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VwGH vom 17.05.2001, 2001/16/0062

VwGH vom 17.05.2001, 2001/16/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der K V OEG in B, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl MD/00/40479/1999/4, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Getränkesteuerangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Erwerbsgesellschaft gegen die "als Bescheid bezeichnete Erledigung" des Bürgermeisters des Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl 8/03/67085/98/6, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass das in den Akten der Behörde erster Instanz erliegende diesbezügliche Geschäftsstück eine "unleserliche handschriftliche Fertigung" aufweise; im Übrigen sei maschinschriftlich der Name "Laudenbach" beigefügt. Durch eine Rückfrage bei der Magistratsabteilung 8/03 sei festgestellt worden, dass die handschriftliche Fertigung von OAR Auernigg stamme. Die Fertigung sei nur als eine Art einer Paraphe, nicht aber als Unterschrift anzusehen, die eine die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein müsse. Wegen des "Fehlens einer Unterschrift im Rechtssinne" auf dem in den Akten erliegenden Geschäftsstück bzw der "Nichterkennbarkeit des genehmigenden Organwalters" habe der Verwaltungsakt keine Bescheidqualität. Da somit von einem "Nichtbescheid" auszugehen sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid - der eine Kopie der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angeschlossen war - erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf "Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 70 Abs 1 der Salzburger Landesabgabenordnung (in der Folge: SLAO) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Erledigungen werden gemäß § 71 Abs 1 SLAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Nach der letztgenannten Bestimmung tritt also die Rechtswirksamkeit einer (schriftlichen) Erledigung erst durch ihre Zustellung an den Betroffenen ein. Daraus folgt aber, dass es für die Beurteilung, ob eine Erledigung die Merkmale eines Bescheides aufweist, entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht auf den Inhalt des in den Akten erliegenden, der Partei eben nicht bekanntgegebenen Geschäftsstücks, sondern vielmehr auf die der Partei zugestellte Ausfertigung ankommt.

Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, § 96, Rz 4, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Diesem Erfordernis entspricht im Beschwerdefall der Schriftzug, der auf der der Beschwerdeführerin zugestellten Ausfertigung der Erledigung aufscheint, durchaus. Auf die Beurteilung des Schriftzuges, der auf dem in den Akten erliegenden Geschäftsstück aufscheint, kam es dagegen wie ausgeführt nicht an.

Nach der dem Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie der ihr zugestellten Ausfertigung der in Rede stehenden Erledigung war dem Schriftzug des die Ausfertigung Genehmigenden dessen Name leserlich beigefügt, obgleich dies im § 70 Abs 1 SLAO - anders als im § 18 Abs 4 AVG - nicht gefordert ist. Dabei war der maschinschriftlich beigefügte Name "Laudenbach" durchgestrichen und in Blockschrift handschriftlich und leserlich der Name "Auernigg" beigefügt worden. Der als Unterschrift zu qualifizierende Schriftzug stammt aber - wie von der belangten Behörde zugestanden wird - von dem Organwalter Auernigg. Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidung unter anderem darauf stützt, dass der Erledigung unrichtigerweise der Name "Laudenbach" (leserlich) beigefügt worden ist, so hat sie insoweit den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Obgleich dies im Abgabenverfahrensrecht nicht ausdrücklich gefordert ist, ist aus der der Beschwerdeführerin zugestellten Erledigungsausfertigung entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Person des Genehmigenden klar erkennbar.

Da die belangte Behörde somit verkannt hat, dass die Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz sämtliche wesentlichen Merkmale eines Bescheides aufweist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am