VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0054

VwGH vom 28.02.2002, 2001/16/0054

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/16/0055

2001/16/0056

2001/16/0058

2001/16/0057

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/16/0009 E

2002/16/0010 E

2002/16/0011 E

2002/16/0013 E

2002/16/0014 E

2002/16/0015 E

2002/16/0016 E

2002/16/0017 E

2002/16/0018 E

2002/16/0019 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der S AG in G, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III der Region Wien) je vom , Zlen. ZRV/32-W 3/99, ZRV/33-W 3/99, ZRV/34-W 3/99, ZRV/35-W 3/99 und ZRV/36-W 3/99, betreffend Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 5.448,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit insgesamt fünf Bescheiden vom 31. Mai bzw. schrieb das Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin für näher bezeichnete Waren gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung vor. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei als Lagerhalterin ihrer auf Grund der Lagerbewilligung auferlegten Verpflichtung, die mit Versandschein übernommenen Waren in der Lageraufschreibung zu erfassen, nachgekommen. Die Waren seien allerdings wegen Platzmangels neben dem Zolllager deponiert worden. Die Pflichtverletzung sei durch das Nichtverbringen des Versandscheingutes in das Zolllager begangen worden. Der Heilungsgrund nach Artikel 859 dritter Gedankenstrich der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) liege nicht vor und dem Lagerhalter sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten. In der Lagerbewilligung sei der Lagerhalter darauf hingewiesen worden, dass die Waren in der Lageraufschreibung sofort zu erfassen und in das Lager zu verbringen seien. Infolge Nichtverbringens der Waren in das Zolllager sei der Lagerhalter seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies das Hauptzollamt Graz mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab.

Dagegen richteten sich die an die belangte Behörde erhobenen Beschwerden.

Mit den angefochtenen Bescheiden "präzisierte" die belangte Behörde den Zollschuldtatbestand auf "Artikel 204 Abs. 1 lit. a ZK" und wies im Übrigen die Beschwerden als unbegründet ab. Nach der - nicht erforderlichen - wörtlichen Wiedergabe der Berufungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Bescheiden führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Lagerbewilligung. Laut Anlage 2 Punkt 7.6. der Lagerbewilligung könne die Lagerung sperriger Waren außerhalb des Zolllagers erfolgen (Sonderlagerung). Eine solche Lagerung sei mittels Vermerk "Sonderlagerung" in das Lagerblatt-Zolllager einzutragen. Im Beschwerdefall seien die mit Versandschein angewiesenen Waren im Lagerblatt-Zolllager erfasst und körperlich in das Zolllager verbracht worden. Einige Zeit später seien die Waren aus dem Zolllager herausgenommen und neben dem Zolllager im Rahmen der bewilligten Zolllagerung deponiert worden. Da aber die Beschwerdeführerin diesen Umstand entgegen der in der Zolllagerbewilligung festgehaltenen Pflicht nicht im Lagerblatt-Zolllager vermerkt habe, sei für sie die Zollschuld gemäß "Artikel 204 Abs. 1 lit. a ZK" entstanden. Zur beantragten Heilung nach Artikel 859 Nr. 5 ZK-DVO sei anzuführen, dass die Verbringung der Sendungen aus dem Zolllager bzw. die Lagerung außerhalb desselben auf Grund der Bewilligung der Sonderlagerung im Beschwerdefall gar nicht als Pflichtverletzung im Sinne des Artikels "204 Abs. 1 lit. a ZK" zu beurteilen sei. Als Verfehlung im Sinne dieses Artikels sei der Beschwerdeführerin die Nichtvornahme der Eintragung der Sonderlagerung im Lagerblatt-Zolllager anzulasten. Diese Verfehlung könne nach Ansicht der belangten Behörde unter keinen der in Artikel 859 taxativ aufgezählten Umstände subsumiert werden. Da die in Artikel 840 ZK-DVO (richtig wohl: Artikel 859 ZK-DVO) normierten 3 gemeinsamen Voraussetzungen und weiters die Voraussetzung der Auflistung des Fehlers in einer der abschließend angeführten 9 Fallgruppen kumulativ erfüllt sein müssten, komme eine Heilung der von der Beschwerdeführerin begangenen Pflichtverletzung im Sinne der Bestimmungen des Artikels 859 ZK-DVO nicht in Betracht. Es erübrige sich daher, auf die drei gemeinsamen Voraussetzungen näher einzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung der Eingangsabgaben verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, es sei die Zollschuld entstanden, weil die Beschwerdeführerin entgegen der in der Zolllagerbewilligung festgehaltenen Pflicht die bewilligte Sonderlagerung nicht mit dem besonderen Vermerk "Sonderlagerung" im Lagerblatt-Zolllager erfasst habe. Unbestritten ist, dass die Waren im Lagerblatt-Zolllager eingetragen, anlässlich der Kontrolle vorhanden waren und vorgezeigt werden konnten. Strittig ist demnach, ob es sich bei dem Unterlassen der Eintragung des besonderen Vermerks um eine Pflichtverletzung handelt, die sich "wirklich ausgewirkt" hat, und dadurch die Zollschuld nach

Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden ist.

Im Beschwerdefall sind die zollrechtlichen Bestimmungen maßgebend, die in dem Zeitpunkt anzuwenden waren, in dem die Zollschuld nach Annahme der Behörde entstanden war. Die Zollschuld sei danach mit dem Verbringen der Waren aus dem Zolllager und der Nichteintragung dieses Umstandes im Lagerblatt-Zolllager zwischen Jänner 1999 und dem Zeitpunkt der Kontrolle im April 1999 entstanden. Es sind demnach die Bestimmungen der ZK-DVO Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission AblEG Nr. L 253 vom in der Fassung vor der den Zolllagerverkehr grundlegend ändernden Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom anzuwenden.

Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat nach

Artikel 105 erster Satz ZK über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen.

Die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren sind gemäß

Artikel 107 ZK bei ihrer Aufnahme in das Zolllager in der in Artikel 105 ZK genannten Bestandsaufzeichnung zu erfassen.

Nach Artikel 520 Abs. 1 Buchstabe h ZK-DVO müssen in den Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Artikels 105 des ZK alle Angaben enthalten sein, die für die ordnungsgemäße Durchführung und die Überwachung des Zolllagerverfahrens erforderlich sind. Insbesondere müssen Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zolllager gemacht werden.

Aus den Bestandsaufzeichnungen muss nach Artikel 520 Abs. 3 ZK-DVO jederzeit der gegenwärtige Bestand der noch im Zolllagerverfahren befindlichen Waren ersichtlich werden. Der Lagerhalter muss in regelmäßigen Abständen der Überwachungszollstelle einen Lagerbestandsauszug vorlegen.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer mit Wirksamwerden am erteilten Zolllagerbewilligung. Im Punkt 7.6. der Anlage 2 der Lagerbewilligung heißt es:

"Sonderlagerung

Die Lagerung sperriger Waren kann außerhalb des Zolllagers erfolgen. Im Verzeichnis ist der Vermerk "SONDERLAGERUNG", der genaue Lagerort, die Nämlichkeitsfesthaltung und eine Überwachungsfrist von sechs Monaten zu vermerken. Die Zustimmung der Überwachungszollstelle ist, sofern sich der Lagerort nicht beim Zolllager befindet und für alle Fristverlängerungen einzuholen."

Die Beschwerdeführerin hat die Waren aus dem Zolllager herausgenommen und die vorübergehende Entfernung der Waren aus dem Zolllager in ihren Aufzeichnungen nicht vermerkt. Sie ist demnach ihrer aus der ZK-DVO sich ergebenden durch die Lagerbewilligung national näher umschriebenen Verpflichtung, in den Bestandsaufzeichnungen Angaben über das vorübergehende Entfernen von Waren aus dem Zolllager zu machen, nicht nachgekommen. Es wurden somit Pflichten nicht erfüllt, die sich aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens ergeben haben.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die Verfehlung der Beschwerdeführerin könne unter keine der in Artikel 859 Z 1 bis 9 ZK-DVO taxativ normierten Voraussetzungen subsumiert werden, weil die Verfehlung der Nichteintragung der Sonderlagerung im Lagerblatt-Zolllager in der taxativen Aufzählung fehle.

Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, wenn sogar der nicht bewilligte Ortswechsel bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Artikels 859 ZK-DVO eine Verfehlung darstelle, die sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt habe, so müsse dies a maiori ad minus umso mehr für jene Fälle gelten, in denen der Ortswechsel sogar bewilligt gewesen sei. Da in einer weiter gehenden Regel immer auch die weniger weit gehende enthalten sei, hätte die belangte Behörde auf Grund eines Größenschlusses feststellen müssen, dass

Artikel 859 Nr. 5 ZK-DVO zumindest analog anwendbar sei.

Artikel 859 Z 5 ZK-DVO lautet:

"Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern


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-
es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
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keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;
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alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:
...
5. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren deren nicht bewilligter Ortswechsel, sofern die Ware den Behörden auf Verlangen vorgeführt werden kann;"
Stiele vertritt in Schwarz/Wockenfoth, Zollrechtkommentar3, Rz 21 zu Artikel 204 ZK, zum "nicht bewilligten Ortswechsel" die Auffassung, ein solcher führe nicht zur Zollschuldentstehung, wenn einem vor dem unerlaubten Ortswechsel gestellten Antrag auf Zustimmung zur Beförderung der Ware zu dem Ort im Zollgebiet, zu dem sie befördert worden ist, stattgegeben worden wäre und die Ware auf Verlangen der Zollbehörden vorgeführt werden könne. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn Waren aus dem Zolllager entnommen werden, weil hier dringende Reparaturarbeiten erforderlich seien. In der Lagerbuchhaltung sei aber ausgewiesen, dass diese Waren bis zum Ende der Reparaturarbeiten in einen anderen Betrieb ausgelagert worden seien. Es sei lediglich vergessen worden, bei den Zollbehörden dafür die Bewilligung einzuholen. Der Aufenthaltsort könne aber den Zollbehörden jederzeit nachgewiesen und die Waren könnten auf Verlangen vorgeführt werden.
Wenn Artikel 859 ZK-DVO auch eine taxative Aufzählung der Verfehlungen enthält, die sich nicht wirklich ausgewirkt haben, ist es aber zulässig, aus dem Größenschluss mindere Verfehlungen als die ausdrücklich genannten als solche, die sich nicht wirklich ausgewirkt haben, zu beurteilen. Eine solche mindere als in Artikel 859 Z 5 ZK-DVO genannte Verfehlung liegt im Beschwerdefall vor. Es wurden die Waren anlässlich der Einlagerung im Lagerblatt-Zolllager eingetragen und blieben dort eingetragen, sie befanden sich im bewilligten Sonderlager, waren anlässlich der Kontrolle vorhanden und konnten auch vorgezeigt werden. Genügt bei nicht bewilligtem Ortswechsel die Vorführung der Waren auf Verlangen, dann genügt solches umso mehr bei einem bewilligten Ortswechsel, bei dem nur unterlassen wurde, dies im Lagerblatt besonders zu vermerken. Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Weitere Feststellungen, nach denen sich die Verfehlung der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikels 859 ZK-DVO wirklich ausgewirkt hätte, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Demnach kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollschuld nach Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO entstanden ist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am