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VwGH vom 14.05.1991, 89/14/0195

VwGH vom 14.05.1991, 89/14/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom , Zl 177-GA3BK-DHu/88, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1986 sowie Vermögensteuer ab dem , , und , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Pensionierung am Kundenberater einer VersicherungsAG. Er bezog auf Grund der ihm zustehenden Provisionen während seiner Aktivzeit relativ hohe Bruttobezüge (1977: 399.721 S 1978: 429.992 S, darin enthalten eine Abfertigung von 285.290 S). Nach seiner Pensionierung erhielt er - teilweise auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches - weitere Provisionen von der VersicherungsAG von durchschnittlich 100.000 S jährlich. Im Jahr 1983 bezog er eine Nachzahlung von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von (brutto) 474.468,80 S und sodann eine Pension von der genannten Anstalt (Bruttobezug 1984: 140.086 S). Er vermietete in den Jahren 1977 bis 1983 eine ihm gehörende Eigentumswohnung, woraus ihm Einkünfte von durchschnittlich 35.000 S jährlich zuflossen. Er besitzt neben der eben erwähnten Eigentumswohnung noch eine weitere sowie ein Einfamilienhaus. Steuerlich war er zunächst nicht erfaßt.

Im Zug einer polizeilichen Verkehrskontrolle am stellten die einschreitenden Sicherheitswachebeamten beim Beschwerdeführer mehrere anonyme Sparbücher, ein legitimiertes Sparbuch sowie Abrechnungen und Kontoauszüge über anonyme Wertpapierdepots mit einem Einlagenstand in Millionenhöhe sicher. Wegen der unglaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers über die Herkunft der sichergestellten Unterlagen verständigte die Bundespolizeidirektion Salzburg das zuständige Finanzamt wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung. Noch am selben Tag führten Organwalter des Finanzamtes im Beisein des Beschwerdeführers in dessen Wohnung eine Hausdurchsuchung durch, anläßlich derer jedoch - soweit für die Beschwerde von Relevanz - keine weiteren Unterlagen aufgefunden wurden. Der Beschwerdeführer verweigerte auf Anraten seines anwesenden Rechtsfreundes jegliche Angaben betreffend seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten.

Das Finanzamt führte in der Folge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, wobei festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe über weitere anonyme Sparbücher und Wertpapierdepots verfügt. Es gelangte zu dem Schluß, sowohl die im Zug der polizeilichen Verkehrskontrolle sichergestellten als auch die im Zug des Ermittlungsverfahrens aufgefundenen Sparbücher und Wertpapiere seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weswegen ihm in den Jahren 1977 bis 1986 Einkünfte aus Kapitalvermögen von rund 4,6 Mio S zugeflossen seien. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer ein sonstiges Vermögen von durchschnittlich rund 5 Mio S jeweils zum 1. Jänner der Jahre 1978 bis 1987 besessen. Zwar habe der Beschwerdeführer immer wieder behauptet, die auf Überbringer lautenden Sparbücher und Wertpapiere gehörten verschiedenen Personen, die ihm Gelder zur Veranlagung anvertraut hätten. Trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderungen habe sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in ihn gesetzte Vertrauen geweigert, Eigentümer der Sparbücher und Wertpapiere bekanntzugeben. Auch aus der vom Beschwerdeführer beantragten Vernehmung zweier Bankangestellter sowie aus von Banken vorgelegten Unterlagen habe sich nicht ergeben, daß die Sparbücher und Wertpapiere anderen Personen zuzurechnen seien. In den sodann für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheiden rechnete das Finanzamt dem Beschwerdeführer der Höhe nach bestimmte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung zu und erließ weiters Vermögensteuerbescheide ab dem , , und . Zur Begründung aller Bescheide übermittelte das Finanzamt dem Beschwerdeführer einen gemäß § 99 Abs 2 FinStrG erstatteten Bericht, in dem sowohl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als auch die Errechnung der Bemessungsgrundlagen ausführlich dargestellt wurden.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die anonymen Sparbücher und Wertpapiere gehörten nicht ihm, sondern anderen Personen. Es gehe nicht an, den Inhaber von Gegenständen auch als Eigentümer derselben anzusehen. Es wäre Sache der Abgabenbehörde gewesen nachzuweisen, daß die in Rede stehenden Sparbücher und Wertpapiere ihm zuzurechnen seien. Die auf Grund des gemäß § 99 Abs 2 FinStrG erstatteten Berichtes erlassenen Bescheide seien daher ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer neuerlich vergeblich auf, Eigentümer der Sparbücher und Wertpapiere bekanntzugeben.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, mangels Bekanntgabe von Eigentümern der Sparbücher und Wertpapiere seien diese ihm zuzurechnen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kündigte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seines Berufungsvorbringens innerhalb von zehn Tagen an. Knapp zwei Monate später stellte der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf dar und behauptete, das ihm zugerechnete Vermögen habe von ihm niemals erworben werden können. Er schloß seinen Ausführungen eine Vermögensdeckungsrechnung für die Jahre 1968 bis 1987 an, aus der sich ergibt, daß die ihm zur Verfügung gestandenen Mittel zur Gänze verbraucht worden seien. Belege wurden der Vermögensdeckungsrechnung nicht beigeschlossen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, korrigierte jedoch einen, dem Finanzamt bei der Berechnung der Vermögenssteuer ab dem unterlaufenen Fehler. In den Entscheidungsgründen führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 167 BAO und der hiezu ergangenen hg Rechtsprechung aus, es gebe weder eine gesetzliche Vermutung, daß der Inhaber anonymer Sparbücher und Wertpapiere auch deren Eigentümer sei, noch eine solche, daß der Inhaber derselben nicht deren Eigentümer sein könnte. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei sie in freier Beweiswürdigung zu dem Schluß gelangt, die anonymen Sparbücher und Wertpapiere seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Hiebei sei vor allem entscheidend gewesen, daß der Beschwerdeführer die angeblichen Eigentümer derselben nicht bekanntgegeben habe. Die Begründung, er hätte damit einen Vertrauensbruch begangen, sei im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, denen er sich durch sein Verhalten ausgesetzt habe, geradezu unverständlich. Es werde im Geschäftsleben von niemandem ernstlich verlangt werden können, daß Vermögensnachteile zugunsten Dritter in Kauf genommen werden müßten. Weiters sei für ihre Überlegungen ausschlaggebend gewesen, daß über die strittigen Vermögenswerte anonym verfügt habe werden können und daß der Beschwerdeführer auch tatsächlich darüber verfügt habe. Diese jederzeitige Verfügungsberechtigung habe im Zusammenhang mit dem sonstigen Ermittlungsergebnis die überragende Wahrscheinlichkeit für sich, daß der Beschwerdeführer Nutznießer der Erträge und Eigentümer der Vermögenswerte gewesen sei. Daran vermöge die vorgelegte Vermögensdeckungsrechnung nichts zu ändern. Die Einnahmenseite derselben weise nur Lohneinkünfte und Mieteinnahmen auf. Sie beziehe sich also nur auf das erklärte Einkommen des Beschwerdeführers. Nun sei aber die Möglichkeit, Vermögenszuwächse zu lukrieren, nicht nur auf das erklärte Einkommen beschränkt. Vermögenszuwächse könnten auch auf Erbschaften, Spielgewinne, steuerfreie Vermögenstransaktionen, sogenannte Schwarzgeschäfte etc zurückgehen. Der Umkehrschluß, der Beschwerdeführer könne mit absoluter Sicherheit nicht mehr Einnahmen als erklärt gehabt haben, sei daher unzulässig. Zur Ausgabenseite sei zu bemerken, daß Aufwendungen für die geschiedene Ehegattin für einen Teil des Zeitraumes zweimal verrechnet worden seien. Die Ausführungen der vom Beschwerdeführer als Zeugen namhaft gemachten zwei Bankangestellten beschränkten sich im wesentlichen auf die Mitteilung des Beschwerdeführers anläßlich von Verhandlungen in den Banken, er veranlage für Dritte Geldbeträge. Ein Beweis dafür, daß die veranlagten Beträge NICHT dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, sei damit nicht erbracht worden.

In der Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtg abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung zur Einkommensteuer sowie Vermögensteuer verletzt.

Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung bzw die Vollständigkeit der dieser vorausgegangenen Beweisaufnahmen.

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermag den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht davon zu überzeugen, daß die belangte Behörde den für ihre Entscheidung relevanten Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder ihre Beweiswürdigung in einer Weise vorgenommen hätte, welche den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erkennen ließe.

Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Abgabenhörde darf hiebei eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; "beweisen" heißt mit anderen Worten, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 89/16/0204).

Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für jene Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Solcherart obliegt es im Sinn des § 115 Abs 1 BAO den Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Dieser amtswegigen Ermittlungspflicht kam die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes in ausreichendem Maß durch Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Zeugen benannten Bankangestellten sowie Einsichtnahme in von Banken vorgelegten Unterlagen nach.

Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde mit der unbewiesenen Behauptung des Beschwerdeführers, die Sparbücher und Wertpapiere seien anderen Personen zuzurechnen, konfrontiert. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Sache, so ist es der Abgabenbehörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr - wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht - von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom ).

Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen war es NICHT höchst unwahrscheinlich, die anonymen Sparbücher und Wertpapiere dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Zwar ist es richtig, daß es keine gesetzliche Vermutung über die Zurechnung derartiger Wirtschaftsgüter gibt. Nichtsdestoweniger konnte die belangte Behörde insbesondere aus der Weigerung des Beschwerdeführers, Eigentümer der Wertpapiere und Sparbücher bekanntzugeben, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen annehmen, diese seien ihm und nicht anderen Personen zuzurechnen. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, steuerliche Konsequenzen in bedeutendem Ausmaß nur deswegen auf sich zu nehmen, um Vertrauen nicht zu mißbrauchen bzw eine "seelische Unterstützung zu empfinden". Die belangte Behörde durfte daher mit Recht davon ausgehen, daß es der Beschwerdeführer als ein Gebot eigenen Interesses ansehen müßte, die Namen der angeblichen Eigentümer der Wertpapiere und Sparbücher bekanntzugeben. Weigert er sich, dies zu tun, ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, gerechtfertigt. Bei dieser Sach- und Rechtlage ist der in der Beschwerde erhobene Einwand einer nicht völligen Aufklärung des Sachverhaltes nicht begründet. Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörde steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhaltes Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen - wie im Beschwerdefall - das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs 1 BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörde ihre Grenzen. Sie ist in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen. Dies tat die belangte Behörde im vorliegenden Fall in nicht rechtswidriger Weise, wobei es in der Natur der Sache liegt, daß Angaben darüber, wem anonyme Sparbücher und Wertpapiere zuzurechnen sind, nur vom Verfügungsberechtigten derselben gemacht werden können.

Daran vermögen auch die - teilweise aktenwidrigen - weiteren Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Was die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vermögensdeckungsrechung für die Jahre 1968 bis 1987 betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß damit die Annahme nicht erklärter Einnahmen nicht widerlegt werden kann. Denn eine Vermögensdeckungsrechnung dient dazu, auf Grund von erfolgten Aufwendungen und vorhandenen Vermögens auf Einnahmen zu schließen. Im übrigen wird noch bemerkt, daß die Einnahmenseite der vorgelegten Vermögensdeckungsrechnung nur die Lohneinkünfte und die zunächst nicht erklärten Mieteinnahmen aufweist. Nicht einmal die vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen lukrierten Zinsen aus zwei Girokonten und einem legitimierten Sparbuch sind darin enthalten. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluß, er könne nicht mehr als die erklärten Einnahmen erzielt haben, ist daher unzulässig. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der beiden Bankangestellten schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der belangten Behörde an. Das Beschwerdevorbringen, eine Vertrauensperson wie ein langjährig tätiger Versicherungsvertreter und Vermögensberater könne weder illegale Geschäfte abschließen, noch Vermögen auf unlautere Weise erwerben, hat keinen argumentativen Wert.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl Nr 104.