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VwGH vom 07.09.1995, 95/18/1190

VwGH vom 07.09.1995, 95/18/1190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 150/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen slowakischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am von Organen des Arbeitsinspektorates Wien auf einer Baustelle in Wien in schmutziger Arbeitskleidung bei der Verrichtung von Spenglerarbeiten, sohin bei einer Arbeit, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen, betreten worden sei. Weder die Verantwortung des Beschwerdeführers bei seiner sofortigen Vernehmung, wonach er an der Baustelle nur anwesend gewesen sei, um einen namentlich genannten Bekannten zum Einkaufen von Autoersatzteilen zu treffen, noch das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nur mit dem Geschäftsführer des Bauunternehmens treffen wollen, seien glaubwürdig. Dagegen spreche nicht nur die von den kontrollierenden Organen vorgefundene eindeutige Situation, sondern auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten Aussage vom angeblichen Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer nichts erwähnt habe. Auch die Aussage des als Zeugen vernommenen Geschäftsführers sei insbesondere im Hinblick darauf, daß ein beträchtliches Interesse seitens des Unternehmens bestanden habe (und bestehe), den Beschwerdeführer zu beschäftigen, nicht glaubwürdig.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher erfüllt. Im Hinblick auf "die Bedeutung, die einem geordneten Arbeitsmarkt zukommt" sei auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Da ein Eingriff im Sinne des § 19 FrG nicht vorliege und auch nicht behauptet worden sei, stünden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 leg. cit. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinen "in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" (gemeint offensichtlich: in der Berufung) enthaltenen Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie nicht behandelt habe. Es sei weder die begehrte Kopie übersendet noch der Beschwerdeführer informiert worden, daß die Akteneinsicht nur bei der belangten Behörde selbst vorgenommen werden könne. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne Berücksichtigung dieses Antrages stelle eine Verweigerung der Akteneinsicht dar. Durch diese "faktische Verweigerung der Akteneinsicht" sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, sich abschließend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen "zu verteidigen und weitere Beweismittel vorzubringen".

1.2. Hiezu sei zunächst darauf hingewiesen, daß § 17 AVG die Behörde nicht dazu verhält, Aktenkopien an die Parteien auszufolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0164).

Die Unterlassung der Mitteilung, daß eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich keine Verweigerung der Akteneinsicht dar, weil der Beschwerdeführer - bzw. dessen Vertreter - weiter die Möglichkeit hatte, bei der belangten Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen.

Im übrigen führt der Beschwerdeführer gar nicht aus, was er bei Gewährung der Akteneinsicht vorgebracht und welche Beweismittel er angeboten hätte sowie zu welchem anderen Ergebnis die Behörde dadurch gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat daher die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes nicht aufgezeigt.

1.3. Weiters erblickt der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde lediglich ausgeführt habe, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für die Erlassung maßgebenden Umständen, ohne näher auf diese Umstände einzugehen.

1.4. Da der Beschwerdeführer auch hiezu in keiner Weise dargetan hat, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften gekommen wäre, braucht auch auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden.

2. Die - aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0153) zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt sei und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, wird in der Beschwerde ebensowenig bekämpft wie die - im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer erst seit in Österreich aufhalte, ebenso unbedenkliche - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß das Aufenthaltsverbot nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingreife und daher eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei und eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. nicht notwendig seien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/1129).

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.