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VwGH vom 07.06.2001, 2001/16/0121

VwGH vom 07.06.2001, 2001/16/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B AG in S, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Jv 4738-33/00, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom erwarben die Ehegatten H. einen einer näher bezeichneten, vom Veräußerer zu errichtenden Eigentumswohnung entsprechenden Anteil einer im Stadtteil Hötting in Innsbruck gelegenen Liegenschaft. Die gegenständliche Wohnung bestand aus Diele, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Küche, Speis, Garderobe, Abstellraum, WC, Gang, Bad mit WC und drei Zimmern im Obergeschoß mit einer Nutzfläche von ca 146,40 m2, einer Terrasse mit 23,40 m2, Balkon 13,52 m2, Balkon südseitig 2,25 m2, Gartenfläche 125,78 m2 sowie den Kellerabteilen 2 und 3; außerdem waren Gegenstand des Kaufvertrages zwei Garagen. Der Kaufpreis betrug für die Wohnung S 6,952.000,--, für die Autoabstellplätze S 590.000,--.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom wurde die Eintragung des Pfandrechts für die Darlehensforderung der beschwerdeführenden Bausparkasse gegenüber den Ehegatten H. bewilligt.

Mit Zahlungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr samt Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen S 27.160,-- vorgeschrieben. Dieser Betrag wurde fristgerecht entrichtet.

Mit einer am beim Bezirksgericht Innsbruck eingelangten Eingabe wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag "auf amtswegige Rückzahlung" der bereits entrichteten Gerichtsgebühren von S 27.160,-- gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, es sei nachträglich festgestellt worden, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um eine Luxuswohnung, sondern um eine Wohnung mit normaler Ausstattung handle. Der Eingabe war ein vom Bauwerber Dr.H. verfasster Schriftsatz vom angeschlossen, wonach der hohe Kaufpreis der Wohnung ausschließlich auf die hohen Grundpreise in Hötting zurückzuführen gewesen sei. Gemessen am Preis sei die Ausstattung der Wohnung sogar eher "dürftig" (z.B. PVC-Belag in der Küche, billige und hässliche Betonplatten auf der Terrasse etc).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, bei der (im Kaufvertrag angeführten) Gesamtausstattung könne grundsätzlich nicht mehr von einer "Wohnung in normaler Ausstattung" (iSd § 53 Abs 4 WFG 1984) gesprochen werden, ohne dass auf einzelne "Ausstattungskomponenten" einzugehen sei. Auch die besonders gute Wohnlage sei im weitesten Sinn dem Begriff der "Ausstattung" zuzuordnen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 4 WFG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Im Beschwerdefall wurde demgegenüber die in Streit stehende Gerichtsgebühr gerade auf Grund eines Zahlungsauftrages innerhalb der Zahlungsfrist entrichtet. Wurde aber die Gebühr auf Grund eines Zahlungsauftrages - gegen den dem Gebührenschuldner der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages offen steht - entrichtet, so kommt eine Rückzahlung der Gebühr im Sinne der Bestimmungen des § 30 GGG nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den vorliegenden - nach Ablauf der Berichtigungsfrist nach § 7 Abs 1 GEG eingebrachten - Rückzahlungsantrag abgewiesen hat, entspricht damit jedenfalls im Ergebnis dem Gesetz, sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die im Beschwerdefall zu beurteilende Wohnung eine normale Ausstattung im Sinne der hiefür maßgeblichen Bestimmung des § 2 Z 6 WFG 1984 aufgewiesen hat, erübrigte.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am