VwGH vom 19.12.2002, 2001/16/0036
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der T d.o.o. in L (Slowenien), vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat IV der Region Innsbruck) vom , Zl. ZRV 183/3-I4/99, betreffend Geltendmachung der Sachhaftung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom machte das Hauptzollamt Wien für das gemäß § 26 Abs. 1 ZollR-DG beschlagnahmte Beförderungsmittel (Zugmaschine) wegen Nichtentrichtung der auf dieses Beförderungsmittel entfallenden Eingangsabgaben von S 262.208,--die Sachhaftung geltend. Dies mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass für das in Rede stehende Beförderungsmittel auf Grund der Nichterfüllung von Pflichten die Eingangsabgabenschuld entstanden sei. Gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG hafte diese Ware, für die die Eingangsabgabenschuld entstanden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei keine unzulässige Binnenbeförderung vorgelegen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, es sei für das Beförderungsmittel die Zollschuld gemäß Art. 204 ZK entstanden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Unternehmen, dessen Sitz nicht in Österreich bzw. im Zollgebiet der Gemeinschaft sei, sich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Zollschuld entziehen könnte. Die Sachhaftung sei die Möglichkeit der Zollbehörde gewesen, die für das Beförderungsmittel entstandene Zollschuld zu sichern.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, es liege keine unzulässige Binnenbeförderung vor und demnach seien die Sachhaftungsbescheide zu Unrecht ergangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben sei die Sachhaftung für das Beförderungsmittel in der Zwischenzeit erloschen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Sachhaftung rechtmäßig geltend gemacht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Nichtgeltendmachung der Sachhaftung und Nichtbeschlagnahme" des Beförderungsmittels verletzt. In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei keine Zollschuld entstanden, sodass die Geltendmachung der Sachhaftung und Beschlagnahme des Beförderungsmittels rechtswidrig gewesen sei.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung für das Beförderungsmittel wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2001/16/0034, verwiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die Zollschuld für dieses Beförderungsmittel entstanden ist.
Gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden.
Die Beschwerdeführerin bekämpft ausdrücklich die Geltendmachung der Sachhaftung mit dem Argument, für das Beförderungsmittel sei keine Zollschuld entstanden. Wie bereits dargestellt, war jedoch für dieses Beförderungsmittel die Zollschuld vor der Beschlagnahme und Geltendmachung der Sachhaftung entstanden. Die Geltendmachung der Sachhaftung war aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen somit nicht rechtswidrig. Weitere Gründe gegen die Geltendmachung der Sachhaftung werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Soweit die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel vorbringt, der angefochtene Bescheid sei nicht in der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Form des § 288 BAO ausgeführt, wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/16/0034, verwiesen. Bei vollinhaltlicher Abweisung der Beschwerde braucht die in der Berufungsvorentscheidung und die durch vollinhaltliche Abweisung der Berufung im Bescheid erster Instanz ausgesprochene Geltendmachung der Sachhaftung nicht wiederholt zu werden. Aus diesem Bescheid ergibt sich auch in eindeutiger Weise, hinsichtlich welches Beförderungsmittels und für welche Abgaben die Sachhaftung geltend gemacht wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG im Hinblick auf die einfache Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG die in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am