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VwGH vom 12.01.1993, 89/14/0216

VwGH vom 12.01.1993, 89/14/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom , Zl 30.455-3/89, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Trainer des österreichischen Schiverbandes. Den Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972. Dabei machte er für betrieblich veranlaßte Reisen pauschale Tages- und Nächtigungsgelder gemäß § 4 Abs 5 EStG 1972 als Betriebsausgaben geltend.

Anläßlich einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, laut der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein ASP für die Zeit vom bis abgeschlossenen Vereinbarung habe der ASP die Kosten für Quartier und Verpflegung des Beschwerdeführers an den Trainings- und Wettkampforten übernommen. Wie im Zug einer Nachschau beim ASP festgestellt worden sei, seien die Reisekosten (Nächtigung und Verpflegung) bei normalen Rennen und Trainingslagern nicht nur für die Mannschaft, sondern auch für den Beschwerdeführer vom ASP bezahlt worden. Bei Welt- und Europacuprennen seien die Reisekosten vom Veranstalter getragen worden.

Bei der am stattgefundenen Schlußbesprechung gab der Beschwerdeführer an, der ASP habe gewisse Ausgaben


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nach Art eines Kontokorrentverhältnisses - in Vorlage gebracht, die vom Beschwerdeführer jedoch zurückzuzahlen seien. Eine Endabrechnung werde in nächster Zeit erfolgen.

Der Prüfer anerkannte die Tages- und Nächtigungsgelder nicht als Betriebsausgaben, weil der Beschwerdeführer


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zumindest in den Streitjahren - keine entsprechenden Aufwendungen zu tragen gehabt habe. Sollte der Beschwerdeführer zum Ersatz der Reisekosten herangezogen werden, so seien diese im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben absetzbar. Als Darlehen könne das "In-Vorlage-Bringen" der Tages- und Nächtigungsgelder nicht angesehen werden, weil dafür die entsprechenden Vereinbarungen betreffend Höhe, Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen fehlten.

Das Finanzamt schloß sich den Feststellungen des Prüfers im gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Bericht an und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1985, wobei es zur Begründung auf den Bericht verwies.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die genannte Vereinbarung betreffend die Rückzahlungsverpflichtung von Reisekosten sei bereits im Frühjahr 1981 mündlich getroffen worden. Eine schriftliche Vereinbarung betreffend Höhe, Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen sei für den Abschluß eines Darlehensvertrages nicht erforderlich. Soweit der ASP Reisekosten für ihn bezahlt habe, seien diese von ihm zu ersetzen. Da es sich somit um eine reine Vorfinanzierung durch den ASP handle, könne der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Bezahlung durch den ASP die entsprechenden Tages- und Nächtigungsgelder als Betriebsausgaben geltend machen. Eine Abrechnung der Reisekosten sei bisher nur deshalb noch nicht erfolgt, weil der ASP die neuerlichen Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer (betreffend sein weiteres Engagement als Trainer) nicht mit der Geltendmachung dieser Forderungen belasten wolle.

In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus, durch den Prüfer seien Feststellungen über Vereinbarungen getroffen worden, "die der Betriebsprüfer mangels Beweisannahme nicht kennt". Dadurch sei gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen worden.

Auf Weisung der belangten Behörde wurden vom Finanzamt weitere Erhebungen betreffend Abschluß und Inhalt der behaupteten mündlichen Vereinbarung durchgeführt. Laut einer am mit dem Generalsekretär des ASP (Dr. L) aufgenommenen Niederschrift sei im Zeitraum 1980 bis 1982 (genauere Angaben konnte Dr. L nicht machen) ein mündlicher Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden, wonach der ASP die Kosten, die ihm aus beruflich veranlaßten Reisen des Beschwerdeführers erwachsen seien, in Vorlage gebracht habe, und der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, diese "hernach" zu ersetzen. Dieser Vertrag habe bis zur Beendigung der Trainertätigkeit des Beschwerdeführers gegolten. Die Höhe der in Vorlage gebrachten Beträge sei einer vorgelegten Aufstellung zu entnehmen. Im Jahr 1989 seien vom Beschwerdeführer 53.000 S an den ASP als Ersatz geleistet worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers, die als Betriebsausgaben geltend gemachten pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder in den Streitjahren zum Abzug zuzulassen, ab. Die belangte Behörde gestand dem Beschwerdeführer zwar zu, daß eine mündliche Vereinbarung betreffend die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in den Streitjahren bestanden habe, vertrat jedoch die Auffassung, diese Vereinbarung könne nicht als Darlehen angesehen werden. Es seien sowohl die Höhe des in Vorlage gebrachten Betrages, als auch der Zeitpunkt und die Höhe der Rückzahlungen unbestimmt. (Die in Vorlage gebrachten Beträge sind auch wesentlich höher als der im Jahr 1989 geleistete Ersatz.) Außerdem seien keine Zinsen vereinbart worden, was den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftslebens widerspreche. Für die Berücksichtigung von Betriebsausgaben beim Beschwerdeführer sei daher nicht der Zeitpunkt der Bezahlung der Reisekosten durch den ASP, sondern der Zeitpunkt der Ersatzleistung durch den Beschwerdeführer entscheidend.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe übersehen, daß er gemäß § 4 Abs 5 EStG 1972 Pauschalbeträge für Verpflegung und Unterkunft auf ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Da ihm nach dieser Bestimmung wahlweise das Recht zustehe, Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben geltend zu machen, wenn sie die im § 26 Z 7 leg cit angeführten Sätze nicht überstiegen, oder die tatsächlichen, nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben zu beanspruchen, seien die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die Ersatzleistung in der Höhe von 53.000 S nicht relevant.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß als Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe im Sinn des § 4 Abs 5 leg cit tatsächlich im jeweiligen Veranlagungszeitraum Aufwendungen anläßlich betrieblich veranlaßter Reisen für Verpflegung und Unterkunft getätigt worden sein müssen. Nur beim Betriebsvermögensvergleich versteht man unter Aufwendungen auch solche, die erst künftig zu Ausgaben führen werden. Beim Einnahmen-Ausgabenrechner jedoch, bei dem - von einigen, im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur die reine "Geldbewegung" erfolgswirksam ist, gilt § 19 Abs 2 leg cit uneingeschränkt auch hinsichtlich der Verpflegs- und Unterkunftskosten. Mangels jeglicher Ausgaben im Streitzeitraum ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie keine pauschalen Tages- und Nächtigungsgelder zum Abzug zugelassen hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 90/14/0182, mwA).

Aus der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei bereits in den Streitjahren zur Ersatzleistung verpflichtet gewesen, kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt somit nichts gewinnen. Daß er in den Streitjahren bereits Zahlungen (in eventu Ersatzleistungen an den ASP) für auf beruflich veranlaßten Reisen entstandene Kosten geleistet habe, wird in der Beschwerde nicht behauptet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.