VwGH vom 18.12.2003, 2001/16/0134

VwGH vom 18.12.2003, 2001/16/0134

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/16/0152 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH, in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 483 - 152/00-1, betreffend Getränkesteuer für 1995 und 1996 (Mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 153 Abs. 2 LAO die Getränke- und Speiseeisabgabe u.a. für die Jahre 1995 und 1996 fest. Bei einer abgabenbehördlichen Nachschau sei festgestellt worden, dass für den Prüfungszeitraum die Selbstbemessung unrichtig vorgenommen worden wäre. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "auf bescheidmäßige Festsetzung wegen unrichtiger Selbstbemessung und Rückerstattung der Getränkesteuer wegen Anwendung EU-Gemeinschaftsrecht widersprechender Rechtsvorschriften". Sie verwies dabei auf § 153 Abs. 2 Stmk LAO und darauf, dass gemäß § 187 LAO die zu Unrecht entrichteten Beträge zurückzuzahlen seien.

Den Antrag wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom mangels Guthaben ab bzw., soweit eine Feststellung begehrt wurde, zurück. Eine dagegen erhobene Berufung wies nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als unbegründet ab. Anträge auf Nullfestsetzung und Rückzahlung seien, da bereits ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergangen sei, als verspätet zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Auch wenn die Beschwerdeführerin am einen grundsätzlich geeigneten Rechtsbehelf erhoben hätte, muss ihr entgegen gehalten werden, dass der die Kalenderjahre 1995 und 1996 betreffende Abgabenbescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sodass der Rechtsbehelf verspätet erhoben worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung über die von ihr am gestellten Anträge auf Festsetzung mit Null und Rückzahlung der von ihr für die Kalenderjahre 1995 und 1996 entrichteten Getränkesteuer für alkoholische Getränke verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin berief sich in ihrem Antrag vom , mit dem sie die Nullfestsetzung und Rückzahlung bezüglich der gegenständlichen Jahre begehrte, zunächst auf die Bestimmung des § 153 Abs. 2 LAO. Die Absätze 1 und 2 des §§ 153 LAO in der Fassung LGBl. Nr. 34/1983 lauten:

"(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt."

Weiters berief sich die Beschwerdeführerin auf § 187 LAO. Diese (seit der Stammfassung unverändert gebliebene) Bestimmung und die damit zusammenhängende Bestimmung des § 186 LAO (in der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 59/2000) und der § 163 LAO, auf den im § 186 Abs. 3 verwiesen wird, haben folgenden Wortlaut:

"§ 186

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

(3) Ein Rückzahlungs- oder Verwendungsanspruch gemäß § 163 steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet ist, ist sie zu vollstrecken.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt.

§ 187

(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Verwaltung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

§ 163

(1) Guthaben des Abgabepflichtigen sind zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden.

(2) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 186 zurückzuzahlen."

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass nach einer Erklärung über die Selbstbemessung eine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte, weil sich die Selbstbemessung als unrichtig erwiesen hatte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; erst Monate später wurde der gegenständliche Antrag gestellt.

Damit gleicht der Fall jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0297 entschieden hat:

Wie damals ist auch hier eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung erfolgt, weshalb ein Rückzahlungsantrag nicht mehr als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung angesehen werden kann. Aber auch der Rückforderungstatbestand einer "zu Unrecht entrichteten Abgabe" (im damaligen Fall: § 188 TLAO) wurde mit dem Hinweis auf den Rechtssatz abgelehnt, dass ein Rückzahlungsantrag nicht gerechtfertigt ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht festgesetzt wurde; vielmehr muss eine unrechtmäßig festgesetzte Abgabe im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das damals noch anhängige Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer noch aus, dass durch die gegen den Festsetzungsbescheid eröffnete Rechtsmittelmöglichkeit die Rückzahlung nicht übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht werde. Auf die im genannten Erkenntnis enthaltenen diesbezüglichen Judikaturzitate aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wird hingewiesen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0704, einem auf § 151 TLAO (vergleichbar dem § 153 LAO) gestützten Berichtigungs- bzw. Rückzahlungsantrag Rechtsbehelfscharakter im Sinne des Spruchpunktes 3 des , zugebilligt hat, so ist zu beachten, dass in jenem Fall noch keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt war. Im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 2000/16/0603, sollte dasselbe wirtschaftliche Ziel durch eine Anregung auf Behebung eines rechtskräftigen Bescheides im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde erreicht werden; der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass dann, wenn die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer nach Ergehen eines Bescheides nicht innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht wird, es sich auch dann nicht um einen "Rechtsbehelf" handelt, wenn eine solche Anregung noch vor dem an die zuständige Behörde herangetragen wird.

Ausgehend von einer bereits rechtskräftigen Abgabenfestsetzung kam - abgesehen von der hier nicht gegenständlichen, aber denkbaren Wiederaufnahme des Verfahrens - nur ein Rückzahlungsantrag nach dem § 186 f LAO in Betracht, zumal Maßnahmen nach dem §§ 217 ff LAO nur von Amts wegen erfolgen können. Ein Anwendungsbereich für den §§ 187 LAO besteht hier nicht, weil die Abgabe nicht zwangsweise eingebracht wurde.

Die Voraussetzung der Rückzahlung nach § 186 Abs. 1 LAO ist aber das Bestehen eines Guthabens. Ein solches Guthaben liegt, da die Abgabe rechtskräftig festgesetzt wurde und der Bescheid kein Guthaben ausweist, nicht vor.

Zu Recht, wenn auch etwas undeutlich, hat die Abgabenbehörde erster Instanz ein auf § 153 Abs. 2 LAO gestütztes Begehren zurück- und das Rückzahlungsbegehren mangels Guthabens abgewiesen. Durch die in der Folge vorgenommene Würdigung des Antrages vom als verspätete Berufung konnte die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff wGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs 3 Z 2 VwGG bezieht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0269).

Wien, am