzeug zur Beförderung von Personen und Lasten verwendet werden könne.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Einreihung des von ihm nach Österreich eingeführten Fahrzeuges in die Position 8705 KN verletzt. Der Beschwerde ist eine Verbindliche Zolltarifauskunft der angeschlossen, die an den Beschwerdeführer unter der Angabe eines Postfaches beim Postamt Freilassung gerichtet gewesen ist. Nach dieser Verbindlichen Zolltarifauskunft ist das Kraftfahrzeug "Dodge Ram 4x4 Quad Cab LWB" in die W. Nr. 8705 9090 KN einzureihen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer (erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof) auf eine mit datierte, der belangten Behörde nicht vorgelegte Verbindliche Zolltarifauskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus beruft, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid bei Bescheidbeschwerden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat. Nachträgliche Rechtsänderungen oder nachträgliche Sachverhaltsänderungen sind nicht zu berücksichtigen. Gegenstand der Kontrolle ist lediglich, ob der angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom , Zlen 2000/16/0051 ff, mwH). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die verbindliche Zolltarifauskunft die Zollbehörden gemäß Artikel 12 Abs 2 ZK nur hinsichtlich der Waren bindet, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden. Die verbindliche Zolltarifauskunft wurde von der Oberfinanzdirektion Cottbus aber erst nach der Abfertigung der in Rede stehenden Ware erteilt. Schließlich ist zu bemerken, dass der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß Art 6 Abs 1 ZK-DVO bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen ist, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedsstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist. Nach den Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer (auch) in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist. In der Zolltarifauskunft ist auch nicht die Anschrift des Antragstellers (vgl die Antragserfordernisse nach Art 6 Abs 3 Buchstabe a) ZK-DVO), sondern ein Postfach bei einem in nur geringer Entfernung vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Salzburg gelegenen deutschen Postamt angeführt. Die Voraussetzungen der Verbindlichkeit der Zolltarifsauskunft wurden damit vom Beschwerdeführer nicht belegt.

Der Beschwerdeführer verweist in der Sache selbst auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Nach A V 3 b) werden Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. Nach Punkt IX der Erläuterungen zum Harmonisierten System gelten für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur die Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sondern auch diejenigen Waren, deren Bestandteile voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden.

Im Beschwerdefall wurde ein Lastkraftwagen der Marke Dodge Ram, ein so genannter Pick-up, also ein Kleinlaster mit einer Ladefläche zusammen mit einer Streuvorrichtung für den Winterstreudienst zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Die Verbindung der beiden Waren, also des Pick-up einerseits und der Streuvorrichtung andererseits wird durch Schrauben hergestellt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war es in mehreren gleichartigen Einfuhrfällen geradezu der Regelfall, dass es nicht zu einer funktionalen Verbindung zwischen diesen beiden Bestandteilen gekommen ist, hatte er doch bei den einzelnen Abfertigungen der Pick-ups stets ein und dieselbe Streuvorrichtung verwendet, die stets vor der Typisierung wieder abmontiert wurde. Auch im vorliegenden Abfertigungsfall wurde die Streuvorrichtung wieder abmontiert und das Fahrzeug in der Folge gewerblich als Vorführwagen verwendet. Zum selben Ergebnis führt auch der Umstand, dass es bei wirtschaftlichem Verständnis ausgeschlossen erscheint, dass ein solches Kraftfahrzeug, dessen Anschaffungspreis 46.000 CAD betragen hatte, allein zur Verwendung für einen Winterstreudienst angeschafft wird. Die nach der Allgemeinen Vorschrift 3b erforderliche Voraussetzung, dass trennbare Bestandteile nur dann ein Ganzes bilden, wenn die Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden, ist nicht erfüllt. Vielmehr wurden in allen gleichartigen Fällen die eingeführten Fahrzeuge allein verkauft, da es ja ohnedies nur eine einzige - zur Täuschung der Abfertigungsorgane benutzte - Streuvorrichtung gegeben hat.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die in Rede stehende (seiner Meinung nach zusammengesetzte) Ware sei in die Position 8705 HS einzureihen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System gehören zu dieser Position besonderes konstruierte oder umgebaute Kraftfahrzeuge, auf denen Vorrichtungen oder Geräte angebracht sind, um sie für bestimmte andere als bloße Beförderungszwecke verwendbar zu machen. Es sind demnach Kraftwagen, deren wesentlicher Zweck nicht das Befördern von Personen oder Gütern sind. Dazu gehören auch Sprengwagen und Streuwagen aller Art, auch mit Heizvorrichtung, zum Spritzen von Teer oder zum Streuen von Kies, für landwirtschaftliche Zwecke usw.

Die Einreihung der Ware in diese Position kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich hier im Hinblick auf die -

wie ausgeführt leichte Montierbarkeit und leicht zu bewerkstelligende Aufhebung der jeweiligen Verbindung - keineswegs um ein besonders konstruiertes oder umgebautes Kraftfahrzeug handelt. Dass es sich bei der Befestigung einer Streuvorrichtung auf der Ladefläche des Fahrzeuges nicht um einen Umbau handelt, liegt auf der Hand. Die in den Erläuterungen im Einzelnen angeführten Fahrzeuge sind daher in die Position 8705 nur dann einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen des Einleitungssatzes erfüllen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden in der Beschwerde mangelnde Sachverhaltsfeststellungen gerügt. So wird vorgebracht, die Schrauben hinterließen auf der Ladefläche so große Löcher, dass das Fahrzeug bei Entfernen der Streuvorrichtung beschädigt werde und nicht mehr verwendbar sei. Damit entfernt sich die Beschwerde aber vom vorliegenden Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer bei jedem der eingeführten Fahrzeuge noch vor der Typisierung die (einzige in seinem Besitz befindliche) Streuvorrichtung wieder entfernt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann damit auch nicht von einer "besonderen Konstruktion" des Kraftfahrzeuges gesprochen werden. Das weitere Vorbringen, die belangte Behörde habe den Pick-up als vorwiegend zur Personenbeförderung bestimmt bezeichnet, ist unrichtig. Zu einer solchen Feststellung ist die belangte Behörde nicht gelangt.

Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet:

Sie hat in ihrem Bescheid bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts insbesondere das Ergebnis der mit dem Beschwerdeführer am aufgenommenen Niederschrift keiner Würdigung unterzogen, ja in ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht einmal erwähnt. Hätte sie das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers - das im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift keine Erwähnung findet - zur Feststellung des tatsächlichen, dem Einfuhrabgabenfall zu Grunde liegenden Sachverhalts herangezogen, so hätte sie davon ausgehen müssen, dass Scheinhandlungen gemäß § 23 Abs 1 BAO für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung sind. Solche Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen anderen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (vgl Ritz, Bundesabgabenordnung2, § 23, Rz 6). Tatsächlich ist der Beschwerdeführer mit der bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Streuvorrichtung nach Deutschland gefahren, hat diese dort auf den in Rede stehenden Lastkraftwagen montiert und hat danach dieses Fahrzeug bei der Zollbehörde unter Vortäuschung der Einfuhr (auch) der Streuvorrichtung gestellt. Hätte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Inhalt der Niederschrift aber auseinandergesetzt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen können, dass die Feststellung, für die Streuvorrichtung sei eine Zollschuld entstanden, nicht dem Gesetz entsprach, da diese ja gar nicht in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt worden ist. Soweit die belangte Behörde von einer zollpflichtigen Einfuhr der Streuvorrichtung ausgegangen ist, hat sie den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am