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VwGH vom 04.12.2003, 2001/16/0051

VwGH vom 04.12.2003, 2001/16/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Karl-Heinz R in Graz, vertreten durch Mag. Günter Lippitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/III, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R - K 758/1998-10, betreffend Getränkesteuer für Jänner bis März 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.071,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Getränke- und Speiseeisabgabeerklärung vom , gerichtet an den Magistrat Graz-Steueramt, erklärte der Beschwerdeführer den abgabepflichtigen Umsatz an alkoholischen Getränken und die darauf entfallende Abgabe und den abgabepflichtigen Umsatz an alkoholfreien Getränken sowie die darauf entfallende Abgabe und gab als Summe des Abgabenbetrages "Null" an. Diese Erklärung langte am bei der Abgabenbehörde ein. Entsprechende Erklärungen für Februar und März 2000 langten am bei der Abgabenbehörde ein. Anlässlich einer Kontrolle beim Beschwerdeführer wurden die Bemessungsgrundlage für alkoholische Getränke für die Zeit vom 1. Jänner bis und für alkoholfreie Getränke für die Zeit vom 1. Jänner bis ermittelt und die daraus resultierende Steuervorschreibung in Höhe von S 171.121,-- errechnet.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat Graz die Getränkeabgabe für den Zeitraum bis mit dem zuletzt genannten Betrag fest; Bemessungsgrundlage für die alkoholischen Getränke bis war ein Betrag von S 1.528.150,--, für nichtalkoholische Getränke bis ein Betrag von S 366.121,--. Im selben Bescheid wurde die Rückerstattung der im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe in Höhe von S 11.574,-

- abgelehnt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Abgabeerklärung für den Zeitraum bis erst am vorgelegt worden sei.

In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass im vorgeschriebenen Betrag die Getränkeabgabe für alkoholische Umsätze für den Zeitraum 1. Jänner bis enthalten sei, dass aber für Umsätze aus alkoholischen Getränken keine Getränkeabgabe festzusetzen gewesen wäre. Die Getränkesteuer für den Zeitraum Jänner 2000 sei erst bis zum einzureichen gewesen, was tatsächlich erfolgt sei. Es wurde die Neufestsetzung unter Herausnahme der Getränkesteuer für alkoholische Getränke begehrt.

Der Magistrat begründete in seiner Berufungsvorentscheidung die Abweisung der Berufung damit, dass die Getränke- und Speiseeisabgabe mit der entgeltlichen Lieferung entstehe, somit bis entstanden sei. Die Rechtsbehelfe vom bzw. seien zu spät eingelegt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers die Berufung als unbegründet ab. Auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stand auf dem Standpunkt, dass die als Rechtsbehelfe zu qualifizierenden Null-Erklärungen nicht fristgerecht, also nicht vor dem eingebracht worden seien, sodass sich der Abgabenpflichtige nicht auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer für alkoholische Getränke berufen könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich zwar in völliger Verkennung der Rechtslage auf einen Widerspruch der gegenständlichen Getränkeabgabe zu Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie; durch sein Vorbringen, er hätte "alle zwingenden innerstaatlichen gesetzlichen Fristen gewahrt, welche nicht willkürlich vor dem Hintergrund der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf einen früheren oder anderen Zeitpunkt verlegt werden können", setzt er den Verwaltungsgerichtshof aber (gerade noch) in die Lage, den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, die Rechtsbehelfe seien verspätet eingelegt worden, einer Überprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Getränke- und Speiseeisabgabegesetzes 1993, LGBl. Nr. 19/1994 entstand die Abgabenschuld mit dem Zeitpunkt, in welchem die Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 (entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis) bewirkt wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hatte der Abgabepflichtige binnen einem Kalendermonat und 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Lieferungen gemäß § 1 bewirkt wurden, unter Angabe des Zahlungsgrundes und Zahlungszeitraumes die Abgabe zu entrichten. Für die im Laufe des Jänner 2000 veräußerten Getränke trat demnach die Fälligkeit mit ein, für die Folgemonate entsprechend später. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0027 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur unmissverständlich klargestellt, dass sich die Rückwirkungsbeschränkung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C- 437/97, Slg. 2000, I-1157 allein auf solche Abgaben bezieht, die entweder vor dem entrichtet wurden oder die vor diesem Datum fällig geworden sind. Ist keiner dieser beiden Umstände gegeben, so kommt eine Erhebung der Abgabe nicht mehr in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zuletzt im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/16/0291 auf die im Abgabenrecht wesentliche Unterscheidung zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches und der Fälligkeit hingewiesen.

Da die Fälligkeit der hier gegenständlichen Getränkeabgaben jedenfalls nicht vor dem eingetreten ist, wäre das Datum eines Rechtsbehelfes nur dann von Relevanz, wenn vorher eine Zahlung erfolgt wäre. Eine Zahlung hat aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, sodass davon auszugehen ist, dass keiner der genannten Umstände vorliegt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. In Anbetracht der zitierten Vorjudikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Hinzuweisen ist allerdings darauf - was der Beschwerdeführer in der Berufung, wenn auch nicht in der Beschwerde erkannt hat -, dass die Getränkesteuerfestsetzung für alkoholfreie Getränke zu Recht erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber zu einer Berücksichtigung dieses Umstandes im Spruch seiner Entscheidung schon deshalb nicht veranlasst, weil sich der angefochtene Bescheid auf einen Gesamtbetrag bezieht und weil eine im erstinstanzlichen Bescheid genannte Bezahlung in Höhe von S 11.574,-- nicht zugeordnet werden könnte.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am